Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Nr.12 31. August 1982
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über die Versetzung sowohl auf Grund des Praktikums als
auch auf Grund der Leistungen in dem anderen Schulhalb-
jahr entschieden. Im Fall der Nichtversetzung sind die
Gründe in dem über diese Klassenkonferenz zu führenden
Protokoll festzuhalten.
(4) Erscheint die Versetzung eines Schülers nach Ablauf
des ersten Schulhalbjahres als fraglich, so ist das auf dem
Halbjahreszeugnis zu vermerken.
(5) Erscheint die Versetzung eines Schülers, der einen
Vermerk gemäß Absatz 4 nicht erhalten hat, dem Klassen-
lehrer während des zweiten Halbjahres als gefährdet, so
hat er den Schüler und, sofern dieser noch nicht volljährig
ist, dessen Erziehungsberechtigte unverzüglich davon zu
unterrichten.‘ Die Unterrichtung. kann mündlich oder
schriftlich in Form eines persönlichen Briefes erfolgen.
Den Erziehungsberechtigten darf die Benachrichtigung
nicht durch den Schüler übermittelt werden. In den Schul-
akten ist zu vermerken, daß die Unterrichtung erfolgt ist.
(6) Unterbleibt der Zeugnisvermerk gemäß Absatz 4 oder
die Unterrichtung gemäß Absatz 5, so ist daraus ein An-
spruch auf Versetzung nicht herzuleiten.
(7) Schüler, die auf Grund nicht erfolgreicher Teilnahme
am Praktikum nicht zur Abschlußprüfung zugelassen wer-
den, nehmen ‘bis zum Ende des Schuljahres am Unterricht
der nachfolgenden Klasse teil. Eine erneute Versetzungs-
entscheidung wird nicht getroffen.
18 — Überspringen eines Schuljahres
Das Überspringen eines Schuljahres ist nicht zulässig.
19 — Unzulässigkeit der Rückversetzung
Die Rückversetzung eines Schülers in ein bereits von ihm
absolviertes Schuljahr ist nicht zulässig. Ein Schüler darf
jedoch auf Beschluß der Klassenkonferenz entweder bei
gesundheitlicher Schonungsbedürftigkeit auf Grund eines
schulärztlichen Gutachtens oder im Sinne einer besonderen
pädagogischen Maßnahme — gegebenenfalls im Einverneh-
men mit den Erziehungsberechtigten — an dem Unterricht
eines von ihm bereits absolvierten Schuljahres teilnehmen.
In diesem Fall wird am Ende dieses Schuljahres keine er-
neute Versetzungsentscheidung getroffen.
20 — Vorzeitiger Abgang
(1) Schüler, die innerhalb des gesamten Bildungsganges
zweimal nicht versetzt werden, müssen die Fachoberschule
verlassen; die Bestimmungen über die Abschlußprüfung
bleiben—unberührt.— Der -Schulaufsichtsbeamte im Bezirk
kann auf Antrag des Schülers nach Anhörung der Klassen-
konferenz Ausnahmen von den Bestimmungen des Satzes 1
zulassen.
(2) Schüler, die gemäß Absatz 1 die Fachoberschule ver-
lassen mußten, dürfen nicht wieder in sie aufgenommen
werden.
21 — Zeugnisvermerke
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist auf der Zeug-
niskarte bzw. dem Zeugnis des Schülers zu vermerken. Be-
ruht die Nichtversetzung auf nicht erfolgreicher Teilnahme
am Praktikum, so lautet der Vermerk: „Nicht versetzt auf
Grund nicht erfolgreicher Teilnahme am Praktikum“.
(2) Auf Abgangszeugnissen muß die Versetzung ebenfalls
vermerkt werden; es entfällt jedoch ein Vermerk über die
Nichtversetzung.
(3) Ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk be-
rechtigt nicht zum Eintritt in die nächsthöhere Klasse.
(4) Die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigen
Klasse ist ebenfalls auf der Zeugniskarte zu vermerken.
Die Gründe für diese Entscheidung sind darüber hinaus im
Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten.
16 — Nichtversetzung
(1) Ein Schüler wird nicht versetzt
a) bei mangelhaften . Leistungen in zwei oder mehr
Fächern des Pflichtunterrichts,
bei ungenügenden Leistungen in einem oder mehreren
Fächern des Pflichtunterrichts,
c) bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Praktikum.
Die Klassenkonferenz kann eine Ausnahme zulassen, wenn
zu erwarten ist, daß der Schüler das nächste Schuljahr er-
folgreich durchlaufen wird. Dabei entscheidet der einzelne
Lehrer nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem Fach,
sondern auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der
Leistungen. Die Gründe für die Ausnahme sind im Proto-
koll festzuhalten.
(2) Mußte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen aus
Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzel-
nen Fächern anstelle der Zeugnisnote ein „o.B.‘“ erteilt
werden, so bleiben diese. Fächer bei Anwendung der Be-
stimmungen des Absatzes 1 außer Betracht. Der Schüler
darf jedoch nur dann versetzt werden, wenn zu erwarten
ist, daß er das nächste Schuljahr erfolgreich durchlaufen
wird.
(3) Die Feststellung über die erfolgreiche Teilnahme am
Praktikum trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichti-
gung aller Beurteilungen der Praxisstellen, der Beurtei-
lung des Berichtsheftes und der Leistungen des Schülers
im praxisbegleitenden Unterricht im: Rahmen der. Be-
schlüsse über die Versetzung. Trifft die Beurteilung einer
Praxisstelle nicht rechtzeitig in der Fachoberschule ein, so
wird die Versetzungsentscheidung bis zu deren Eintreffen
aufgeschoben. ‘ .
(4) Bei Nichtversetzung braucht ein erfolgreich abge-
schlossenes Praktikum nicht wiederholt zu werden.
(5) Die Nichtversetzung in einem Fachbereich oder
Schwerpunkt der Fachoberschule gilt auch für die anderen
Fachbereiche und Schwerpunkte der Fachoberschule.
(6) Wechselt ein Schüler unter den in Nummer 12 fest-
gelegten Voraussetzungen innerhalb von zwei Monaten vor
dem Versetzungstermin mit einem für die Versetzung nicht
ausreichenden Zeugnis den Fachbereich oder Schwerpunkt
so darf er zum Versetzungstermin nicht in das nächst.
höhere Schuljahr aufsteigen oder übernommen werden.
III. Abendlehrgänge an den Volkshochschulen
22 — Grundsatz
Auf. die an den Volkshochschulen durchgeführten Abend-
lehrgänge zum ‚Erwerb der Fachhochschulreife finden die
Bestimmungen über die Abendlehrgänge an der Fachober-
schule entsprechende Anwendung,
23 — Anwesenheitspflicht der Lehrgangsteilnehmer
(1) Die Lehrgangsteilnehmer sind zur Teilnahme am
Unterricht und anderen verbindlichen Veranstaltungen ver-
pflichtet. Für die Pflichten der Lehrgangsteilnehmer bei
Unterrichtsversäumnis und die Folgen ungerechtfertigten
Fernbleibens vom Unterricht gelten die Ausführungsvor-
schriften über das Verfahren bei Schulversäumnissen. in
der Oberstufe der Gymnasien, in den Fachoberschulen und
in den Berufsfachschulen der Berliner Schule vom 28. April
1973 (ABl. S.634 — DBl. 111/1973 Nr. 29), geändert durch
Verwaltungsvorschriften vom 3. Januar 1978 (ABl. S.96 -
DBl. III S. 14), - nach Maßgabe der Verfahrensbestim:
mungen der 88 55 Abs. 3 und 4 und 56 SchulG entsprechend.
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Jeder Dozent stellt für jede Unterrichtsstunde fest,
welche Lehrgangsteilnehmer nicht anwesend sind und mel-
det deren Namen innerhalb einer Woche dem Leiter der
Lehrgänge. Dieser entscheidet gegebenenfalls über die An-
erkennung der vom Lehrgangsteilnehmer vorgetragenen
Gründe des Fernbleibens vom Unterricht.
(3) Sofern in einem Fach die regelmäßige Teilnahme der
Lehrgangsteilnehmer am Unterricht gewährleistet scheint,
kann der unterrichtende Dozent im Einvernehmen mit dem
Leiter der Lehrgänge und dem Leiter der Volkshochschule
auf die lückenlose namentliche Anwesenheitskontrolle ver-
©
Rd
17 — Unzulässigkeit der Versetzung auf Probe
(1) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von
den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig
gemacht werden.