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Volume Nr. 14, 26. Oktober 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.14 26. Oktober 1982 
OT ZUERST EACH SB A 
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Schule für Lernbehinderte, sodann Schüler der allgemein- 
oildenden Schulen mit zweijähriger oder einjähriger Über- 
alterung (Bewerbergruppe 1) und schließlich altersgemäße 
Schüler (Bewerbergruppe 2) aufgenommen. Soweit Stich- 
entscheidungen innerhalb der Bewerbergruppen der Schü- 
ler der allgemeinbildenden Schulen erforderlich sind, wer- 
den sie durch Los getroffen. Soweit der erste Berufs- 
feldwunsch des Schülers nicht berücksichtigt werden kann, 
wird der Schüler gegebenenfalls dem von ihm nachrangig 
genannten Berufsfeld nach Maßgabe freier Plätze zuge- 
teilt. 
(5) Ein nach Absatz 4 notwendiges Auswahlverfahren 
wird durch einen Vergabeausschuß durchgeführt. Der Ver- 
gabeausschuß besteht aus den Schulleitern bzw. deren Ver- 
tretern der Schulen, an denen der Lehrgang durchlaufen 
werden: kann. Wird in einem Berufsfeld nur ein Lehrgang 
an einer Schule eingerichtet, so entscheidet der Schulleiter 
bzw. dessen Vertreter 
(6) Ein Wechsel zu einem anderen Berufsfeld sowie ge- 
gebenenfalls zu der bisher besuchten allgemeinbildenden 
Schule ist nur innerhalb der ersten vier Unterrichtswochen 
eines Schuljahres möglich. 
c) ein Gutachten des Klassenleiters einer zweiten Lern- 
gruppe, die der Schüler nach dem Auftreten von Ver- 
haltensstörungen zur Vorbeobachtung besucht, 
eine Stellungnahme des Schulleiters der abgebenden 
Schule. 
Der Schulaufsichtsbeamte veranlaßt im Benehmen mit 
dem Schulaufsichtsbeamten der aufnehmenden Schule ein 
Gutachten, das vom Schulpsychologischen Dienst der auf- 
nehmenden Schule zu erstellen ist. Nach Vorliegen dieses 
Gutachtens entscheidet der Schulaufsichtsbeamte im Be- 
nehmen mit dem Schulleiter der aufnehmenden Schule über 
die Umschulung. 
(5) Aufgabe der Beo-Klassen ist es, die Beziehungen der 
Schüler zu Umwelt und Mitschülern zu normalisieren. Dazu 
gehört auch die sorgfältige und vielseitige Beobachtung 
der Schüler, um die Ursachen der Fehlhaltungen pädago- 
gisch und psychologisch ergründen sowie den Umfang 
der Störungen: beurteilen und erforderliche sonderpädago- 
gische Maßnahmen und individualgerechte Methoden zum 
Abbau vorhandener Schwierigkeiten anwenden zu können. 
Der Unterricht in den Beo-Klassen ist nach den Rahmen- 
plänen für berufsbefähigende Lehrgänge durchzuführen. 
In geeigneten Fällen sind für Schüler der Beo-Klassen 
weitere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung einzu- 
leiten. Von einer Rückführung ist wegen der Kürze der 
L,ehrgänge in der Regel abzusehen. 
(6) Alle die Schüler berührenden Maßnahmen sind nach 
Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberech- 
tigten zu treffen. 
(7) Beobachtungsklassen ‚können in entsprechender An- 
wendung dieser Vorschriften bei Bedarf auch in Bildungs- 
gängen der Berufsschule eingerichtet werden, in denen die 
Einrichtung nach diesen Ausführungsvorschriften nicht 
nusdrücklich vorgesehen ist. 
16 — Inhalt und Organisation der Lehrgänge 
(1) Berufsbefähigende Lehrgänge werden zu Beginn eines 
jeden Schuljahres eingerichtet. Sie dauern ein Schuljahr. 
(2) Die berufsbefähigenden Lehrgänge bereiten auf die 
Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit vor 
und erweitern die Allgemeinbildung der Schüler. Unter- 
richtsfächer und Stundenzahl sind in den Stundentafeln 
nach Berufsfeldern gegliedert in der Anlage 2 Abschnitt C 
festgelegt. 
(3) Der Unterricht soll im Rahmen der organisatorischen 
Möglichkeiten der Schule differenziert nach dem unter- 
schiedlichen Bildungsstand der Schüler erteilt werden, je- 
doch darf auch in Klassen mit einem niedrigen Bildungs- 
stand die Erteilung eines Abschlußzeugnisses nicht. aus- 
geschlossen sein. 
18 — Abschluß 
(1) Die berufsbefähigenden Lehrgänge sind erfolgreich 
abgeschlossen, wenn sie ordnungsgemäß besucht worden 
sind und wenn am Ende des zweiten Halbjahres in allen 
Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wer- 
den; dies gilt auch dann, wenn eine mangelhafte Leistung 
oder eine ungenügende Leistung durch bessere Leistungen 
in anderen Fächern ausgeglichen wird. Als Ausgleich für 
eine mangelhafte Leistung gilt eine mindestens befriedi- 
gende Leistung; als Ausgleich für eine ungenügende Lei- 
stung gilt eine gute Leistung. Nicht ausreichende Leistun- 
gen in mehr als einem’ Fach können nicht ausgeglichen 
werden. Nicht ausreichende Leistungen in einem fach- 
praktischen Fach können nur durch bessere Leistungen 
nach Maßgabe von Satz 2 in einem anderen fachprakti- 
schen Fach ausgeglichen werden. Leistungen in fachprak- 
tischen Fächern dürfen nicht zum Ausgleich von nicht 
ausreichenden Leistungen in den übrigen Fächern heran- 
gezogen werden. Leistungen in Fächern, die mit einer 
Wochenstunde im Lehrgangsdurchschnitt unterrichtet wer- 
den, dürfen nur zum Ausgleich von nicht ausreichenden 
Leistungen in Fächern herangezogen werden, die ebenfalls 
mit einer Wochenstunde im Lehrgangsdurchschnitt unter- 
richtet werden. Leistungen im Fach Sport dürfen nur zum 
Ausgleich in Fächern herangezogen werden, die mit einer 
Wochenstunde unterrichtet werden. 
(2) Über den erfolgreichen Abschluß der berufsbefähigen- 
den Lehrgänge wird ein Abschlußzeugnis erteilt, das neben 
den Leistungsbeurteilungen folgenden Vermerk enthält: 
„Der Schüler/Die Schülerin hat gemäß 839 Abs.8 des 
Schulgesetzes für Berlin eine dem Hauptschulabschluß 
gleichwertige Schulbildung.“ 
(3) Der berufsbefähigende Lehrgang darf grundsätzlich 
nicht wiederholt werden; Schüler, die den berufsbefähigen- 
den Lehrgang nicht erfolgreich abschließen, erhalten ein 
Abgangszeugnis. Abweichend hiervon kann der Schulauf- 
sichtsbeamte im Bezirk auf Vorschlag der. Klassenkonfe- 
renz bei einem Schüler, dessen Leistungs- und Bildungs- 
wille erwarten läßt, daß er den Abschluß des Lehrganges 
erreichen kann, die einmalige Wiederholung zulassen, wenn 
der erfolgreiche Abschluß durch Krankheit verhindert 
worden ist. 
17 — Beobachtungsklassen für verhaltensgestörte Schüler 
(1) Mit Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen 
Mitglieds des Senats werden nach Bedarf für Schüler mit 
Verhaltensstörungen  Beobachtungsklassen (Beo-Klassen) 
aingerichtet. Diese Klassen sind Sonderschuleinrichtungen 
im Sinne von 810 Abs.2 und 8 26 Abs.2 SchulG. Sie wer- 
den für berufsbefähigende Lehrgänge ausschließlich an 
Sonderschulen geführt, an denen. auch Berufsschulen mit 
berufsbefähigenden Lehrgängen bestehen. 
(2) In den Beo-Klassen werden Schüler unterrichtet, die 
wegen ihrer Verhaltensstörungen in den berufsbefähigen- 
den Lehrgängen nicht oder nicht hinreichend gefördert 
werden können, weil sie 
a) durch ihr Verhalten die Erziehungs- und Lernsituation 
der Mitschüler gefährden, 
in ihrer Persönlichkeitsentwicklung‘ derart gestört 
sind, daß sie den Bedingungen und Anforderungen des 
sozialen Lebens nicht gewachsen sind, so daß beson- 
dere Erziehungsschwierigkeiten eintreten, und 
in verstärktem Maß erziehungsbedürftig sind, so daß 
eine sonderpädagogisch geprägte Erziehung erforder- 
lich ist. 
(3) Schüler der Hauptschule, die bis zum Übergang in den 
berufsbefähigenden Lehrgang einer Beo-Klasse angehört 
haben, besuchen die Beo-Klasse weiterhin, es sei denn, der 
Schulaufsichtsbeamte im Bezirk hat vorab die Rückführung 
in die allgemeine Klasse ‚ausgesprochen. Eine neue Über- 
weisung in eine Beo-Klasse ist in der Regel innerhalb der 
ersten acht Wochen nach Beginn des Schuljahres auszu- 
sprechen. In Ausnahmefällen kann ein Schüler auch im 
Laufe des Schuljahres überwiesen werden. 
(4) Die neue Überweisung in eine Beo-Klasse ist beim zu- 
ständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk zu beantragen. 
Dem Antrag sind beizufügen: 
a) der Schülerbogen, 
b) ein Gutachten des Klassenleiters zur besonderen Er- 
ziehungsbedürftigkeit,
	        
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