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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.9 11. Juni 1982
V. Beendigung des Besuchs der allgemeinbildenden Schule
34 — Abschlüsse, Entlassungstage
(7) Wechselt ein Schüler von einem der Oberschulzweige
Hauptschule, Realschule oder Gymnasium in eine Gesamt-
schule, so -hat die Klassenkonferenz seiner bisherigen
Klasse in einem Gutachten die Leistungsbewertung ‚in den
Fächern, die an der Gesamtschule im Fachleistungsunter-
richt angeboten werden, zu erläutern, um der Gesamt-
schule eine sachgerechte Zuweisung des Schülers zu den
Fachleistungskursen zu ermöglichen. Ein Wechsel von
einem der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und
Gymnasium zur Gesamtschule ist nur in den Klassenstu-
fen 7 bis 9 zulässig.
(1) Schüler, die in die Klasse 10 der Hauptschule versetzt
worden sind, haben den Haüptschulabschluß erworben.
Verläßt ein solcher Schüler die Hauptschule am Ende der
Klasse 9, erhält er ein Zeugnis über den Hauptschulab-
Schluß. Besucht ein solcher Schüler dagegen die Klasse 10,
erreicht jedoch den erweiterten Hauptschulabschluß (Ab-
satz 6) nicht, erhält sein Abgangszeugnis einen Vermerk,
aus dem hervorgeht, daß er bereits mit der Versetzung
in die Klasse 10 den Hauptschulabschluß erworben hatte.
Sofern der Schüler seine allgemeine Schulpflicht erfüllt
hat (vergleiche Nummer 35 Abs.1), erhält sein Zeugnis
den entsprechenden Vermerk.
(2) Schüler, die am Ende der Klasse 10 der Hauptschule —
gegebenenfalls nach Bestehen der Leistungsüberprüfung
gemäß Nummern 20 und 27 Abs.2 — die Voraussetzungen
für die Versetzung nach den Nummern 12 und 13 erfüllen,
haben damit den Erweiterten Hauptschulabschluß erwor-
ben; sie erhalten das Zeugnis über den Erweiterten Haupt-
schulabschluß gegebenenfalls in Verbindung mit der Zu-
satzbescheinigung nach Nummer 36. Die Klasse 10 der
Hauptschule gilt allerdings auch dann nicht als erfolgreich
abgeschlossen, wenn in mehr als drei Fächern nicht aus-
reichende Leistungen festgestellt wurden.
(3) Schüler der Realschule, die am Ende der Klasse10 -
gegebenenfalls nach Bestehen der Leistungsüberprüfung
gemäß Nummern 20 und 27 Abs.2 — die Voraussetzungen
für die Versetzung nach den Nummern 12 und 13 erfüllen,
haben damit den Realschulabschluß erworben; sie erhalten
das Abschlußzeugnis der Realschule. Auf die Möglichkeit
jes Überganges in die gymnasiale Oberstufe in Aufbau-
form gemäß Nummer 7 der Ausführungsvorschriften für
die gymnasiale Oberstufe (AV-GO) vom 15. März 1977
(ABl. S. 517 — DBl. III S.17), zuletzt geändert durch Ver-
waltungsvorschriften. vom 13.Juli 1981 (ABl. S.1447
DBI. IIT S. 102), wird hingewiesen.
(4) Schüler der Hauptschule und der Realschule können,
soweit sie in Klasse 10 gemäß den Absätzen 2 und 3 den
Abschluß nicht erworben haben, diese Klasse gemäß Num-
mer 14 wiederholen. Die Klasse 10 der Hauptschule dürfen
jedoch nur Schüler wiederholen, die sich dann höchstens
im 11. Schulbesuchsjahr befinden.
33 — Aufnahme von Schülern in. die Oberschule ohne un-
mittelbar vorangegangenen Besuch einer anderen
öffentlichen Schule
(1) Für die Aufnahme von Schülern, die länger als zwei
Monate nicht Schüler einer öffentlichen oder anerkannten
privaten Schule im Lande Berlin waren, gilt folgendes:
a) Der Schüler wird in den Zweig der Oberschule aufge-
nommen, den er nach seinem letzten Zeugnis einer
Öffentlichen oder anerkannten privaten Schule in der
Bundesrepublik Deutschland oder deutschen Schule
im Ausland im. Anschluß an diese hätte weiter be-
suchen dürfen. Er wird in die Klasse aufgenommen,
in die er versetzt war.
Der Schüler kann auf Wunsch abweichend von Buch-
staben a in eine höhere Klasse aufgenommen werden,
wenn dies nach seinem Alter und Entwicklungsstand
angezeigt ist und wenn eine Aufnahmeprüfung und die
sich anschließende Beobachtungszeit (Absatz 3) er-
geben, daß er den Anforderungen des Unterrichts in
der höheren Klassenstufe gewachsen ist. War der
Schüler in der zuletzt besuchten öffentlichen oder an-
erkannten privaten Schule in der Bundesrepublik
Deutschland oder deutschen Schule im Ausland nicht
versetzt worden, so darf er in dem auf die Nichtver-
setzung folgenden Jahr nicht in eine Klassenstufe auf-
genommen werden, die er ohne die Nichtversetzung
erreicht hätte. Der Schüler darf in jedem Fall höch-
stens in die Klasse aufgenommen werden, die er bei
ununterbrochenem Besuch einer öffentlichen Schule
im Anschluß an das unter Buchstaben a genannte
Zeugnis hätte erreichen können.
Hat der Schüler bisher noch keine öffentliche oder an-
erkannte private allgemeinbildende Oberschule in der
Bundesrepublik Deutschland oder eine deutsche Schule
im Ausland besucht und ist daher eine Zuordnung nach
den unter Buchstaben a genannten Grundsätzen nicht
möglich, so wird er in den Zweig der Oberschule auf-
genommen, der dem bisher besuchten Schultyp am ehe-
sten entspricht. Die Zuordnung zu einer Klassenstufe
richtet sich nach dem Alter und Bildungsstand dieses
Schülers. Für die Aufnahme sind die in Buchstaben b
genannten Grundsätze entsprechend anzuwenden.
(5) Schüler aller drei Oberschulzweige, die die Schule
zum Ende eines Schuljahres verlassen, werden am letzten
Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien entlassen.
Sofern an einer Schule die Mehrzahl der Schüler einer
Klasse oder aller zehnten Klassen die Schule verläßt und
für die betroffenen Klassen oder für alle zu entlassenden
Schüler eine Abschlußfeier vorgesehen ist, können die
Zeugnisse bereits am vorletzten Unterrichtstag vor Beginn
der Sommerferien mit dem Datum dieses Tages ausge-
händigt werden.
(2) Die Entscheidung darüber, in welche Schule der Schü-
ler aufgenommen wird, trifft der zuständige Schulauf-
sichtsbeamte im Bezirk im Benehmen mit dem Schulleiter.
Die Aufnahme ist in der Regel nur möglich, wenn mit
dem gewünschten Schulbesuch der bisherige Bildungs-
zang ohne längere Unterbrechung fortgesetzt wird oder
wenn der Bewerber noch der allgemeinen Schulpflicht
unterliegt.
35 —- Abgang bei Nichterreichung des Abschlusses
(1) Alle Schüler. können am Ende ihres zehnten Schulbe-
suchsjahres — also mit Ende der allgemeinen Schulpflicht
gemäß $13 SchulG — die allgemeinbildende Oberschule
verlassen. Das Abgangszeugnis trägt einen Vermerk, daß
die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.
(2) Schüler der Hauptschule, die am Ende ihres neunten
Schulbesuchsjahres nicht versetzt oder nicht in die Klas-
se 10 versetzt worden sind, können bereits zu diesem Zeit-
punkt die Hauptschule verlassen, sofern sie im Anschluß
daran in einen Berufsbefähigenden Lehrgang im Sinne
des 839 Abs. 8 SchulG aufgenommen werden; dies gilt
entsprechend auch für Schüler der Realschule oder des
Gymnasiums, wenn sie zu diesem Zeitpunkt auch. nicht
einen dem Abschluß der Hauptschule gleichwertigen Bil-
dungsstand erreichen konnten.
(3) Schüler müssen die Hauptschule am Ende ihres
11. Schulbesuchsjahres unabhängig von dem erreichten
Bildungsstand verlassen. Abweichend von Satzlı kann
die Klassenkonferenz bereits bei einem Schüler, der am
Ende seines neunten Schulbesuchsjahres nicht in die
Klasse 10 versetzt wird und der entweder den Haupt-
schulabschluß nicht mehr innerhalb von zwei Jahren errei-
(3) Nach der Aufnahme unterliegt der Schüler einer Be-
obachtungszeit, die bis zum Ende des ersten vollständig
durchlaufenen Schulhalbjahres dauert und während der
er von den Lehrern auf seine Eignung für den von ihm
besuchten. Oberschulzweig beobachtet wird. Spätestens
acht Tage vor Ende des Schulhalbjahres, in dem die Be-
obachtungszeit endet, trifft die Klassenkonferenz unter
Vorsitz des Schulleiters, im Verhinderungsfall seines Ver-
treters, ihre Entscheidung darüber, ob der Schüler’ end-
gültig in den besuchten Oberschulzweig aufgenommen
wird, ob die Beobachtungszeit — gegebenenfalls mit oder
ohne Versetzung — auf höchstens ein weiteres Schulhalb-
jahr verlängert wird oder ob der Schüler den besuchten
Oberschulzweig verlassen muß. Nummer 8 Abs.4 letzter
Satz gilt entsprechend.