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Dienstblatt des Senats von Berlin TeillII Nr.17 31. Dezember 1982
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(2) Dieses „Schwarze Brett“ dient dem Austausch von In-
formationen und persönlichen Meinungen. An ihm dürfen
auch Anzeigen einzelner Schüler und Studierender ange-
bracht werden, soweit sie nicht gewerblichen Zwecken die-
nen. Die Schule übernimmt für den Inhalt der Veröffent-
lichungen keine Verantwortung. Der Schulleiter sorgt
ijediglich für die Einhaltung dieser Bestimmungen.
(3) Die Aushänge dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen
oder zum Verstoß gegen Gesetze aufrufen. Das gilt vor
allem für die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jugend sowie für die Bestimmungen zum Schutze der per-
sönlichen Ehre (Verbot von Beleidigung, Verleumdung,
üäbler Nachrede und falscher Anschuldigung). Aushänge
können untersagt werden, wenn sie in schwerwiegender
Weise gegen den Erziehungsauftrag der Schule verstoßen.
(4) Das Recht, Aushänge an diesem „Schwarzen Brett“
anzubringen, steht nur dem einzelnen Schüler bzw. Studie-
renden an der von ihm besuchten Schule und der Schüler-
bzw. Studierendenvertretung zu. Jede Veröffentlichung
muß mit Vor- und Zunamen des Verfassers, mit Angabe
seiner Klasse, seiner Kerngruppe oder seines Kurshalbjah-
res sowie mit Datum des Aushanges gekennzeichnet sein.
(5) Vervielfältigungen fremder Texte dürfen nicht aus-
gehängt werden. Sie können jedoch im Rahmen der eigenen
Meinungsäußerung Verwendung finden; eine eigene Aus-
einandersetzung mit dem fremden Text muß erkennbar
sein.
(6) Der einzelne Aushang darf den Umfang von zwei DIN-
A4-Seiten nicht überschreiten. Die Dauer der Aushänge
regelt die Gesamtschüler- bzw. Studierendenvertretung.
(7) Schüler und Studierende, Lehrer und andere Mitarbei-
ter der Schule, der Schulleiter sowie Eltern haben das Recht
zur Gegendarstellung an diesem „Schwarzen Brett“, soweit
sie von einem Aushang betroffen sind.
(8) Der Wortlaut dieser Bestimmungen über ein „Schwar-
zes Brett“ wird dort als Daueraushang angebracht.
(2) Den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
ist es gestattet, auf ihren Vorbereitungsunterricht für Kon-
firmanden, zur Erstkommunion, für Jugendweihe und für
entsprechende Zwecke hinzuweisen.
(3) Schüler und Studierende können für Veranstaltungen
von. pädagogischem und kulturellem Wert den Verkauf
verbilligter Eintrittskarten vermitteln.
(4) Auf Veranstaltungen des Landessportbundes sowie der
ihm angeschlossenen als förderungswürdig anerkannten
Verbände und Vereine kann in geeigneter Weise hingewie-
sen werden, wenn die Veranstaltung von pädagogischem
Interesse ist oder für den Sport im Land Berlin eine be-
sonders hervorgehobene Bedeutung hat. Sofern diese Ver-
anstaltungen von Sponsoren unterstützt werden, darf auf
diese in dem Informationsmaterial in. unauffälliger Weise
hingewiesen werden.
7 —- Werbung bei Spenden
Spenden dürfen entgegengenommen werden, wenn sie
pädagogischen Zwecken dienen, etwaige Folgekosten mit
dem Schulamt abgestimmt sind und eine werbende Absicht
des Spenders nicht zu erkennen ist. Der Name des Spen-
ders darf in unauffälliger Weise am gespendeten Gegen-
stand angebracht werden.
8 —- Aushänge und Schaukästen
(1) Die. Gesamtschülervertretung, die Bezirksschüleraus-
schüsse und der Landesschülerausschuß dürfen an der
schulinternen Anschlagtafel im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgaben Bekanntmachungen anbringen.
(2) Den übrigen nach dem Schulverfassungsgesetz vor-
gesehenen Gremien ist es gestattet, im Rahmen ihrer ge-
setzlichen Aufgaben an der schulinternen Anschlagtafel
Bekanntmachungen anzubringen, soweit sie unmittelbar
an die Schüler gerichtet sind.
(3) Dem Theäter der Schulen, dem Landesjugendring, dem
Bezirksjugendring, dem Ring politischer Jugend und ande-
ren Jugendverbänden ist es gestattet, im Einvernehmen
mit dem Schulleiter an der schulinternen Anschlagtafel
Bekanntmachungen anzubringen, in denen auf Veranstal-
tungen hingewiesen wird. Die Anschläge dürfen nicht der
Werbung für politische Programme oder Aufforderung zu
politischen Aktionen dienen.
(4) Als förderungswürdig anerkannte Sportvereine kön-
nen in Vorräumen der Turnhallen Hinweise auf ihre Akti-
vitäten anbringen, sofern die räumlichen Verhältnisse dies
gestatten und die unter Nummer 6 Abs.4 genannten Wer-
bungsgesichtspunkte eingehalten werden.
(5) Schaukästen und Schaubilder mit Erzeugnissen der
Wirtschaft, die in unmittelbarer Beziehung zur Ausbildung
stehen, dürfen aufgestellt werden.
(6) Plakate, sonstige Aushänge und Schaukästen. können
zur Ausgestaltung von Schulräumen verwendet werden,
sofern. ihr Werbecharakter nur geringfügig ist und es sich
nicht um politische Werbung handelt.
(7) Aushänge im Sinne der Absätze 1 und 2 werden nur
nach Kenntnisnahme durch den Schulleiter, Aushänge im
Sinne der Absätze 3 bis 6 nur nach seiner Genehmigung
angebracht; die Pflichten und Rechte des Schulleiters nach
822 Abs.5 des Schulverfassungsgesetzes sowie das Recht
der Schule auf Aushänge bleiben unberührt.
4 — Unterschriftensammlungen
Unterschriftensammlungen für außerschulische Angelegen-
heiten dürfen nicht durchgeführt werden.
5 —- Weitergabe von Anschriften
Die Weitergabe von Anschriften von Schülern, Studieren-
den und Erziehungsberechtigten — auch zu anderen als
Werbezwecken — ist unzulässig, soweit dies nicht zur För-
iäerung der Zusammenarbeit der Beteiligten nach dem
Schulverfassungsgesetz oder durch andere Vorschriften ge-
boten ist.
6 — Materialien für den Unterricht, förderungswürdige
Veranstaltungen
(1) Sofern es den Zielen von Unterricht und Erziehung in
der Berliner Schule, im Berlin-Kolleg und in den Fach-
schulen dienlich ist, besteht die Möglichkeit
a) Materialien der in Nummer 2 Abs.1 genannten Art in
den Unterricht einzubeziehen,
Veranstaltungen von pädagogischem und kulturellem
Wert durch Aushang, Verteilung von Informations-
material oder. in anderer geeigneter Art bekanntzu-
machen,
für Schüler und Studierende bestimmte Informations-
schriften der Sozialpartner über die Berufs- und
Arbeitswelt, Informationsmaterial der Innungen, Be-
„ufsgenossensChaften und öffentlich-rechtlichen Kör-
perschaften (Kammern) . unter der Voraussetzung ‚zu
verteilen oder bekanntzumachen, daß diese Schriften
oder Aushänge keine Werbung enthalten,
für Schüler und Studierende bestimmtes oder geeig-
netes Informationsmaterial der‘ Berliner Verwaltung
zu verteilen oder bekanntzumachen,
auf Vorträge und Veranstaltungen hinzuweisen, die
über die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
vermittelt. oder angeboten werden, sowie deren Infor-
mationsmaterial zu verteilen.
9 - Sammlungen
(1) Sammlungen und sammlungsähnliche Veranstaltungen
in der Berliner Schule, im Berlin-Kolleg und in den Fach-
schulen, soweit Schüler oder Studierende davon erfaßt
werden sollen, sind nicht erlaubt. Dies gilt auch für die
vom Senator für Inneres oder dem Polizeipräsidenten in
Berlin genehmigten gemeinnützigen Sammlungen oder
sammlungsähnlichen Veranstaltungen. Ausnahmen bedür-
fen der Genehmigung durch den Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport.
(2) Gelegentliche Sammlungen innerhalb einer Schule oder
Klasse, deren Zweck nicht über den Bereich dieser Schule
oder Klasse hinausführt (z.B. für Kranzspenden, Schul-