LLG
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III .Nr.8 6. Mai 1982
IV. Bezeichnung der berufsbildenden Oberschulen
23. Berufsbildende Oberschulen können, sofern sie nicht
in Oberstufenzentren zusammengefaßt sind, in der
Klammerbezeichnung neben den Oberschulzweigen
auch die Berufsgruppe oder den Beruf, für den die
Schüler ausgebildet werden, führen, z: B. £
„Poelzig-Oberschule
(Berufsschule für Bauhandwerker)
Berlin, Bezirk Wedding“.
(Gymnasiale Oberstufe, Berufsfachschule
und Berufsschule) :
Berlin, Bezirk Charlottenburg“.
(2) Wird eine Fachschuleinrichtung in ein Oberstufen-
zentrum eingegliedert, so ist dies ebenfalls .in der
Klammerbezeichnung anzugeben, z. B.
„Öberstufenzentrum Agrarwirtschaft
(Fachoberschule, Berufsschule
und Fachschule)
Berlin, Bezirk Zehlendorf“.
V. Bezeichnung der Sonderschulen
30. Die Sonderschulen - mit Ausnahme der Schulen für
Verhaltensgestörte — führen in ihrer Bezeichnung
einen Zusatz, der ihre sonderpädagogische Aufgabe
kenntlich macht, z. B.
24.
Werden an einer berufsbildenden Oberschule noch
Schüler verschiedener Berufe oder Berufsgruppen un-
terrichtet, so‘ können in der Bezeichnung bis zum
Übergang in Oberstufenzentren die bisher schon ge-
nannten Berufsgruppen oder Berufe aufgeführt wer-
den. Sofern die Schulbezeichnung geändert werden
muß, ist nur der zutreffende Oberschulzweig, handelt
es sich um mehrere Oberschulzweige, sind nur diese
ohne näheren Zusatz anzugeben.
Berufsschulen, die von Jugendlichen besucht werden,
die weder in einem. Berufsausbildungsverhältnis noch
in einem Arbeitsverhältnis stehen, führen den Klam-
merzusatz „Berufsschule“, z. B.
„Louise-Schroeder-Oberschule
(Berufsschule)
Berlin, Bezirk Wedding“.
„Salzmann-Schule für Lernbehinderte
Berlin, Bezirk Wedding“.
Sonderschulen, in deren Namen eines Ortsbezeichnung
enthalten ist, können den Zusatz nach Satz 1 in einer
Klammer führen, z. B.
„Schule am Grüngürtel
(Schule für Lernbehinderte)
Berlin, Bezirk Spandau“.
Schulen, in denen sowohl Lernbehinderte als auch
Geistigbehinderte unterrichtet werden, führen eine ge-
meinsame Bezeichnung, in der beide Behinderungs-
arten aufzuführen sind.
25.
26.
Kaufmännische Berufsfachschulen sind bis zu ihrem
Übergang in Oberstufenzentren als solche zu bezeich-
nen; Berufsfachschulen für sozialpädagogische Berufe
führen die Bezeichnung der Berufe, für die. die Schüler
dieser Schulen ausgebildet werden, z. B.
„Friedrich-Fröbel-Haus
(Berufsfachschule für Erzieher)
Berlin, Bezirk. Charlottenburg“.
31.
Sonderschulen, in denen nach den Rahmenplänen der
allgemeinen Schule unterrichtet wird, erhalten einen
Klammerzusatz, aus dem die an der Schule vorhan-
denen Schularten und/oder Oberschulzweige ersichtlich
sind, z. B.
„Liebmann-Schule für Sprachbehinderte
(Grund- und Hauptschule)
Berlin, Bezirk Kreuzberg“.
27.
Sind mehrere berufsbildende Oberschulzweige noch
außerhalb von Oberstufenzentren organisatorisch zu
einem Schulkörper zusammengefaßt, so führen sie
eine gemeinsame Bezeichnung, in der die Berufsfach-
schule an erster Stelle, die Fachoberschule an zweiter
und die Berufsschule an letzter Stelle zu nennen ist,
z.B.
32.
Sonderschulen, insbesondere Schulen in Heimen und
Krankenanstalten, in denen sowohl nach den Rahmen-
plänen der allgemeinen Schule als auch nach denen für
Lernbehinderte und/oder Geistigbehinderte unterrich-
tet wird, erhalten hinter dem Namen die Bezeichnung
„-Schule“ und führen im Klammerzusatz die Angaben
über die an der Schule vorhandenen Schularten, Ober-
schulzweige und Behinderungsarten, z. B.
„Guts-Muths-Schule _
(Grund-, Haupt- und Berufsschule
sowie Schule für Lernbehinderte)
Berlin, Bezirk Zehlendorf“.
Sind in der Sonderschule — insbesondere. nur vor-
übergehend — Schüler mehrerer Oberschulzweige ver-
treten, so kann statt der Aufzählung der Oberschul-
zweige das Wort „Oberschule“ treten, z. B.
„Comenius-Schule .
(Grund- und Oberschule
sowie Schule für Lernbehinderte
und für Geistigbehinderte)
Berlin, Bezirk Wilmersdorf“.
Nummer 35 gilt entsprechend.
Berufsbildende Oberschulen, die besondere Vollzeit-
lehrgänge für behinderte Jugendliche durchführen,
führen den Klammerzusatz ‚(Berufsschule mit sonder-
pädagogischer Aufgabe)“, z. B.
„Loschmidt-Oberschule
(Berufsschule mit sonder-
pädagogischer Aufgabe) >
Berlin. Bezirk Charlottenburg“.
„Otto-Bartning-Oberschule
(Berufsfachschule, Fachoberschule
und Berufsschule)
Berlin, Bezirk Spandau“.
Ist einer berufsbildenden Oberschule eine gymnasiale
Oberstufe angeschlossen, so führt sie in der Klammer
den Zusatz „Gymnasiale Oberstufe“, und zwar an
erster Stelle, z. B.
„7. Oberschule
(Gymnasiale Oberstufe,
Berufsfachschule für Erzieher
und Fachoberschule)
Berlin, Bezirk Charlottenburg“.
(1) Oberstufenzentren im Sinne von 8 42 SchulG füh-
ren keinen Namen. Hinter der Bezeichnung „Oberstu-
fenzentrum“ tritt die Angabe für das Berufsfeld bzw.
Für die Berufsfelder, dem oder denen das einzelne
Oberstufenzentrum zugeordnet ist. Bestehen für ein
Berufsfeld mehrere Oberstufenzentren, so ist darüber
hinaus eine von dem für das Schulwesen zuständigen
Mitglied des Senats festzusetzende Bezeichnung für
den jeweiligen Schwerpunkt dieser Schulen in Paren-
these anzufügen. Sofern an einem Oberstufenzentrum
mehrere Schwerpunkte zusammengefaßt werden oder
eine andere Aufteilung der Ausbildungsberufe vorge-
nommen wird, ist die. von dem für das Schulwesen zu-
ständigen Mitglied des Senats festzusetzende Bezeich-
nung des Ausbildungsbereichs iin der Parenthese anzu.
geben. Zusätzlich sind in Klammern alle im Oberstu-
fenzentrum vertretenen Oberschülzweige aufzuführen,
und zwar in der in den Nummern 27 und 28 angege-
benen Reihenfolge, z. B.
„Oberstufenzentrum
Wirtschaft und Verwaltung
—- Recht —
28.
29.
59
34.
Für die Sonderschulen, die einen eigenen Namen füh-
ren, können — insbesondere für den nichtamtlichen
Verkehr — Kurzbezeichnungen verwendet werden, in
denen die Behinderungsart und die Angabe der Schul-
art oder des Oberschulzweiges entfällt, z.B.
statt „Wichern-Schule für Lernbehinderte
Berlin, Bezirk Tempelhof“