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Volume Nr. 14, 26. Oktober 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.14 26. Oktober 1982 
CE TS DER 
287 
Auf Grund des 859 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. 
S. 2103) wird bestimmt: 
4 — Allgemeine Bestimmungen über die Aufnahme 
(1) Die Aufnahme in die Berufsschule erfolgt in der Regel 
jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Aufzunehmen sind 
Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt, haben 
und sich 
entweder in einer Berufsausbildung gemäß Nummer 6 
Abs. 1 Satz 1 befinden oder 
in ihrem elften Schulbesuchsjahr weder in einem Be- 
rufsausbildungs- noch in einem Arbeitsverhältnis befin- 
den und keinen anderen Zweig der Oberschule besuchen. 
Darüber hinaus werden Jugendliche nach Maßgabe der 
Nummer 15 in. die berufsbefähigenden Lehrgänge oder 
nach Maßgabe der Nummer 25 in die berufsvorbereiten- 
den Lehrgänge aufgenommen. 
2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen bestehen nicht, 
jedoch werden über 16 Jahre alte Jugendliche mit aus- 
ländischer Staatsangehörigkeit, die sich nicht in einem 
Berufsausbildungsverhältnis befinden, nur dann in die Be- 
rufsschule aufgenommen, wenn sie 
a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthalts- 
erlaubnis oder . . 
eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung 
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- 
erlaubnis oder 
einen Paß mit Stempelabdruck, aus dem hervorgeht. 
daß der Jugendliche ausländerbehördlich erfaßt ist, 
vorlegen. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt wer- 
den, so sind diese Jugendlichen an die Ausländerbehörde 
zur Feststellung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu 
verweisen. 
(3) Die Schüler legen am ersten Schulbesuchstag der Be- 
rufsschule das Abgangs- oder Abschlußzeugnis der allge- 
meinbildenden Oberschule vor. Die Berufsschule vermerkt 
die Vorlage des Zeugnisses in den Anlagen zum Schüler- 
bogen; dabei ist besonders aufzuführen, aus welcher Schule 
ınd welcher Klasse der allgemeinbildenden Oberschule der 
Schüler gekommen ist, ob der Schüler ein Abschluß- 
zeugnis erhalten hat, welchen Abschluß er erlangt hat 
oder ob sein Abgangszeugnis oder gegebenenfalls sein 
Halbjahreszeugnis am Ende der 8. Klassenstufe einen 
Versetzungsvermerk enthält. 
5.— Stundentafeln 
(1) Für den Unterricht in den Bildungsgängen der Berufs- 
schule sind die in der Anlage 2 beigefügten Stundentafeln 
anzuwenden. Die Stundentafeln sind nach Bildungsgängen 
gegliedert (Abschnitte A bis D). 
(2) In den Bildungsgängen Berufsgrundbildungsjahr und 
Berufsschule im dualen System erfolgt die Gliederung nach 
den Berufsfeldern der Rahmenvereinbarung über das Be- 
rufsgrundbildungsjahr (Anlage 1). Innerhalb eines Berufs- 
Feldes werden ausgewiesen 
1. die Stundentafel des Berufsgrundbildungsjahres, 
2. die Stundentafeln für Ausbildungsberufe, die dem 
Berufsfeld zugeordnet sind und bei denen nach erfolg- 
reicher Teilnahme am Berufsgrundbildungsjahr eine 
Anrechnung auf die berufliche Ausbildung erfolgt, 
die Stundentafeln für die sonstigen Ausbildungsberufe 
eines Berufsfeldes 
in dieser Reihenfolge. 
{. Allgemeines 
L — Geltungsbereich 
(1) Diese Ausführungsvorschriften regeln die Bedingungen 
für Unterricht und Erziehung in den Bildungsgängen der 
Berufsschule. 
{2) Sie treffen ferner Regelungen für den nachträglichen 
£rwerb einer dem Hauptschul-, dem erweiterten Haupt- 
schul- oder dem Realschulabschluß‘ gleichwertigen Schul- 
bildung in der Berufsschule. 
2? — Bildungsgänge und Bildungsziele der Berufsschule 
(1) Die Berufsschule vermittelt denjenigen Schülern, die 
in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, vor allem die 
für den gewählten Beruf erforderlichen theoretischen 
Kenntnisse und erweitert die Allgemeinbildung in Anknüp- 
fung an die beruflich erworbenen Einsichten und Erfah- 
rungen ($ 39 Abs. 1 bis 5 SchulG). 
(2) Der Berufsschulunterricht kann im ersten Jahr der 
Berufsausbildung als Berufsgrundbildungsjahr angeboten 
werden. Das Berufsgrundbildungsjahr ist entweder als 
schulisches oder als kooperatives Berufsgrundbildungsjahr 
Jurchzuführen und bezieht sich auf die Grundbildung in 
einem Berufsfeld und umfaßt mehrere Berufe ($ 39 Abs. 6 
SchulG). 
(3) Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt 
haben und im Anschluß daran weder in eine Berufsausbil- 
dung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes noch in ein Ar- 
beitsverhältnis eintreten und auch keinen anderen Zweig 
der Oberschule besuchen, absolvieren im elften Schulbe- 
suchsjahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr. Das 
Angebot umfaßt eine berufsfeldbreite Grundbildung sowie 
allgemeinbildenden Unterricht auf berufsbezogener Grund- 
lage ($ 14 Abs. 2 SchulG). 
(4) Jugendliche, die zwar nach Absatz 3 berufsschulpflich- 
tig sind, aber durch das schulische Berufsgrundbildungs- 
jahr auf Grund einer Behinderung nicht hinreichend ge- 
fördert werden können, besuchen einen berufsbildenden 
Lehrgang mit Vollzeitunterricht ($ 39 Abs. 7 SchulG). 
(5) An der Berufsschule werden für Schüler, die sich im 
zehnten oder nach Maßgabe der Nummer 14 Abs.2 Satz 2 
im elften Schulbesuchsjahr befinden, berufsbefähigende 
Lehrgänge eingerichtet, die exemplarisch an den Zielen 
eines Berufsfeldes orientiert sind. Die Lehrgänge sollen 
die Allgemeinbildung erweitern und auf die Aufnahme 
einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit vorbereiten 
(8 39 Abs. 8, $ 30 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 
Halbsatz 2 SchulG). 
(6) Schüler der Sonderschule für Lernbehinderte, die die 
Voraussetzungen für den Übergang in die berufsbefähigen- 
den Lehrgänge nicht erfüllen, besuchen im zehnten Schul- 
besuchsjahr zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit 
oerufsvorbereitende Lehrgänge mit Vollzeitunterricht an 
der Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe (830 
Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Halbsatz 1 SchulG). 
(7) Schulpflichtige ausländische Jugendliche, die an Maß- 
nahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliede- 
rung junger Ausländer teilnehmen, erhalten zur Unterstüt- 
zung dieser Maßnahmen Berufsschulunterricht in Teilzeit- 
lorm, der mit. den. Zielen dieser Maßnahmen abzustimmen 
ist (8 15 Abs. 4 SchulG). 
II. Berufsschule im dualen System 
6 — Aufnehmende Berufsschule 
(1) Jugendliche, die in ein Berufsausbildungsverhältnis im 
Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten oder die sich 
in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, das aus- 
drücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Ver- 
wendung als Beamter begründet wird, oder die sich im 
ersten Ausbildungsjahr einer Berufsausbildung in einem 
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Laufbahn 
des einfachen oder mittleren Dienstes befinden, werden 
von der für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen 
Berufsschule aufgenommen. Auszubildende in anerkannten 
3 — Übergangsverfahren 
Für die Aufnahme berufsschulpflichtiger Personen gelten 
die „Ausführungsvorschriften über den Übergang der 
Schüler aus allgemeinbildenden in berufsbildende Ober- 
Schulen‘ in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur 
Ergänzung dieser Ausführungsvorschriften erlassenen 
Runäischreiben.
	        
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