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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII - Nr. 12 31. August 1982
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ZT
daß die mitarbeitenden Eltern Einblicke in ’die Privat-
sphäre anderer als der eigenen Kinder erhalten.
(4) Die Mitarbeit von Eltern ist nur. zulässig, soweit
keine Bedenken nach den Vorschriften zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten bestehen.
(5) Soweit es zur Sicherung — insbesondere in ver-
sicherungsrechtlicher und haftungsrechtlicher Hin-
sicht — der mitwirkenden Eltern erforderlich ist, sind
sie vom Bezirksamt, Abteilung Volksbildung, auf Ver-
anlassung der Schule förmlich zu beauftragen. Die
mitarbeitenden Eltern sind zur Verschwiegenheit über
die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekanntwerden-
den Informationen verpflichtet; bei Mitarbeit von län-
gerer Dauer oder größerer Intensität (zum Beispiel
bei Schülerfahrten) sind sie zur Verschwiegenheit
unter Beachtung der Bestimmungen. des Verpflich-
tungsgesetzes förmlich zu verpflichten.“
Im Abschnitt VI wird die Überschrift auf das Wort
„Schlußbestimmungen“ reduziert und ‚die‘ bisherige
Nummer 29 („Übergangsbestimmungen“) entfällt er-
satzlos.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Anmerkung a) wird dem bisherigen Text fol-
gender neuer letzter Satz angefügt:
„Neben den Noten der hier aufgeführten Lern-
bereiche und Unterrichtsfächer wird auf den Zeug-
nissen noch eine Note für Handschrift ausgewie-
sen, die von dem Lehrer für Deutsch erteilt wird
und bei Entscheidungen über das Aufrücken bzw.
die Anordnung der Wiederholung einer Klassen-
stufe außer Betracht bleibt.“ ;
In Anmerkung h) wird dem bisherigen Text fol-
gender neuer zweiter Absatz angefügt:
„Gemäß 824 Abs.1 SchulG in Verbindung mit
Nummer 3 der Ausführungsvorschriften über den
Religionsunterricht sind im Stundenplan wöchent-
lich zwei Stunden innerhalb der normalen Unter-
richtszeit für den Religionsunterricht freizuhalten.“
Bei den Fächern Deutsch und Fremdsprache wird
ein Hinweis auf eine Anmerkung i) angebracht;
nach der Anmerkung h) wird dem bisherigen Text
folgende neue Anmerkung i) angefügt:
„i) Auf den Zeugnissen werden Teilnoten für
mündliche und für schriftliche Leistungen Sso-
wie die Gesamtnote für das Fach ausgewiesen.“
18. Die Anlage 2 entfällt ersatzlos.
I.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September
L982 in Kraft. Hierdurch werden ersetzt
a) die Ausführungsvorschriften über die Einrichtung von
Klassen für verhaltensgestörte Schüler (Beobachtungs-
klassen) an Grund-, Haupt- und Berufsschulen vom
4. Juli 1973 (ABl. S.903 — DBl. I11/1973 Nr. 39, Ber.
S. 150), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrif-
ten vom 20. März 1978 (ABl. S. 506 — DBl. III 5. 46),
soweit sie die Grundschule betreffen,
b) die Rundschreiben II Nr. 45/1977 und II Nr. 96/1981.
Dr. Hanna-Renate Laurien