Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.14 26. Oktober 1982
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Auf Grund des 859 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl.
S. 2103) wird bestimmt:
4 — Allgemeine Bestimmungen über die Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Berufsschule erfolgt in der Regel
jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Aufzunehmen sind
Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt, haben
und sich
entweder in einer Berufsausbildung gemäß Nummer 6
Abs. 1 Satz 1 befinden oder
in ihrem elften Schulbesuchsjahr weder in einem Be-
rufsausbildungs- noch in einem Arbeitsverhältnis befin-
den und keinen anderen Zweig der Oberschule besuchen.
Darüber hinaus werden Jugendliche nach Maßgabe der
Nummer 15 in. die berufsbefähigenden Lehrgänge oder
nach Maßgabe der Nummer 25 in die berufsvorbereiten-
den Lehrgänge aufgenommen.
2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen bestehen nicht,
jedoch werden über 16 Jahre alte Jugendliche mit aus-
ländischer Staatsangehörigkeit, die sich nicht in einem
Berufsausbildungsverhältnis befinden, nur dann in die Be-
rufsschule aufgenommen, wenn sie
a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthalts-
erlaubnis oder . .
eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis oder
einen Paß mit Stempelabdruck, aus dem hervorgeht.
daß der Jugendliche ausländerbehördlich erfaßt ist,
vorlegen. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt wer-
den, so sind diese Jugendlichen an die Ausländerbehörde
zur Feststellung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu
verweisen.
(3) Die Schüler legen am ersten Schulbesuchstag der Be-
rufsschule das Abgangs- oder Abschlußzeugnis der allge-
meinbildenden Oberschule vor. Die Berufsschule vermerkt
die Vorlage des Zeugnisses in den Anlagen zum Schüler-
bogen; dabei ist besonders aufzuführen, aus welcher Schule
ınd welcher Klasse der allgemeinbildenden Oberschule der
Schüler gekommen ist, ob der Schüler ein Abschluß-
zeugnis erhalten hat, welchen Abschluß er erlangt hat
oder ob sein Abgangszeugnis oder gegebenenfalls sein
Halbjahreszeugnis am Ende der 8. Klassenstufe einen
Versetzungsvermerk enthält.
5.— Stundentafeln
(1) Für den Unterricht in den Bildungsgängen der Berufs-
schule sind die in der Anlage 2 beigefügten Stundentafeln
anzuwenden. Die Stundentafeln sind nach Bildungsgängen
gegliedert (Abschnitte A bis D).
(2) In den Bildungsgängen Berufsgrundbildungsjahr und
Berufsschule im dualen System erfolgt die Gliederung nach
den Berufsfeldern der Rahmenvereinbarung über das Be-
rufsgrundbildungsjahr (Anlage 1). Innerhalb eines Berufs-
Feldes werden ausgewiesen
1. die Stundentafel des Berufsgrundbildungsjahres,
2. die Stundentafeln für Ausbildungsberufe, die dem
Berufsfeld zugeordnet sind und bei denen nach erfolg-
reicher Teilnahme am Berufsgrundbildungsjahr eine
Anrechnung auf die berufliche Ausbildung erfolgt,
die Stundentafeln für die sonstigen Ausbildungsberufe
eines Berufsfeldes
in dieser Reihenfolge.
{. Allgemeines
L — Geltungsbereich
(1) Diese Ausführungsvorschriften regeln die Bedingungen
für Unterricht und Erziehung in den Bildungsgängen der
Berufsschule.
{2) Sie treffen ferner Regelungen für den nachträglichen
£rwerb einer dem Hauptschul-, dem erweiterten Haupt-
schul- oder dem Realschulabschluß‘ gleichwertigen Schul-
bildung in der Berufsschule.
2? — Bildungsgänge und Bildungsziele der Berufsschule
(1) Die Berufsschule vermittelt denjenigen Schülern, die
in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, vor allem die
für den gewählten Beruf erforderlichen theoretischen
Kenntnisse und erweitert die Allgemeinbildung in Anknüp-
fung an die beruflich erworbenen Einsichten und Erfah-
rungen ($ 39 Abs. 1 bis 5 SchulG).
(2) Der Berufsschulunterricht kann im ersten Jahr der
Berufsausbildung als Berufsgrundbildungsjahr angeboten
werden. Das Berufsgrundbildungsjahr ist entweder als
schulisches oder als kooperatives Berufsgrundbildungsjahr
Jurchzuführen und bezieht sich auf die Grundbildung in
einem Berufsfeld und umfaßt mehrere Berufe ($ 39 Abs. 6
SchulG).
(3) Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt
haben und im Anschluß daran weder in eine Berufsausbil-
dung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes noch in ein Ar-
beitsverhältnis eintreten und auch keinen anderen Zweig
der Oberschule besuchen, absolvieren im elften Schulbe-
suchsjahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr. Das
Angebot umfaßt eine berufsfeldbreite Grundbildung sowie
allgemeinbildenden Unterricht auf berufsbezogener Grund-
lage ($ 14 Abs. 2 SchulG).
(4) Jugendliche, die zwar nach Absatz 3 berufsschulpflich-
tig sind, aber durch das schulische Berufsgrundbildungs-
jahr auf Grund einer Behinderung nicht hinreichend ge-
fördert werden können, besuchen einen berufsbildenden
Lehrgang mit Vollzeitunterricht ($ 39 Abs. 7 SchulG).
(5) An der Berufsschule werden für Schüler, die sich im
zehnten oder nach Maßgabe der Nummer 14 Abs.2 Satz 2
im elften Schulbesuchsjahr befinden, berufsbefähigende
Lehrgänge eingerichtet, die exemplarisch an den Zielen
eines Berufsfeldes orientiert sind. Die Lehrgänge sollen
die Allgemeinbildung erweitern und auf die Aufnahme
einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit vorbereiten
(8 39 Abs. 8, $ 30 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 und Satz 4
Halbsatz 2 SchulG).
(6) Schüler der Sonderschule für Lernbehinderte, die die
Voraussetzungen für den Übergang in die berufsbefähigen-
den Lehrgänge nicht erfüllen, besuchen im zehnten Schul-
besuchsjahr zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit
oerufsvorbereitende Lehrgänge mit Vollzeitunterricht an
der Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe (830
Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Halbsatz 1 SchulG).
(7) Schulpflichtige ausländische Jugendliche, die an Maß-
nahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliede-
rung junger Ausländer teilnehmen, erhalten zur Unterstüt-
zung dieser Maßnahmen Berufsschulunterricht in Teilzeit-
lorm, der mit. den. Zielen dieser Maßnahmen abzustimmen
ist (8 15 Abs. 4 SchulG).
II. Berufsschule im dualen System
6 — Aufnehmende Berufsschule
(1) Jugendliche, die in ein Berufsausbildungsverhältnis im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten oder die sich
in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, das aus-
drücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Ver-
wendung als Beamter begründet wird, oder die sich im
ersten Ausbildungsjahr einer Berufsausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Laufbahn
des einfachen oder mittleren Dienstes befinden, werden
von der für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen
Berufsschule aufgenommen. Auszubildende in anerkannten
3 — Übergangsverfahren
Für die Aufnahme berufsschulpflichtiger Personen gelten
die „Ausführungsvorschriften über den Übergang der
Schüler aus allgemeinbildenden in berufsbildende Ober-
Schulen‘ in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur
Ergänzung dieser Ausführungsvorschriften erlassenen
Runäischreiben.