Path:
Volume Nr. 12, 31. August 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

74 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.12 31. August 1982 
AR 
Alter von unter 16 Jahren oder ein nach amtsärzt- 
lichem. Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger an- 
gehört, gleich. 
(2) In den Bildungsgang gemäß Nummer 3 Abs. 2. Buch- 
stabe b können Bewerber nur bis zum vollendeten 
21. Lebensjahr eintreten; in besonderen Härtefällen kön- 
aen mit Zustimmung des Schulaufsichtsbeamten im Be- 
zirk auch ältere Bewerber aufgenommen werden. Maß- 
gebend ist der Beginn des jeweiligen Schuljahres 
{(1.August). 
(3) Bewerber, deren Bildungsgang mit einem Praktikum 
beginnt, müssen eine Praktikantenstelle nachweisen. 
(4) Sofern die Aufnahme in den Bildungsgang eine Be- 
rufsausbildung voraussetzt, können die Bewerber. nur in 
einen Fachbereich und — soweit Schwerpunkte gebildet 
sind — in einen Schwerpunkt aufgenommen werden, dem 
ihre Berufsausbildung zugeordnet ist. Die Zuordnung von 
Berufsausbildungen zu den Fachbereichen und Schwer- 
punkten wird von dem für das Schulwesen zuständigen 
Mitglied des Senats vorgenommen. 
(5) Die Aufnahme in die Bildungsgänge nach Nummer 3 
Abs. 3 Buchstabena und b ist nach Möglichkeit so vor- 
zunehmen, daß die Beendigung des ersten Abschnitts mit 
dem voraussichtlichen Abschluß der Berufsausbildung 
zusammenfällt. Dabei sollen Verkürzungsmöglichkeiten 
in der Berufsausbildung berücksichtigt werden. 
(6) Bewerber, deren Ausbildungsdauer nach Nummer 4 
gekürzt ist, werden in einen laufenden Bildungsgang ein- 
gewiesen. 
(7) Schüler, die den Bildungsgang aus Gründen abge- 
brochen haben, die nicht von ihnen zu vertreten. waren, 
können ihn wieder fortsetzen; erfolgt die Wiederaufnahme 
zwei Jahre nach dem Abbruch des Bildungsganges, so muß 
dieser von Anfang an durchlaufen werden. Schüler, die 
den Bildungsgang aus Gründen abgebrochen haben, die 
von ihnen zu vertreten waren, die aber einen besonderen 
Grund für ihre Wiederaufnahme vortragen, können nur 
mit Zustimmung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten 
im. Bezirk wieder in die Fachoberschule aufgenommen 
werden; auch in diesen Fällen muß der Bildungsgang er- 
neut von Anfang an durchlaufen werden, wenn die Wieder- 
aufnahme zwei Jahre nach dem Abbruch des Bildungs- 
ganges erfolgt. Schüler, die den Bildungsgang wegen 
schlechter Leistungen abgebrochen haben, werden nicht 
wieder in die Fachoberschule aufgenommen. 
(8) Schüler, die aus einem anderen Land der‘ Bundes- 
republik Deutschland nach Berlin zugezogen sind, werden 
in die Fachoberschule nur aufgenommen, . wenn sie eine 
polizeiliche Anmeldebestätigung und gegebenenfalls auch 
eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtig- 
ten vorlegen; eine bedingte Aufnahme ist auch in diesem 
Fall nicht zulässig. 
(9) Bewerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit wer- 
den nur dann in die Fachoberschule aufgenommen, wenn 
sie 
a) eine. von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthalts- 
erlaubnis oder 
eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung 
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- 
erlaubnis oder 
einen Paß mit Stempelabdruck, aus dem hervorgeht, 
daß der Bewerber ausländerbehördlich erfaßt ist, 
vorlegen. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt wer- 
den, so sind diese Bewerber an die Ausländerbehörde zur 
Feststellung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu ver- 
weisen. 
(10) Bewerber, .die die Voraussetzungen für die Aufnahme 
in die „Besonderen Lehrgänge zum Erwerb der Fachhoch- 
schulreife“ nach Nummer 27 erfüllen, werden nicht in die 
Fachoberschule aufgenommen. 
(11) Die Bewerber müssen mindestens über die Kennt- 
nisse der deutschen Sprache verfügen, die erforderlich 
sind, um dem Unterricht folgen und sich in Wort und 
Schrift äußern zu können. 
6 — Stellung des Aufnahmeantrages 
(1) Der Aufnahmeantrag ist an. die jeweils zuständige 
Fachoberschule zu richten. Ihm sind beizufügen 
a) ein tabellarischer Lebenslauf, 
b) ein Lichtbild neueren Datums, 
c) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Abschrift 
der Zeugnisse über die für den jeweiligen Bildungs- 
gang und gegebenenfalls für die gewünschte Kürzung 
der Ausbildungsdauer geforderte Vorbildung, 
gegebenenfalls ein Antrag auf Kürzung der Ausbil- 
dungsdauer nach. Nummer 4, 
bei Bewerbungen im Fachbereich Sozialwesen ein 
Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate 
sein darf, 
bei Bewerbern, deren Bildungsgang mit. einem 
Praktikum beginnt, eine Zusage der Stelle, bei der 
das Praktikum durchgeführt werden soll, 
bei Bewerbern für einen Bildungsgang nach Num- 
mer 3 Abs.3' Buchstabena und b der Berufsausbil- 
dungsvertrag. 
(2) Jeder Bewerber hat eine Erklärung darüber abzu- 
geben, ob und gegebenenfalls wann er schon einmal eine 
Fachoberschule besucht hat. 
(3) Die Fachoberschule bestimmt durch die Festsetzung 
von Terminen, wann Bewerbungen frühestens angenom- 
men werden und spätestens bei ihr eingegangen sein 
müssen. Der zuletzt genannte Termin darf nicht früher 
als zwölf Wochen vor Beginn des Schuljahres liegen. 
7 — Auswahl der Bewerber 
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die der vor- 
handenen Ausbildungsplätze, werden .die geeignetsten Be- 
werber nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 
bis 4 ermittelt. Die Entscheidung ist frühestens zwölf und 
spätestens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts im 
neuen Schuljahr zu treffen. 
(2) Die aufzunehmenden Bewerber werden durch einen 
Vergabeausschuß ausgewählt. Der Vergabeausschuß be- 
steht aus den Schulleitern der Fachoberschulen, an. denen 
die jeweilige Ausbildung durchlaufen werden kann. Das 
für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats be- 
stimmt, wer den Vorsitz führt; im übrigen gelten für den 
Vergabeausschuß die 88 89 bis 93 des Verwaltungsver- 
fahrensgesetzes entsprechend. Wird ein Bildungsgang nur 
an einer Schule durchgeführt, so entscheidet deren 
Schulleiter. 
(3) Die aufzunehmenden Bewerber sind nach folgenden 
Maßstäben auszuwählen: 
a) Die verfügbaren Plätze sind nach der Eignung der 
Bewerber zu vergeben, soweit sich aus. den Buch- 
stabenb und c nicht anderes ergibt. Für die Fest- 
stellung der Eignung sind die bisherigen schulischen 
Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine 
Dezimalstelle errechnete Durchschnittsnote des Zeug- 
nisses, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nach- 
gewiesen werden. 
Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung um Auf- 
nahme in einen Bildungsgang verstrichen sind, wer- 
den durch einen Bonus von 0,5 pro Jahr berücksich- 
tigt. Die Vorschriften über die Altersgrenze für .die 
Aufnahme in den Bildungsgang gemäß Nummer 3 
Abs. 2 Buchstabe b bleiben unberührt. 
Vorab sind freizuhalten 5 vom Hundert der Plätze 
für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Härten, 
insbesondere wenn besondere familiäre oder soziale 
Umstände vorliegen oder wenn andere vom Bewerber 
nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme der Aus- 
bildung verzögert haben. Plätze, die nicht nach Satz ıl 
vergeben werden, sind den nach dem Buchstaben a 
zu vergebenden zuzuschlagen. - 
Vorab sind ferner freizuhalten jeweils 10 vom Hun- 
dert der Plätze für Bewerber, welche die Aufnahme- 
voraussetzungen durch ein ausländisches Zeugnis 
nachweisen. (ausländische Bewerber), jedoch darf das 
Verhältnis von aufgenommenen zu abgelehnten aus- 
ländischen Bewerbern nicht günstiger sein als das bei 
deutschen Bewerbern; reichen die hiernach freizu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.