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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil Ill Wissenschaft und Kunst
Schulwesen
Nr. 17
Berlin, den 31. Dezember 1982
BERLIN
Inhalt
17:12. 1982
Ausführungsvorschriften über Werbung, gewerbliche Tätigkeit, Aushänge und Sammlungen in der
Berliner Schule, im Berlin-Kolleg und in den Fachschulen des Landes Berlin (AV-Werbung) ......
Hinweise auf Stellenausschreibungen
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Der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport
die Durchführung von Sammlungen untersagt, soweit nicht
in den folgenden Bestimmungen Ausnahmen vorgesehen
sind.
2 — Einzelfälle gewerblicher und werbender Tätigkeit
(1). Die Verteilung von Werbeschriften, Prospekten und
Informationsmaterial
a) für Veranstaltungen außerhalb der Schule,
b) der Parteien, Gewerkschaften, Verbände, Vereine und
gemeinnützigen Einrichtungen,
c) für Berufsgruppen und Wirtschaftszweige
ist nicht gestattet.
Ausgenommen von dem Verbot sind reine Textausgaben
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, . Tarifverträgen
und ähnlichem, auch wenn der Herausgeber deutlich zu
erkennen ist.
Aufgaben der Berufsberatung und die Verteilung ihrer
Schriften werden von dem Verbot nicht berührt.
(2) Die Ausübung einer gewerblichen Tötigkeit ist nicht
zulässig. Insbesondere sind nicht gestattet
a) der Verkauf von Waren und die Vermittlung von
Dienstleistungen,
b) die Entgegennahme. von Bestellungen auf Waren und
ihr Vertrieb, soweit es sich nicht um Sammelbestel-
lungen von Schulmaterialien handelt,
Vorträge und Vorführungen zum Verkauf bestimmter
Erzeugnisse,
der Verkauf oder die Bestellung von Eintrittskarten
sowie die Werbung‘ für Veranstaltungen privater Orga-
nisationen außerhalb des Theaters der Schulen,
die Anfertigung von Einzelaufnahmen von Schülern
und Lehrern. durch einen gewerblichen Fotografen,
Gruppenaufnahmen dürfen angefertigt werden, sofern
die Schulkonferenz keine Einwände erhebt. .
(3) Ausgenommen von dem Verbot gemäß Absatz.2 Buch-
staben a und b sind —-
a) der Betrieb der. Mensa, der Kantine bzw. der. Cafeteria,
b) der Verkauf von Milch und Milchprodukten sowie von
nichtalkoholischen Getränken und einfachen Speisen
(z.B. Backwaren, belegte Brötchen oder Brote und
ähnliches; jedoch im allgemeinen keine Süßwaren);
die Aufstellung: von Automaten fürgdie in Buchstabe ‚b
genannten Produkte. i HE
3 — Schwarzes Brett für Schüler
(1) An allen Oberschulen und Fachschulen kann den Schü-
lern und Studierenden‘ je ein „Schwarzes Brett“ zur Ver-
fügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft die
Schulkonferenz.
An alle Schulen
alle Fachschulen und Fachklassen
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
nachrichtlich
an. das Pestalozzi-Fröbel-Haus
den Lette-Verein
die genehmigten Ersatzschulen
die anerkannten Privatschulen
ABI. S. 1677
Ausführungsvorschriften
über Werbung, gewerbliche Tätigkeit, Aushänge
und Sammlungen in der Berliner Schule, im Berlin-Kolleg
und in den Fachschulen des Landes Berlin
(AV-Werbung)
Vom 17. Dezember 1982
SchulJugSport II - CB5
Fernruf: 30 32 - 6 59 oder 30 32 - 1, intern 987 - 6 59
Inhaltsübersicht
Ziel und Grundsatz des Werbeverbots
Einzelfälle gewerblicher und werbender Tätigkeit
Ahzeichen, Plaketten _
Schwarzes Brett 7 |
Unterschriftensammlungen .
Weitergabe von Anschriften an
Materialien für den Unterricht, förderungswürdige‘
Veranstaltungen AS
Werbung bei Spenden ;
Aushänge und Schaukästen
Sammlungen:
Zuständigkeit.
Schlüßvorschriften
6)
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Auf Grund des 859 Satz 1-des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG). in‘ der. Fassung: vom 20. August‘ 1980 (GVBl
S.2103) wird bestimmt‘:
I — Ziel und, Grundsatz des Werbeverbots U
Unterricht und. Erziehung in der Berliner Schule, im Ber-
lin-KoMNleg und in den Fachschulen sollen vor Beeinträchti-
gungen soweit wie möglich geschützt werden. Deshalb sind
auf dem Schulgrundstück jede ‚Art von Werbung gegen-
über Schülern bzw. Studierenden, die Ausübung einer ge-
werblichen Tätigkeit, das Anbringen von Plakaten sowie