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Volume Nr. 12, 31. August 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIIXI. Nr. 12 31. August 1982 
1738 
ST A 
VNA 
Auf Grund des $59 Satzlı des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. 
S. 2103) wird bestimmt: 
I. Ausbildung in der Fachoberschule 
L —- Aufgabe der Fachoberschule 
Die Fachoberschule vermittelt die für das Studium an 
einer Fachhochschule erforderliche Bildung. Die Befähi- 
gung zum Studium erwirbt, wer die Abschlußprüfung in 
der Fachoberschule bestanden hat (Fachhochschulreife). 
2 — Gliederung in Fachbereiche und Schwerpunkte 
(1) Die Fachoberschule gliedert sich in Fachbereiche 
und innerhalb der Fachbereiche in Schwerpunkte. 
(2) Die Ausbildung findet in folgenden Fachbereichen 
statt: 
a) Sozialwesen, 
b) Technik mit den Schwerpunkten 
Bautechnik, 
Bekleidungstechnik, 
Chemie-, Physik- und Biologietechnik, 
Drucktechnik, 
Elektrotechnik, 
Gartenbau, 
Landkartentechnik, * 
Metalltechnik, 
Vermessungstechnik, 
Verwaltung mit den Schwerpunkten 
Allgemeine Verwaltung, 
Sozialversicherung, 
d) Wirtschaft. 
(3) Bei Bedarf können mit Genehmigung des für das 
Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats weitere 
Schwerpunkte gebildet werden. 
3 — Bildungsgänge und Ausbildungsdauer 
(1) Um die Aufnahme von Schülern mit unterschiedlicher 
schulischer und beruflicher Vorbildung in die Fachober- 
schule zu ermöglichen, können bei Bedarf mit Genehmi- 
gung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des 
Senats Bildungsgänge in Vollzeit- und in Teilzeitform 
sowie Abendlehrgänge eingerichtet werden. 
(2) Bildungsgänge in Vollzeitform können eingerichtet 
werden 
a) für Schüler mit dem erfolgreichen Abschluß der 
Hauptschule oder einer gleichwertigen Schulbildung 
und einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil- 
dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit 
einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 
zwei Jahren, 
für Schüler mit dem „erfolgreichen Abschluß der 
Realschule oder einer gleichwertigen Schulbildung, 
für Schüler mit dem „erfolgreichen Abschluß der 
Realschule oder einer gleichwertigen Schulbildung 
und einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil- 
dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit 
einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 
zwei Jahren. 
Die Bildungsgänge für Schüler mit den unter Satzl 
Buchstabena und b. genannten Voraussetzungen dauern 
vier Schulhalbjahre, für Schüler mit den unter  Satzl 
Buchstabe c genannten Voraussetzungen zwei Schulhalb- 
jahre. In den Bildungsgang nach Satzl Buchstabe b ist 
eine praktische Ausbildung in Betrieb oder Schule einge- 
gliedert. 
(3) Bildungsgänge in Teilzeitform können ‚eingerichtet 
werden 
a) für Schüler mit dem. erfolgreichen Abschluß der 
Hauptschule oder, einer gleichwertigen Schulbildung, 
die in einer Berufsausbildung in einem. anerkannten 
Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen  Ausbil- 
Ädungsdauer von mindestens zwei Jahren stehen, 
für Schüler. mit‘ dem | erfolgreichen Abschluß. der 
Realschule oder einer gleichwertigen Schulbildung, 
die_in_ einer Berufsausbildung in einem anerkannten 
Ausbildungsberuf. mit einer vorgesehenen =Ausbil- 
dungsdauer von mindestens zwei Jahren stehen. 
Der Bildungsgang für Schüler mit den unter Satz 1 Buch- 
stabea genannten Voraussetzungen dauert drei Schul- 
jahre, aufgeteilt in zwei. Abschnitte; der erste Abschnitt 
umfaßt zwei Schuljahre, während ‚der zweite Abschnitt 
die erfolgreiche. Beendigung der Berufsausbildung vor- 
aussetzt und dem letzten Schuljahr des Bildungsganges 
nach Absatz 2 Buchstabe a entspricht. Der Bildungsgang 
für Schüler mit den unter Satzl Buchstabe b genannten 
Voraussetzungen umfaßt einen zwei Schuljahre dauernden 
ersten Abschnitt sowie einen zweiten. Abschnitt, der die 
erfolgreiche Beendigung der Berufsausbildung voraus- 
setzt, ein Schulhalbjahr dauert und dem letzten Schulhalb- 
jahr des Bildungsganges nach Absatz2 Buchstabe c ent. 
spricht. 
(4) Abendlehrgänge können eingerichtet werden für 
Schüler mit dem erfolgreichen Abschluß der Realschule 
oder einer gleichwertigen Schulbildung, die eine erfolg: 
reich abgeschlossene Berufsausbildung in einem aner- 
kannten Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen Aus- 
bildungsdauer von mindestens zwei Jahren und vor und 
auch während des Abendlehrganges eine Berufsausübung 
nachweisen. Dieser Bildungsgang dauert zwei Schuljahre, 
wobei der Unterricht unter Berücksichtigung der Wünsche 
der Schüler und der organisatorischen Bedingungen der 
einzelnen Fachoberschulen nur abends oder abends und 
sonnabendvormittags erteilt wird. 
(5) Schüler, die einen Bildungsgang gemäß Absatz 3 be- 
suchen, können nach dem ersten Abschnitt auch in die 
Abendlehrgänge gemäß Absatz 4 übergehen. Absatz 3 
Sätze2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß 
diesen Schülern im zweiten Abschnitt statt des ein Schul- 
jahr dauernden Vollzeitunterrichts zwei Schuljahre Unter- 
richt in den Abendlehrgängen oder statt des ein Schul- 
halbjahr dauernden Vollzeitunterrichts ein Schuljahr 
Unterricht in den Abendlehrgängen erteilt wird. 
4 — Kürzung der Ausbildungsdauer 
(1) Das. für das Schulwesen zuständige . Mitglied des 
Senats kann im Einzelfall eine Kürzung der Ausbildungs- 
dauer zulassen, wenn die Besonderheiten des jeweiligen 
Bildungsganges dies erlauben und auf Grund der Vorbil- 
dung anzunehmen ist, daß das Bildungsziel der Fachober- 
schule bereits früher erreicht wird. 
(2) Die Entscheidung über die Kürzung der Ausbildungs- 
dauer ist dem Schüler und der Fachoberschule unverzüg- 
lich mitzuteilen. Die Fachoberschule informiert gegebenen- 
falls die Stelle, bei der ein Praktikum durchgeführt werden 
soll. 
5 — Aufnahme in die Fachoberschule 
(1) Die Fachoberschule nimmt Bewerber jeweils zum 
Beginn eines Schuljahres auf. Die Aufnahme setzt 
mindestens voraus 
a) den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder eine 
gleichwertige Schulbildung oder 
b) die erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung in 
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vor- 
gesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei 
Jahren, sofern der Bewerber den erfolgreichen Ab- 
schluß der Hauptschule oder eine gleichwertige 
Schulbildung nachweist, oder 
ein: Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten 
Ausbildungsberuf mit einer ‚vorgesehenen Ausbil- 
dungsdauer von mindestens zwei Jahren und den 
erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder der 
Realschule oder eine dem Haupt- oder Realschulab- 
schluß gleichwertige Schulbildung, sofern der Be- 
werber in einen Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 3 
Buchstabe a oder b aufgenommen werden will, oder 
den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder eine 
gleichwertige Schulbildung sowie - die erfolgreiche 
Beendigung einer Berufsausbildung in einem aner- 
kannten Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen 
Ausbildungsdauer von. mindestens zwei Jahren: und 
den Nachweis einer Berufsausübung, sofern der Be- 
werber in einen Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 4 
aufgenommen werden will. Dem Nachweis der Berufs- 
ausübung steht die Registrierung als Arbeitsuchender 
beim Arbeitsamt... und. die Hausfrauentätigkeit in 
einem Familienhaushalt, dem mindestens ein Kind im
	        
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