Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIIXI. Nr. 12 31. August 1982
1738
ST A
VNA
Auf Grund des $59 Satzlı des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl.
S. 2103) wird bestimmt:
I. Ausbildung in der Fachoberschule
L —- Aufgabe der Fachoberschule
Die Fachoberschule vermittelt die für das Studium an
einer Fachhochschule erforderliche Bildung. Die Befähi-
gung zum Studium erwirbt, wer die Abschlußprüfung in
der Fachoberschule bestanden hat (Fachhochschulreife).
2 — Gliederung in Fachbereiche und Schwerpunkte
(1) Die Fachoberschule gliedert sich in Fachbereiche
und innerhalb der Fachbereiche in Schwerpunkte.
(2) Die Ausbildung findet in folgenden Fachbereichen
statt:
a) Sozialwesen,
b) Technik mit den Schwerpunkten
Bautechnik,
Bekleidungstechnik,
Chemie-, Physik- und Biologietechnik,
Drucktechnik,
Elektrotechnik,
Gartenbau,
Landkartentechnik, *
Metalltechnik,
Vermessungstechnik,
Verwaltung mit den Schwerpunkten
Allgemeine Verwaltung,
Sozialversicherung,
d) Wirtschaft.
(3) Bei Bedarf können mit Genehmigung des für das
Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats weitere
Schwerpunkte gebildet werden.
3 — Bildungsgänge und Ausbildungsdauer
(1) Um die Aufnahme von Schülern mit unterschiedlicher
schulischer und beruflicher Vorbildung in die Fachober-
schule zu ermöglichen, können bei Bedarf mit Genehmi-
gung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des
Senats Bildungsgänge in Vollzeit- und in Teilzeitform
sowie Abendlehrgänge eingerichtet werden.
(2) Bildungsgänge in Vollzeitform können eingerichtet
werden
a) für Schüler mit dem erfolgreichen Abschluß der
Hauptschule oder einer gleichwertigen Schulbildung
und einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-
dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit
einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren,
für Schüler mit dem „erfolgreichen Abschluß der
Realschule oder einer gleichwertigen Schulbildung,
für Schüler mit dem „erfolgreichen Abschluß der
Realschule oder einer gleichwertigen Schulbildung
und einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-
dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit
einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren.
Die Bildungsgänge für Schüler mit den unter Satzl
Buchstabena und b. genannten Voraussetzungen dauern
vier Schulhalbjahre, für Schüler mit den unter Satzl
Buchstabe c genannten Voraussetzungen zwei Schulhalb-
jahre. In den Bildungsgang nach Satzl Buchstabe b ist
eine praktische Ausbildung in Betrieb oder Schule einge-
gliedert.
(3) Bildungsgänge in Teilzeitform können ‚eingerichtet
werden
a) für Schüler mit dem. erfolgreichen Abschluß der
Hauptschule oder, einer gleichwertigen Schulbildung,
die in einer Berufsausbildung in einem. anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen Ausbil-
Ädungsdauer von mindestens zwei Jahren stehen,
für Schüler. mit‘ dem | erfolgreichen Abschluß. der
Realschule oder einer gleichwertigen Schulbildung,
die_in_ einer Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf. mit einer vorgesehenen =Ausbil-
dungsdauer von mindestens zwei Jahren stehen.
Der Bildungsgang für Schüler mit den unter Satz 1 Buch-
stabea genannten Voraussetzungen dauert drei Schul-
jahre, aufgeteilt in zwei. Abschnitte; der erste Abschnitt
umfaßt zwei Schuljahre, während ‚der zweite Abschnitt
die erfolgreiche. Beendigung der Berufsausbildung vor-
aussetzt und dem letzten Schuljahr des Bildungsganges
nach Absatz 2 Buchstabe a entspricht. Der Bildungsgang
für Schüler mit den unter Satzl Buchstabe b genannten
Voraussetzungen umfaßt einen zwei Schuljahre dauernden
ersten Abschnitt sowie einen zweiten. Abschnitt, der die
erfolgreiche Beendigung der Berufsausbildung voraus-
setzt, ein Schulhalbjahr dauert und dem letzten Schulhalb-
jahr des Bildungsganges nach Absatz2 Buchstabe c ent.
spricht.
(4) Abendlehrgänge können eingerichtet werden für
Schüler mit dem erfolgreichen Abschluß der Realschule
oder einer gleichwertigen Schulbildung, die eine erfolg:
reich abgeschlossene Berufsausbildung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen Aus-
bildungsdauer von mindestens zwei Jahren und vor und
auch während des Abendlehrganges eine Berufsausübung
nachweisen. Dieser Bildungsgang dauert zwei Schuljahre,
wobei der Unterricht unter Berücksichtigung der Wünsche
der Schüler und der organisatorischen Bedingungen der
einzelnen Fachoberschulen nur abends oder abends und
sonnabendvormittags erteilt wird.
(5) Schüler, die einen Bildungsgang gemäß Absatz 3 be-
suchen, können nach dem ersten Abschnitt auch in die
Abendlehrgänge gemäß Absatz 4 übergehen. Absatz 3
Sätze2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
diesen Schülern im zweiten Abschnitt statt des ein Schul-
jahr dauernden Vollzeitunterrichts zwei Schuljahre Unter-
richt in den Abendlehrgängen oder statt des ein Schul-
halbjahr dauernden Vollzeitunterrichts ein Schuljahr
Unterricht in den Abendlehrgängen erteilt wird.
4 — Kürzung der Ausbildungsdauer
(1) Das. für das Schulwesen zuständige . Mitglied des
Senats kann im Einzelfall eine Kürzung der Ausbildungs-
dauer zulassen, wenn die Besonderheiten des jeweiligen
Bildungsganges dies erlauben und auf Grund der Vorbil-
dung anzunehmen ist, daß das Bildungsziel der Fachober-
schule bereits früher erreicht wird.
(2) Die Entscheidung über die Kürzung der Ausbildungs-
dauer ist dem Schüler und der Fachoberschule unverzüg-
lich mitzuteilen. Die Fachoberschule informiert gegebenen-
falls die Stelle, bei der ein Praktikum durchgeführt werden
soll.
5 — Aufnahme in die Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule nimmt Bewerber jeweils zum
Beginn eines Schuljahres auf. Die Aufnahme setzt
mindestens voraus
a) den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder eine
gleichwertige Schulbildung oder
b) die erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vor-
gesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei
Jahren, sofern der Bewerber den erfolgreichen Ab-
schluß der Hauptschule oder eine gleichwertige
Schulbildung nachweist, oder
ein: Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer ‚vorgesehenen Ausbil-
dungsdauer von mindestens zwei Jahren und den
erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder der
Realschule oder eine dem Haupt- oder Realschulab-
schluß gleichwertige Schulbildung, sofern der Be-
werber in einen Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 3
Buchstabe a oder b aufgenommen werden will, oder
den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder eine
gleichwertige Schulbildung sowie - die erfolgreiche
Beendigung einer Berufsausbildung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen
Ausbildungsdauer von. mindestens zwei Jahren: und
den Nachweis einer Berufsausübung, sofern der Be-
werber in einen Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 4
aufgenommen werden will. Dem Nachweis der Berufs-
ausübung steht die Registrierung als Arbeitsuchender
beim Arbeitsamt... und. die Hausfrauentätigkeit in
einem Familienhaushalt, dem mindestens ein Kind im