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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.12 31. August 1982
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Alter von unter 16 Jahren oder ein nach amtsärzt-
lichem. Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger an-
gehört, gleich.
(2) In den Bildungsgang gemäß Nummer 3 Abs. 2. Buch-
stabe b können Bewerber nur bis zum vollendeten
21. Lebensjahr eintreten; in besonderen Härtefällen kön-
aen mit Zustimmung des Schulaufsichtsbeamten im Be-
zirk auch ältere Bewerber aufgenommen werden. Maß-
gebend ist der Beginn des jeweiligen Schuljahres
{(1.August).
(3) Bewerber, deren Bildungsgang mit einem Praktikum
beginnt, müssen eine Praktikantenstelle nachweisen.
(4) Sofern die Aufnahme in den Bildungsgang eine Be-
rufsausbildung voraussetzt, können die Bewerber. nur in
einen Fachbereich und — soweit Schwerpunkte gebildet
sind — in einen Schwerpunkt aufgenommen werden, dem
ihre Berufsausbildung zugeordnet ist. Die Zuordnung von
Berufsausbildungen zu den Fachbereichen und Schwer-
punkten wird von dem für das Schulwesen zuständigen
Mitglied des Senats vorgenommen.
(5) Die Aufnahme in die Bildungsgänge nach Nummer 3
Abs. 3 Buchstabena und b ist nach Möglichkeit so vor-
zunehmen, daß die Beendigung des ersten Abschnitts mit
dem voraussichtlichen Abschluß der Berufsausbildung
zusammenfällt. Dabei sollen Verkürzungsmöglichkeiten
in der Berufsausbildung berücksichtigt werden.
(6) Bewerber, deren Ausbildungsdauer nach Nummer 4
gekürzt ist, werden in einen laufenden Bildungsgang ein-
gewiesen.
(7) Schüler, die den Bildungsgang aus Gründen abge-
brochen haben, die nicht von ihnen zu vertreten. waren,
können ihn wieder fortsetzen; erfolgt die Wiederaufnahme
zwei Jahre nach dem Abbruch des Bildungsganges, so muß
dieser von Anfang an durchlaufen werden. Schüler, die
den Bildungsgang aus Gründen abgebrochen haben, die
von ihnen zu vertreten waren, die aber einen besonderen
Grund für ihre Wiederaufnahme vortragen, können nur
mit Zustimmung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten
im. Bezirk wieder in die Fachoberschule aufgenommen
werden; auch in diesen Fällen muß der Bildungsgang er-
neut von Anfang an durchlaufen werden, wenn die Wieder-
aufnahme zwei Jahre nach dem Abbruch des Bildungs-
ganges erfolgt. Schüler, die den Bildungsgang wegen
schlechter Leistungen abgebrochen haben, werden nicht
wieder in die Fachoberschule aufgenommen.
(8) Schüler, die aus einem anderen Land der‘ Bundes-
republik Deutschland nach Berlin zugezogen sind, werden
in die Fachoberschule nur aufgenommen, . wenn sie eine
polizeiliche Anmeldebestätigung und gegebenenfalls auch
eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtig-
ten vorlegen; eine bedingte Aufnahme ist auch in diesem
Fall nicht zulässig.
(9) Bewerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit wer-
den nur dann in die Fachoberschule aufgenommen, wenn
sie
a) eine. von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthalts-
erlaubnis oder
eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis oder
einen Paß mit Stempelabdruck, aus dem hervorgeht,
daß der Bewerber ausländerbehördlich erfaßt ist,
vorlegen. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt wer-
den, so sind diese Bewerber an die Ausländerbehörde zur
Feststellung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu ver-
weisen.
(10) Bewerber, .die die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die „Besonderen Lehrgänge zum Erwerb der Fachhoch-
schulreife“ nach Nummer 27 erfüllen, werden nicht in die
Fachoberschule aufgenommen.
(11) Die Bewerber müssen mindestens über die Kennt-
nisse der deutschen Sprache verfügen, die erforderlich
sind, um dem Unterricht folgen und sich in Wort und
Schrift äußern zu können.
6 — Stellung des Aufnahmeantrages
(1) Der Aufnahmeantrag ist an. die jeweils zuständige
Fachoberschule zu richten. Ihm sind beizufügen
a) ein tabellarischer Lebenslauf,
b) ein Lichtbild neueren Datums,
c) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Abschrift
der Zeugnisse über die für den jeweiligen Bildungs-
gang und gegebenenfalls für die gewünschte Kürzung
der Ausbildungsdauer geforderte Vorbildung,
gegebenenfalls ein Antrag auf Kürzung der Ausbil-
dungsdauer nach. Nummer 4,
bei Bewerbungen im Fachbereich Sozialwesen ein
Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate
sein darf,
bei Bewerbern, deren Bildungsgang mit. einem
Praktikum beginnt, eine Zusage der Stelle, bei der
das Praktikum durchgeführt werden soll,
bei Bewerbern für einen Bildungsgang nach Num-
mer 3 Abs.3' Buchstabena und b der Berufsausbil-
dungsvertrag.
(2) Jeder Bewerber hat eine Erklärung darüber abzu-
geben, ob und gegebenenfalls wann er schon einmal eine
Fachoberschule besucht hat.
(3) Die Fachoberschule bestimmt durch die Festsetzung
von Terminen, wann Bewerbungen frühestens angenom-
men werden und spätestens bei ihr eingegangen sein
müssen. Der zuletzt genannte Termin darf nicht früher
als zwölf Wochen vor Beginn des Schuljahres liegen.
7 — Auswahl der Bewerber
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die der vor-
handenen Ausbildungsplätze, werden .die geeignetsten Be-
werber nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2
bis 4 ermittelt. Die Entscheidung ist frühestens zwölf und
spätestens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts im
neuen Schuljahr zu treffen.
(2) Die aufzunehmenden Bewerber werden durch einen
Vergabeausschuß ausgewählt. Der Vergabeausschuß be-
steht aus den Schulleitern der Fachoberschulen, an. denen
die jeweilige Ausbildung durchlaufen werden kann. Das
für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats be-
stimmt, wer den Vorsitz führt; im übrigen gelten für den
Vergabeausschuß die 88 89 bis 93 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes entsprechend. Wird ein Bildungsgang nur
an einer Schule durchgeführt, so entscheidet deren
Schulleiter.
(3) Die aufzunehmenden Bewerber sind nach folgenden
Maßstäben auszuwählen:
a) Die verfügbaren Plätze sind nach der Eignung der
Bewerber zu vergeben, soweit sich aus. den Buch-
stabenb und c nicht anderes ergibt. Für die Fest-
stellung der Eignung sind die bisherigen schulischen
Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine
Dezimalstelle errechnete Durchschnittsnote des Zeug-
nisses, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nach-
gewiesen werden.
Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung um Auf-
nahme in einen Bildungsgang verstrichen sind, wer-
den durch einen Bonus von 0,5 pro Jahr berücksich-
tigt. Die Vorschriften über die Altersgrenze für .die
Aufnahme in den Bildungsgang gemäß Nummer 3
Abs. 2 Buchstabe b bleiben unberührt.
Vorab sind freizuhalten 5 vom Hundert der Plätze
für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Härten,
insbesondere wenn besondere familiäre oder soziale
Umstände vorliegen oder wenn andere vom Bewerber
nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme der Aus-
bildung verzögert haben. Plätze, die nicht nach Satz ıl
vergeben werden, sind den nach dem Buchstaben a
zu vergebenden zuzuschlagen. -
Vorab sind ferner freizuhalten jeweils 10 vom Hun-
dert der Plätze für Bewerber, welche die Aufnahme-
voraussetzungen durch ein ausländisches Zeugnis
nachweisen. (ausländische Bewerber), jedoch darf das
Verhältnis von aufgenommenen zu abgelehnten aus-
ländischen Bewerbern nicht günstiger sein als das bei
deutschen Bewerbern; reichen die hiernach freizu-