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Volume Nr. 12, 31. August 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Nr.12 31. August 1982 
17 
über die Versetzung sowohl auf Grund des Praktikums als 
auch auf Grund der Leistungen in dem anderen Schulhalb- 
jahr entschieden. Im Fall der Nichtversetzung sind die 
Gründe in dem über diese Klassenkonferenz zu führenden 
Protokoll festzuhalten. 
(4) Erscheint die Versetzung eines Schülers nach Ablauf 
des ersten Schulhalbjahres als fraglich, so ist das auf dem 
Halbjahreszeugnis zu vermerken. 
(5) Erscheint die Versetzung eines Schülers, der einen 
Vermerk gemäß Absatz 4 nicht erhalten hat, dem Klassen- 
lehrer während des zweiten Halbjahres als gefährdet, so 
hat er den Schüler und, sofern dieser noch nicht volljährig 
ist, dessen Erziehungsberechtigte unverzüglich davon zu 
unterrichten.‘ Die Unterrichtung. kann mündlich oder 
schriftlich in Form eines persönlichen Briefes erfolgen. 
Den Erziehungsberechtigten darf die Benachrichtigung 
nicht durch den Schüler übermittelt werden. In den Schul- 
akten ist zu vermerken, daß die Unterrichtung erfolgt ist. 
(6) Unterbleibt der Zeugnisvermerk gemäß Absatz 4 oder 
die Unterrichtung gemäß Absatz 5, so ist daraus ein An- 
spruch auf Versetzung nicht herzuleiten. 
(7) Schüler, die auf Grund nicht erfolgreicher Teilnahme 
am Praktikum nicht zur Abschlußprüfung zugelassen wer- 
den, nehmen ‘bis zum Ende des Schuljahres am Unterricht 
der nachfolgenden Klasse teil. Eine erneute Versetzungs- 
entscheidung wird nicht getroffen. 
18 — Überspringen eines Schuljahres 
Das Überspringen eines Schuljahres ist nicht zulässig. 
19 — Unzulässigkeit der Rückversetzung 
Die Rückversetzung eines Schülers in ein bereits von ihm 
absolviertes Schuljahr ist nicht zulässig. Ein Schüler darf 
jedoch auf Beschluß der Klassenkonferenz entweder bei 
gesundheitlicher Schonungsbedürftigkeit auf Grund eines 
schulärztlichen Gutachtens oder im Sinne einer besonderen 
pädagogischen Maßnahme — gegebenenfalls im Einverneh- 
men mit den Erziehungsberechtigten — an dem Unterricht 
eines von ihm bereits absolvierten Schuljahres teilnehmen. 
In diesem Fall wird am Ende dieses Schuljahres keine er- 
neute Versetzungsentscheidung getroffen. 
20 — Vorzeitiger Abgang 
(1) Schüler, die innerhalb des gesamten Bildungsganges 
zweimal nicht versetzt werden, müssen die Fachoberschule 
verlassen; die Bestimmungen über die Abschlußprüfung 
bleiben—unberührt.— Der -Schulaufsichtsbeamte im Bezirk 
kann auf Antrag des Schülers nach Anhörung der Klassen- 
konferenz Ausnahmen von den Bestimmungen des Satzes 1 
zulassen. 
(2) Schüler, die gemäß Absatz 1 die Fachoberschule ver- 
lassen mußten, dürfen nicht wieder in sie aufgenommen 
werden. 
21 — Zeugnisvermerke 
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist auf der Zeug- 
niskarte bzw. dem Zeugnis des Schülers zu vermerken. Be- 
ruht die Nichtversetzung auf nicht erfolgreicher Teilnahme 
am Praktikum, so lautet der Vermerk: „Nicht versetzt auf 
Grund nicht erfolgreicher Teilnahme am Praktikum“. 
(2) Auf Abgangszeugnissen muß die Versetzung ebenfalls 
vermerkt werden; es entfällt jedoch ein Vermerk über die 
Nichtversetzung. 
(3) Ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk be- 
rechtigt nicht zum Eintritt in die nächsthöhere Klasse. 
(4) Die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigen 
Klasse ist ebenfalls auf der Zeugniskarte zu vermerken. 
Die Gründe für diese Entscheidung sind darüber hinaus im 
Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten. 
16 — Nichtversetzung 
(1) Ein Schüler wird nicht versetzt 
a) bei mangelhaften . Leistungen in zwei oder mehr 
Fächern des Pflichtunterrichts, 
bei ungenügenden Leistungen in einem oder mehreren 
Fächern des Pflichtunterrichts, 
c) bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Praktikum. 
Die Klassenkonferenz kann eine Ausnahme zulassen, wenn 
zu erwarten ist, daß der Schüler das nächste Schuljahr er- 
folgreich durchlaufen wird. Dabei entscheidet der einzelne 
Lehrer nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem Fach, 
sondern auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der 
Leistungen. Die Gründe für die Ausnahme sind im Proto- 
koll festzuhalten. 
(2) Mußte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen aus 
Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzel- 
nen Fächern anstelle der Zeugnisnote ein „o.B.‘“ erteilt 
werden, so bleiben diese. Fächer bei Anwendung der Be- 
stimmungen des Absatzes 1 außer Betracht. Der Schüler 
darf jedoch nur dann versetzt werden, wenn zu erwarten 
ist, daß er das nächste Schuljahr erfolgreich durchlaufen 
wird. 
(3) Die Feststellung über die erfolgreiche Teilnahme am 
Praktikum trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichti- 
gung aller Beurteilungen der Praxisstellen, der Beurtei- 
lung des Berichtsheftes und der Leistungen des Schülers 
im praxisbegleitenden Unterricht im: Rahmen der. Be- 
schlüsse über die Versetzung. Trifft die Beurteilung einer 
Praxisstelle nicht rechtzeitig in der Fachoberschule ein, so 
wird die Versetzungsentscheidung bis zu deren Eintreffen 
aufgeschoben. ‘ . 
(4) Bei Nichtversetzung braucht ein erfolgreich abge- 
schlossenes Praktikum nicht wiederholt zu werden. 
(5) Die Nichtversetzung in einem Fachbereich oder 
Schwerpunkt der Fachoberschule gilt auch für die anderen 
Fachbereiche und Schwerpunkte der Fachoberschule. 
(6) Wechselt ein Schüler unter den in Nummer 12 fest- 
gelegten Voraussetzungen innerhalb von zwei Monaten vor 
dem Versetzungstermin mit einem für die Versetzung nicht 
ausreichenden Zeugnis den Fachbereich oder Schwerpunkt 
so darf er zum Versetzungstermin nicht in das nächst. 
höhere Schuljahr aufsteigen oder übernommen werden. 
III. Abendlehrgänge an den Volkshochschulen 
22 — Grundsatz 
Auf. die an den Volkshochschulen durchgeführten Abend- 
lehrgänge zum ‚Erwerb der Fachhochschulreife finden die 
Bestimmungen über die Abendlehrgänge an der Fachober- 
schule entsprechende Anwendung, 
23 — Anwesenheitspflicht der Lehrgangsteilnehmer 
(1) Die Lehrgangsteilnehmer sind zur Teilnahme am 
Unterricht und anderen verbindlichen Veranstaltungen ver- 
pflichtet. Für die Pflichten der Lehrgangsteilnehmer bei 
Unterrichtsversäumnis und die Folgen ungerechtfertigten 
Fernbleibens vom Unterricht gelten die Ausführungsvor- 
schriften über das Verfahren bei Schulversäumnissen. in 
der Oberstufe der Gymnasien, in den Fachoberschulen und 
in den Berufsfachschulen der Berliner Schule vom 28. April 
1973 (ABl. S.634 — DBl. 111/1973 Nr. 29), geändert durch 
Verwaltungsvorschriften vom 3. Januar 1978 (ABl. S.96 - 
DBl. III S. 14), - nach Maßgabe der Verfahrensbestim: 
mungen der 88 55 Abs. 3 und 4 und 56 SchulG entsprechend. 
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 
(2) Jeder Dozent stellt für jede Unterrichtsstunde fest, 
welche Lehrgangsteilnehmer nicht anwesend sind und mel- 
det deren Namen innerhalb einer Woche dem Leiter der 
Lehrgänge. Dieser entscheidet gegebenenfalls über die An- 
erkennung der vom Lehrgangsteilnehmer vorgetragenen 
Gründe des Fernbleibens vom Unterricht. 
(3) Sofern in einem Fach die regelmäßige Teilnahme der 
Lehrgangsteilnehmer am Unterricht gewährleistet scheint, 
kann der unterrichtende Dozent im Einvernehmen mit dem 
Leiter der Lehrgänge und dem Leiter der Volkshochschule 
auf die lückenlose namentliche Anwesenheitskontrolle ver- 
© 
Rd 
17 — Unzulässigkeit der Versetzung auf Probe 
(1) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig. 
(2) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von 
den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig 
gemacht werden.
	        
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