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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIX Nr. 12 81. August 1982
Der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport
An alle Fachoberschulen ABI. S. 1054
die Abendlehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife
an Volkshochschulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die. Bezirksämter
nachrichtlich
an alle Oberschulen
Ausführungsvorschriften
über die Ausbildung in der Fachoberschule, in den
Abendlehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife
an Volkshochschulen sowie in den besonderen Lehrgängen
zum Erwerb der Fachhochschulreife
/Ausbildungsordnung-Fachhochschulreife)
Vom 1. August 1982
SchulJugSport I1-C A 2
Fernruf: 30 32 - 5 08 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 5 08
Inhaltsübersicht
I. Ausbildung in der Fachoberschule
1 — Aufgabe der Fachoberschule
2. — Gliederung in Fachbereiche und Schwerpunkte
3 — Bildungsgänge und Ausbildungsdauer
1 — Kürzung der Ausbildungsdauer
5 — Aufnahme in die Fachoberschule
6 — Stellung des Aufnahmeantrages
7 — Auswahl der Bewerber
8 — Probezeit
9 — Stundentafel und Wahlpflichtunterricht
10 — Zweck und Durchführung des Praktikums
11 — Erwerb einer dem Realschulabschluß gleichwertigen
Schulbildung
12 — Wechsel innerhalb der Fachoberschule
13 — Abbruch des Bildungsganges
N. Versetzung in der Fachoberschule
14 — Zeitpunkt der Versetzung
Entscheidung über die Versetzung und Warnung vor
Nichtversetzung 4
16 — Nichtversetzung
17 — Unzulässigkeit der Versetzung auf Probe
18 — Überspringen eines Schuljahres
19 — Unzulässigkeit der Rückversetzung
20 — Vorzeitiger Abgang
21 — Zeugnisvermerke
II. Abendilehrgänge an den Volkshochschulen
22 — Grundsatz
23 — Anwesenheitspflicht der Lehrgangsteilnehmer
24 — Sonderbestimmung
IV. Besondere Lehrgänge zum Erwerb der
Fachhochschulreife
25 — Aufgabe
26 —- Gliederung und Dauer der Ausbildung; Leitung der
Lehrgänge
27 — Aufnahme
28 — Stundentafel
29 — Teilnahme am Unterricht, Abbruch der Lehrgänge
V. Abschluß der Ausbildung ;
30 — Abschlußprüfung in den Bildungsgängen der Fach-
oberschule, in den Abendlehrgängen der Volkshoch-
schulen und im besonderen Lehrgang zum Erwerb
der Fachhochschulreife
VI. Schlußbestimmungen
31 — Inkrafttreten