Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.12 31. August 1982
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haltenden Plätze nicht für alle ausländischen Be-
werber aus, so erfolgt eine Auswahl nach Eignung.
Plätze, die nicht nach Satzl vergeben werden, sind
den nach dem Buchstaben a zu vergebenden zuzu-
schlagen.
(4) Alle Bewerber sind durch. den Vergabeausschuß, im
Falle des Absatzes 2 Satz 4 durch den Schulleiter,
nach der sich aus Absatz3 ergebenden Rangfolge in die
entsprechenden Oberschulen aufzunehmen.
8 — Probezeit
(1) Die Aufnahme in die Fachoberschule erfolgt zunächst
auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Schü-
ler, die nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für die
Fachoberschule nicht geeignet sind, müssen sie nach Ab-
lauf der Probezeit verlassen. Sie können auch nicht auf
sinen anderen Fachbereich oder Schwerpunkt der Fach-
oberschule übergehen. Eine spätere erneute Aufnahme in
die Fachoberschule ist nicht möglich.
(2) Abweichend von Absatzl1 können auch Bewerber
aufgenommen werden, die die Probezeit in einem der
Bildungsgänge nach Nummer3 Abs.2 Buchstabeb oder
Absatz 3 nicht bestanden haben, wenn sie nach erfolg-
reichem Abschluß der Berufsausbildung die Aufnahme-
voraussetzungen für einen Bildungsgang nach Nummer 3
Abs. 2 Buchstabea oder .c erfüllen. Auch für diese Schü-
ler gilt nach der erneuten Aufnahme in die Fachober-
schule wieder die Probezeit nach Absatz 1.
(3) Bei der Aufnahme in die Fachoberschule. sind der
Schüler und, sofern er noch nicht volljährig ist, seine
Erziehungsberechtigten von der Schulleitung schriftlich
auf die Probezeit und die Folgen eines Nichtbestehens der
Probezeit hinzuweisen.
(4) Die Probezeit ist nicht bestanden
a) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr
Fächern des Pflichtunterrichts,
b) bei mangelhaften Leistungen in einem Fach und einer
ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach des
Pflichtunterrichts,
wenn im Probehalbjahr in neun oder weniger Fächern
Pflichtunterricht erteilt wird.
(5) Die Probezeit ist nicht bestanden
a) bei mangelhaften Leistungen in vier oder mehr
Fächern des Pflichtunterrichts,
bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach
des Pflichtunterrichts,
c) bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des
Pflichtunterrichts,
wenn. im Probehalbjahr in mehr als neun Fächern Pflicht-
unterricht erteilt wird.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 bleiben nicht
ausreichende Leistungen in Deutsch von deutschen Aus-
siedlern und von Schülern mit fremder Muttersprache,
sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche
Schule besucht haben, bei der Entscheidung über den
erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksichtigt.
(7) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen
wichtigen Grund kann die Klassenkonferenz Ausnahmen
von den Bestimmungen der Absätze4 und 5 zulassen,
wenn zu erwarten ist, daß der Schüler die Fähigkeit
besitzt. den Bildungsgang erfolgreich zu beenden.
(8) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit
wird von der Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen
vor dem letzten Schultag in der Probezeit getroffen. Sie
ist im Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken.
(9) Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, und
gegebenenfalls ihre Erziehungsberechtigten sind unver-
züglich — in der Regel also schon vor Aushändigung des
Zeugnisses — von dem Nichtbestehen der Probezeit zu
benachrichtigen. Auf ihrem Abgangszeugnis ist ein Ver-
merk über das Nichtbestehen der Probezeit aufzunehmen.
9 — Stundentafel und Wahlpflichtunterricht
(1) Für die Ausbildung an der Fachoberschule gilt für
den ersten Abschnitt der Bildungsgänge nach Nummer 3
Abs. 3 Buchstabena und b die Stundentafel gemäß An-
lage II; für den zweiten Abschnitt dieser Bildungsgänge
und für die Bildungsgänge nach: Nummer 3 Abs. 2 Buch-
stabena bis c gelten die Stundentafeln gemäß Anlage I.
Auf den Bildungsgang nach Nummer 3 Abs.4 finden die
Stundentafeln gemäß Anlagen III a bis III d Anwendung.
(2) Im Wahlpflichtunterricht können je nach den organi-
satorischen Möglichkeiten der Schule die Fächer Englisch,
Mathematik und ein den Fachbereich kennzeichnendes
Fach gemäß Absatz3 mit einer Wochenstundenzahl von
zwei oder vier Stunden je Fach angeboten werden.
Die Schüler oder. ihre Erziehungsberechtigten wählen bei
ler Aufnahme in einen der Bildungsgänge nach Num-
mer3 Abs.2 Buchstabena bis c oder beim Übergang in
jen zweiten Abschnitt eines der Bildungsgänge nach
Nummer 3 Abs.3 mit Ausnahme des Übergangs in die
Abendform nach Beratung durch die Schule unter Be-
rücksichtigung ihres Leistungsstandes bis zu zwei dieser
Fächer im Umfang von insgesamt vier Wochenstunden.
Soweit nach der Stundentafel Wahlpflichtunterricht nur
im Umfang von zwei Wochenstunden vorgesehen ist, be-
schränkt sich die Wahl auf das Fach Englisch und das
den Fachbereich kennzeichnende Fach. Der. Wahlpflicht-
unterricht wird nicht bewertet; auf der Zeugniskarte und
auf dem Abschlußzeugnis, dort in der Spalte „Bemerkun-
gen“, werden die Fächer sowie die erfolgreiche oder nicht
erfolgreiche Teilnahme vermerkt.
(3) Die den Fachbereich kennzeichnenden Fächer wer-
den wie folgt festgelegt:
im Fachbereich Sozialwesen
Pädagogik oder Psychologie,
im Fachbereich Technik
Physik oder schwerpunktbezogene Technologie,
im Fachbereich Verwaltung
Betriebswirtschaftslehre oder Verwaltungskunde,
im Fachbereich Wirtschaft
Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre.
10 —- Zweck und Durchführung des Praktikums
(1) Die in 836 Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Schulgesetzes für
Berlin vorgesehene praktische Ausbildung der Fachober-
schüler, deren Bildungsgang an einer Fachoberschule zwei
Jahre dauert, wird im Rahmen eines Praktikums vermit-
telt. Die erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für das
Erreichen des Ausbildungszieles.
(2) Der Praktikant ist Lernender, nicht Arbeitskraft; er
ıst kein Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) und kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsver-
fassungsgesetzes (BetrVG). Die tägliche Beschäftigungs-
zeit richtet sich nach den für Auszubildende geltenden Be-
stimmungen unter Beachtung des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes. An den Unterrichtstagen ist der Praktikant im
Anschluß an den Schulbesuch von der praktischen Ausbil-
dung freigestellt. Die Ferienordnung findet nur auf die
Praktikanten Anwendung, die ihr Praktikum in der Fach-
oberschule ableisten. Die übrigen Praktikanten haben ihren
Urlaub in den Schulferien zu nehmen.
(3) In Übereinstimmung mit dem Bildungsziel der Fach-
oberschule, in deren Abschlußprüfung der Schüler die Be-
fähigung zum Studium an einer Fachhochschule (Fach-
hochschulreife) nachzuweisen hat, soll den Schülern der
einzelnen Fachbereiche indem Praktikum Gelegenheit ge-
geben werden, die bereits an der Fachoberschule erworbe-
nen theoretischen Kenntnisse 'praktisch anzuwenden und
Aufgaben und Arbeitsweise der in ihrem Fachbereich arbei-
;enden Betriebe oder sonstigen Einrichtungen oder der für
Jas Gebiet ihres Fachbereichs zuständigen Behörde ken-
nenzulernen.
(4) Die Praktika werden entsprechend” der Organisation
der jeweiligen Fachbereiche der Fachoberschule unter-
richtsbegleitend oder unterrichtsfrei durchgeführt.
(5) Die Fachoberschule soll nach Möglichkeit die Prakti-
kumsstelle vermitteln. Den Praktikanten, die ihr Prakti-
kum in privaten Einrichtungen oder Betrieben ableisten,
soll” die Fachoberschule nur solche Einrichtungen oder Be-
triebe vermitteln, die eine Ausbildungsberechtigung im