Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.9 11. Juni 1982
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(4) Ein Schüler, der die Probezeit erfolgreich durchlaufen
hat, ist damit in den von ihm besuchten Oberschulzweig
aufgenommen. In der Regel soll die Probezeit bei Lei-
stungsausfällen in zwei Fächern ohne Ausgleich oder bei
Leistungsausfällen in drei Fächern mit Ausgleich bei ent-
sprechender Anwendung der Ausgleichsbestimmungen der
Nummer 13 Abs.2 und 3 noch als erfolgreich durchlaufen
gewertet werden. Abweichungen hiervon zugunsten des
Schülers sind vor allem dann möglich, wenn längere Krank-
heit des Schülers oder sonstige wichtige Gründe die Lei-
stungen in der Probezeit vorübergehend beeinträchtigt ha-
ben, der Schüler jedoch voraussichtlich dennoch diesen
Oberschulzweig erfolgreich besuchen kann. In Zweifels-
fällen sind auch die Zeugnisse und das Gutachten der
Grundschule zu berücksichtigen. Bei deutschen Aussied-
lern und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist,
bleiben, sofern diese Schüler noch nicht länger als zwei
Jahre eine deutsche Schule besucht haben, nicht ausrei-
chende Leistungen in Deutsch bei der Entscheidung über
den erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksichtigt
(5) Ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums, der
die Probezeit gemäß Absatz 4 nicht erfolgreich durchlau-
fen hat, muß den besuchten Oberschulzweig verlassen.
(6) Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Er-
ziehungsberechtigten möglichst eine Woche vor. Ende der
Probezeit schriftlich mitzuteilen, sofern die Probezeit nicht
bestanden wurde oder einem Schüler wegen seiner beson-
deren Befähigung zur Erreichung eines qualifizierteren
schulischen. Abschlusses der Wechsel des Oberschulzwei-
ges empfohlen wird. Sofern die Probezeit nicht bestanden
wurde, sind die Erziehungsberechtigten auf die Notwen-
digkeit hinzuweisen, den Schüler umgehend bei: einer Ober-
schule eines anderen Oberschulzweiges anzumelden.
(7) Verläßt ein Schüler die bisher besuchte Schule am
Ende der Probezeit, so ist das Ergebnis der Probezeit auf
dem Zeugnis zu vermerken.
(8) Die Absätze1l bis 7 gelten für die mit Klasse 5 begin-
nenden Gymnasien entsprechend. Schüler, die an‘ einem
solchen Gymnasium in die Klasse 7 versetzt worden sind,
durchlaufen dort keine erneute Probezeit; dies gilt auch
bei einem Schul- oder Schulzweigwechsel.
9 — Wechsel des Oberschulzweiges im Zusammenhang mit
der Probezeit
(1) Ein Schüler des Gymnasiums, der gemäß Nummer 8
Abs. 5 diesen Schulzweig verlassen muß, kann seinen Bil-
dungsgang durch Besuch der Realschule oder Hauptschule,
ein Schüler der Realschule kann seinen Bildungsgang in
diesem Fall durch Besuch der Hauptschule fortsetzen. Die
Möglichkeit des Wechsels zur Gesamtschule bleibt unbe-
rührt. Die Erziehungsberechtigten sind vom Schulleiter der
vom Schüler bisher besuchten Schule im Hinblick auf die
Wahl des nunmehr zu besuchenden Oberschulzweiges ein-
gehend zu beraten; die Beratung ist aktenkundig zu ma-
chen.
(2) Die Erziehungsberechtigten müssen den Schüler bei
einer Schule des nunmehr gewählten Oberschulzweiges
anmelden. Erforderlichenfalls ist durch das für die bisher
besuchte Schule zuständige Schulamt eine Schule des nun-
mehr gewählten Schulzweiges zu vermitteln.
(3) Die Schüler sollen bei einem Wechsel des Oberschul-
zweiges möglichst in eine bestehende Klasse der aufneh-
menden Oberschule eingewiesen werden; die Bildung neuer
Klassen ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des
Schulaufsichtsbeamten im Bezirk zulässig. Die aufneh-
mende Schule soll dem Schüler insbesondere im ersten
Halbjahr nach dem Wechsel im Rahmen der personellen
und organisatorischen Möglichkeiten individuelle Hilfen
zur Einarbeitung gewähren.
(4) Der Schüler unterliegt nach einem Wechsel vom Gym-
nasium in der Realschule einer Probezeit, die bis zum Ende
des Schuljahres dauert; für diese Probezeit gelten die vor-
anstehenden Regelungen entsprechend.
(5) Muß ein Schüler eines mit Klasse 5 beginnenden Gym-
nasiums nach dem Ergebnis der Probezeit das Gymnasium
verlassen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend mit der
Maßgabe, daß der Schüler. wieder bei- einer Grundschule
anzumelden ist; bei dem späteren erneuten Übergang zur
Oberschule ist erneut gemäß Nummer 8 eine Probezeit zu
durchlaufen.
(6) Für einen Wechsel des Schulzweiges vor Ablauf der
Probezeit gelten die Bestimmungen der Nummer 30.
1. Versetzung
10 — Begriff der Versetzung
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers
ist eine pädagogische Maßnahme. Sie soll den Bildungs-
gang des einzelnen Schülers mit seiner geistigen Entwick-
lung in Übereinstimmung halten und die Leistungsfähig-
keit der aufsteigenden Klasse sichern.
(2) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von
den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig
gemacht werden. Die Regelungen über die Nachversetzung
(Abschnitt III) bleiben unberührt.
11 — Verfahren
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag
jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über
die Versetzung. Im Einzelfall kann bei einem Wechsel in
ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn die
Versetzungsentscheidung schon zu einem früheren Zeit-
punkt, frühestens jedoch am 15.Juni getroffen werden.
Für die Schüler, für die ein Übergang in einen Lehrgang
im zehnten Schulbesuchsjahr in Betracht kommt, können
abweichend von Satzl die Versetzungsentscheidungen frü-
hestens drei Wochen vor dem letzten. Schultag getroffen
werden.
(2) Den Vorsitz in dieser Klassenkonferenz führt der
Schulleiter, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Der ein-
zelne Lehrer entscheidet zwar über die Zeugnisnote nur
auf Grund der Leistungen in seinem Fach, hat aber bei
der Entscheidung über die Versetzung die Gesamtheit der
Leistungen des Schülers zu berücksichtigen.
(3) Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Pro-
tokoll über diese Klassenkonferenz festzuhalten.
12 — Allgemeine Kriterien für die Versetzungsentscheidung
(1) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Versetzung
auf Grund der Noten des zweiten Halbjahreszeugnisses
einschließlich der im ersten Schulhalbjahr epochal unter-
richteten Fächer (Nummer 3 Abs.4) unter Würdigung
der Persönlichkeit des Schülers und seiner Leistungsent-
wicklung in allen Fächern während des gesamten Schul-
jahres.
(2) Ein Schüler ist zu versetzen,
a) wenn seine Leistungen den Anforderungen, die in sei-
ner Klasse an ihn gestellt werden, in allen Fächern
im ganzen noch entsprechen oder
wenn von ihm nach Auffassung der Klassenkonferenz
trotz gewisser Mißerfolge erwartet wird, daß er am
Unterricht der nächsthöheren Klasse erfolgreich teil-
nehmen wird, wobei diese Entscheidung unter Beach-
tung der Nummer 13 zu treffen ist.
(3) Bei deutschen Aussiedlern und Schülern, deren Mutter-
sprache nicht. Deutsch ist, bleiben, sofern diese Schüler
hoch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche Schule be-
sucht haben, nicht ausreichende Leistungen in Deutsch bei
der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt;
dies gilt nicht für die am Ende der Klasse 10 zu treffenden
Entscheidungen.
13 — Kriterien für die Nichtversetzung
(1) In der Hauptschule richtet sich die Entscheidung über
die Versetzung grundsätzlich nach Nummer 12, jedoch soll
ein. Schüler jedenfalls dann nicht versetzt werden, wenn
seine Leistungen in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathe-
matik, Arbeitslehre nicht mindestens ausreichend beurteilt
werden. Nicht ausreichende Leistungen im Sinne dieser
Vorschrift liegen in Fächern, die leistungsdifferenziert in
den -Stufen-A;-B.-C-unterrichtet werden; dann vor. wenn