Path:
Volume Nr. 12, 31. August 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.12 31. August 1982 
175 
a N A en 
haltenden Plätze nicht für alle ausländischen Be- 
werber aus, so erfolgt eine Auswahl nach Eignung. 
Plätze, die nicht nach Satzl vergeben werden, sind 
den nach dem Buchstaben a zu vergebenden zuzu- 
schlagen. 
(4) Alle Bewerber sind durch. den Vergabeausschuß, im 
Falle des Absatzes 2 Satz 4 durch den Schulleiter, 
nach der sich aus Absatz3 ergebenden Rangfolge in die 
entsprechenden Oberschulen aufzunehmen. 
8 — Probezeit 
(1) Die Aufnahme in die Fachoberschule erfolgt zunächst 
auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Schü- 
ler, die nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für die 
Fachoberschule nicht geeignet sind, müssen sie nach Ab- 
lauf der Probezeit verlassen. Sie können auch nicht auf 
sinen anderen Fachbereich oder Schwerpunkt der Fach- 
oberschule übergehen. Eine spätere erneute Aufnahme in 
die Fachoberschule ist nicht möglich. 
(2) Abweichend von Absatzl1 können auch Bewerber 
aufgenommen werden, die die Probezeit in einem der 
Bildungsgänge nach Nummer3 Abs.2 Buchstabeb oder 
Absatz 3 nicht bestanden haben, wenn sie nach erfolg- 
reichem Abschluß der Berufsausbildung die Aufnahme- 
voraussetzungen für einen Bildungsgang nach Nummer 3 
Abs. 2 Buchstabea oder .c erfüllen. Auch für diese Schü- 
ler gilt nach der erneuten Aufnahme in die Fachober- 
schule wieder die Probezeit nach Absatz 1. 
(3) Bei der Aufnahme in die Fachoberschule. sind der 
Schüler und, sofern er noch nicht volljährig ist, seine 
Erziehungsberechtigten von der Schulleitung schriftlich 
auf die Probezeit und die Folgen eines Nichtbestehens der 
Probezeit hinzuweisen. 
(4) Die Probezeit ist nicht bestanden 
a) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr 
Fächern des Pflichtunterrichts, 
b) bei mangelhaften Leistungen in einem Fach und einer 
ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach des 
Pflichtunterrichts, 
wenn im Probehalbjahr in neun oder weniger Fächern 
Pflichtunterricht erteilt wird. 
(5) Die Probezeit ist nicht bestanden 
a) bei mangelhaften Leistungen in vier oder mehr 
Fächern des Pflichtunterrichts, 
bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und 
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach 
des Pflichtunterrichts, 
c) bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des 
Pflichtunterrichts, 
wenn. im Probehalbjahr in mehr als neun Fächern Pflicht- 
unterricht erteilt wird. 
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 bleiben nicht 
ausreichende Leistungen in Deutsch von deutschen Aus- 
siedlern und von Schülern mit fremder Muttersprache, 
sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche 
Schule besucht haben, bei der Entscheidung über den 
erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksichtigt. 
(7) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen 
wichtigen Grund kann die Klassenkonferenz Ausnahmen 
von den Bestimmungen der Absätze4 und 5 zulassen, 
wenn zu erwarten ist, daß der Schüler die Fähigkeit 
besitzt. den Bildungsgang erfolgreich zu beenden. 
(8) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit 
wird von der Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen 
vor dem letzten Schultag in der Probezeit getroffen. Sie 
ist im Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken. 
(9) Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, und 
gegebenenfalls ihre Erziehungsberechtigten sind unver- 
züglich — in der Regel also schon vor Aushändigung des 
Zeugnisses — von dem Nichtbestehen der Probezeit zu 
benachrichtigen. Auf ihrem Abgangszeugnis ist ein Ver- 
merk über das Nichtbestehen der Probezeit aufzunehmen. 
9 — Stundentafel und Wahlpflichtunterricht 
(1) Für die Ausbildung an der Fachoberschule gilt für 
den ersten Abschnitt der Bildungsgänge nach Nummer 3 
Abs. 3 Buchstabena und b die Stundentafel gemäß An- 
lage II; für den zweiten Abschnitt dieser Bildungsgänge 
und für die Bildungsgänge nach: Nummer 3 Abs. 2 Buch- 
stabena bis c gelten die Stundentafeln gemäß Anlage I. 
Auf den Bildungsgang nach Nummer 3 Abs.4 finden die 
Stundentafeln gemäß Anlagen III a bis III d Anwendung. 
(2) Im Wahlpflichtunterricht können je nach den organi- 
satorischen Möglichkeiten der Schule die Fächer Englisch, 
Mathematik und ein den Fachbereich kennzeichnendes 
Fach gemäß Absatz3 mit einer Wochenstundenzahl von 
zwei oder vier Stunden je Fach angeboten werden. 
Die Schüler oder. ihre Erziehungsberechtigten wählen bei 
ler Aufnahme in einen der Bildungsgänge nach Num- 
mer3 Abs.2 Buchstabena bis c oder beim Übergang in 
jen zweiten Abschnitt eines der Bildungsgänge nach 
Nummer 3 Abs.3 mit Ausnahme des Übergangs in die 
Abendform nach Beratung durch die Schule unter Be- 
rücksichtigung ihres Leistungsstandes bis zu zwei dieser 
Fächer im Umfang von insgesamt vier Wochenstunden. 
Soweit nach der Stundentafel Wahlpflichtunterricht nur 
im Umfang von zwei Wochenstunden vorgesehen ist, be- 
schränkt sich die Wahl auf das Fach Englisch und das 
den Fachbereich kennzeichnende Fach. Der. Wahlpflicht- 
unterricht wird nicht bewertet; auf der Zeugniskarte und 
auf dem Abschlußzeugnis, dort in der Spalte „Bemerkun- 
gen“, werden die Fächer sowie die erfolgreiche oder nicht 
erfolgreiche Teilnahme vermerkt. 
(3) Die den Fachbereich kennzeichnenden Fächer wer- 
den wie folgt festgelegt: 
im Fachbereich Sozialwesen 
Pädagogik oder Psychologie, 
im Fachbereich Technik 
Physik oder schwerpunktbezogene Technologie, 
im Fachbereich Verwaltung 
Betriebswirtschaftslehre oder Verwaltungskunde, 
im Fachbereich Wirtschaft 
Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre. 
10 —- Zweck und Durchführung des Praktikums 
(1) Die in 836 Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Schulgesetzes für 
Berlin vorgesehene praktische Ausbildung der Fachober- 
schüler, deren Bildungsgang an einer Fachoberschule zwei 
Jahre dauert, wird im Rahmen eines Praktikums vermit- 
telt. Die erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für das 
Erreichen des Ausbildungszieles. 
(2) Der Praktikant ist Lernender, nicht Arbeitskraft; er 
ıst kein Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes 
(BBiG) und kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsver- 
fassungsgesetzes (BetrVG). Die tägliche Beschäftigungs- 
zeit richtet sich nach den für Auszubildende geltenden Be- 
stimmungen unter Beachtung des Jugendarbeitsschutz- 
gesetzes. An den Unterrichtstagen ist der Praktikant im 
Anschluß an den Schulbesuch von der praktischen Ausbil- 
dung freigestellt. Die Ferienordnung findet nur auf die 
Praktikanten Anwendung, die ihr Praktikum in der Fach- 
oberschule ableisten. Die übrigen Praktikanten haben ihren 
Urlaub in den Schulferien zu nehmen. 
(3) In Übereinstimmung mit dem Bildungsziel der Fach- 
oberschule, in deren Abschlußprüfung der Schüler die Be- 
fähigung zum Studium an einer Fachhochschule (Fach- 
hochschulreife) nachzuweisen hat, soll den Schülern der 
einzelnen Fachbereiche indem Praktikum Gelegenheit ge- 
geben werden, die bereits an der Fachoberschule erworbe- 
nen theoretischen Kenntnisse 'praktisch anzuwenden und 
Aufgaben und Arbeitsweise der in ihrem Fachbereich arbei- 
;enden Betriebe oder sonstigen Einrichtungen oder der für 
Jas Gebiet ihres Fachbereichs zuständigen Behörde ken- 
nenzulernen. 
(4) Die Praktika werden entsprechend” der Organisation 
der jeweiligen Fachbereiche der Fachoberschule unter- 
richtsbegleitend oder unterrichtsfrei durchgeführt. 
(5) Die Fachoberschule soll nach Möglichkeit die Prakti- 
kumsstelle vermitteln. Den Praktikanten, die ihr Prakti- 
kum in privaten Einrichtungen oder Betrieben ableisten, 
soll” die Fachoberschule nur solche Einrichtungen oder Be- 
triebe vermitteln, die eine Ausbildungsberechtigung im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.