68
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.1l1 12. August 1982
|. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ;
„Ausführungsvorschriften über Ausbildung, Prüfung
und staatliche Anerkennung von Kinderpflegern und
Kinderpflegerinnen (APO Kinderpfleger/Kinderpflege-
rinnen)“.
In. Nummer 3 Abs.1 werden die Worte „Berufsfach-
schule für Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen‘“
durch die Worte „Berufsfachschule für Kinderpflege“
ersetzt.
Nummer 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabeb werden die Worte „ein Lichtbild“
durch die Worte „zwei Lichtbilder“ ersetzt.
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) ein Gesundheitszeugnis, das bei Beginn ‚der
Ausbildung nicht älter als vier Wochen sein
darf.“
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im zweiten Schulhalbjahr ist ein sechswöchi-
ges Praktikum in Säuglings- und Kleinkinderpflege
in. entsprechenden Einrichtungen unterrichtsfrei
durchzuführen.“
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im dritten Schulhalbjahr ist ein achtwöchiges
Praktikum in einer Kindertagesstätte oder in einem
Heim unterrichtsbegleitend durchzuführen.“
In Absatz 4 werden die Worte „Senator für Fami-
lie, Jugend und Sport“ durch die Worte „für das
Jugendwesen zuständigen Mitglied des Senats“ er-
setzt.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Soweit das Praktikum in einer Einrichtung
des Landes Berlin durchgeführt werden soll, bedür-
fen die Praxisstellen der Anerkennung‘ durch das
für das Jugendwesen zuständige Mitglied des Se-
nats; dieser beteiligt erforderlichenfalls die jeweils
zuständige Senatsverwaltung. Sonstige Einrichtun-
gen, in denen die Praktika durchgeführt werden
sollen, bedürfen darüber hinaus der Anerkennung
durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied
des Senats.“
(3) Die Nichtzulassung zur Prüfung gilt als Nichtver-
setzung im Sinne der Versetzungsbestimmungen.“
Nummer 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Noten für das letzte Schulhalbjahr wer-
den mit dem Datum des Tages der mündlichen Prü-
fung in die Zeugniskarte eingetragen. Soweit Zeug-
niskarten nicht erteilt werden, erfolgt die Eintra-
gung in die Anlagen zum Schülerbogen.“
An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Bildung der auf dem Ab-
schlußzeugnis einzutragenden Note im Fach Ma-
thematik.,“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei Fächern, die nur im letzten Schulhalbjahr
unterrichtet wurden, gilt die Halbjahresnote als
Vornote. Falls ein Schüler das Schuljahr wiederholt
hat, sind nur die Noten aus dem jeweiligen Wieder-
holungsjahr zu berücksichtigen.“
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Prüfungsfächer sind alle im zweiten Schul-
halbjahr unterrichteten Fächer mit Ausnahme des
Faches Mathematik.“
Der bisherige Absatz 1l wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt:
„(3) Fächer der mündlichen Prüfung können alle
Prüfungsfächer sein.“
In Absatz2 werden die Worte „vom Senator für
Schulwesen“ durch die Worte „von dem für das
Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats“ er-
setzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
In Nummer 20 Abs.8 werden die Worte „Senator für
Schulwesen“ durch die Worte „das für das Schulwesen
zuständige Mitglied des Senats“ ersetzt.
In Nummer 21 Abs.3 Satz4 und Absatz 4 werden die
Worte „Senator für Schulwesen“ durch die Worte „das
für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats“
ersetzt.
In Nummer 23 Abs.1 Satzl und Absatz3 Sätze 1 und
2 werden die Worte „Senator für Schulwesen“ durch
die Worte „das für das Schulwesen zuständige Mit-
glied des Senats“ ersetzt.
y
4
10.
11.
L2.
ns
Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die schriftliche Prüfung findet frühestens fünf
Wochen und spätestens drei Wochen vor dem letzten
Unterrichtstag im Schuljahr statt und soll innerhalb
gines Zeitraumes von vier Unterrichtstagen durchge-
führt werden.“
Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Ver-
treter des für das Schulwesen zuständigen Mitglied
des Senats als Vorsitzendem, dem Schulleiter oder
dessen Vertreter, den Lehrern, die die Schüler. zu-
letzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
und einem Vertreter des für das Jugendwesen Zzu-
ständigen Mitglied des Senats.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied
des Senats kann -den Vorsitz dem zuständigen
Schulaufsichtsbeamten im Bezirk oder einem Schul-
leiter übertragen.“
In Nummer 14 Abs. 3 werden die Worte „der Senator
für Schulwesen“ durch die Worte „das für das Schul-
wesen zuständige Mitglied des Senats“ ersetzt.
Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„15 — Zulassung zur Prüfung
(1) Schüler, die sich im letzten Schulhalbjahr der Be-
rufsfachschule befinden und die Praktika erfolgreich
abgeleistet haben, sind zur Prüfung zugelassen und
zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet.
(2) Die Feststellung über die erfolgreiche Teilnahme
an den Praktika insgesamt wird auf Grund. der Beur-
teilungen beider Praxisstellen und der Ergebnisse der
praxisbegleitenden Seminare getroffen.
13.
14.
Nummer 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
auszuschließen, wenn sowohl die Vornote als auch die
Note der schriftlichen Prüfungsarbeit
a) in zwei oder mehr Prüfungsfächern nicht wenig-
stens „ausreichend“ lauten oder .
in einem Prüfungsfach übereinstimmend „ungenü-
gend“ lauten oder
in einem Prüfungsfach übereinstimmend mangel-
haft und in den übrigen Prüfungsfächern keine
Ausgleichsmöglichkeiten gemäß Nummer 30 Abs. 3
gegeben ist.
Die Abschlußprüfung gilt dann als nicht bestanden,
Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzu-
legen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der
Prüfung abschließend fest. Das Nichtbestehen der Prü-
fung muß aus der Zeugniskarte ersichtlich sein.“
A
15.
In Nummer 27 Abs.2 letzter Satz werden die Worte
„Senator für Familie, Jugend und Sport“ durch die
Worte „das für das Jugendwesen zuständige Mitglied
des Senats“ ersetzt.
In Nummer 29 Abs.2 wird an Satz 2 folgender Halb-
satz angefügt:
„; auch bei Fächern, die nur schriftlich geprüft wur-
den und bei denen die schriftliche Prüfungsnote nur
um eine Notenstufe von der Vornote abweicht, gilt
die Vornote als Endnote, es sei denn, daß eine der bei
der Bildung der Vornote herangezogenen Halbjahres-
noten durch die Prüfung bestätigt wird.“
16.