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Volume Nr. 8, 6. Mai 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

LLG 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III .Nr.8 6. Mai 1982 
IV. Bezeichnung der berufsbildenden Oberschulen 
23. Berufsbildende Oberschulen können, sofern sie nicht 
in Oberstufenzentren zusammengefaßt sind, in der 
Klammerbezeichnung neben den Oberschulzweigen 
auch die Berufsgruppe oder den Beruf, für den die 
Schüler ausgebildet werden, führen, z: B. £ 
„Poelzig-Oberschule 
(Berufsschule für Bauhandwerker) 
Berlin, Bezirk Wedding“. 
(Gymnasiale Oberstufe, Berufsfachschule 
und Berufsschule) : 
Berlin, Bezirk Charlottenburg“. 
(2) Wird eine Fachschuleinrichtung in ein Oberstufen- 
zentrum eingegliedert, so ist dies ebenfalls .in der 
Klammerbezeichnung anzugeben, z. B. 
„Öberstufenzentrum Agrarwirtschaft 
(Fachoberschule, Berufsschule 
und Fachschule) 
Berlin, Bezirk Zehlendorf“. 
V. Bezeichnung der Sonderschulen 
30. Die Sonderschulen - mit Ausnahme der Schulen für 
Verhaltensgestörte — führen in ihrer Bezeichnung 
einen Zusatz, der ihre sonderpädagogische Aufgabe 
kenntlich macht, z. B. 
24. 
Werden an einer berufsbildenden Oberschule noch 
Schüler verschiedener Berufe oder Berufsgruppen un- 
terrichtet, so‘ können in der Bezeichnung bis zum 
Übergang in Oberstufenzentren die bisher schon ge- 
nannten Berufsgruppen oder Berufe aufgeführt wer- 
den. Sofern die Schulbezeichnung geändert werden 
muß, ist nur der zutreffende Oberschulzweig, handelt 
es sich um mehrere Oberschulzweige, sind nur diese 
ohne näheren Zusatz anzugeben. 
Berufsschulen, die von Jugendlichen besucht werden, 
die weder in einem. Berufsausbildungsverhältnis noch 
in einem Arbeitsverhältnis stehen, führen den Klam- 
merzusatz „Berufsschule“, z. B. 
„Louise-Schroeder-Oberschule 
(Berufsschule) 
Berlin, Bezirk Wedding“. 
„Salzmann-Schule für Lernbehinderte 
Berlin, Bezirk Wedding“. 
Sonderschulen, in deren Namen eines Ortsbezeichnung 
enthalten ist, können den Zusatz nach Satz 1 in einer 
Klammer führen, z. B. 
„Schule am Grüngürtel 
(Schule für Lernbehinderte) 
Berlin, Bezirk Spandau“. 
Schulen, in denen sowohl Lernbehinderte als auch 
Geistigbehinderte unterrichtet werden, führen eine ge- 
meinsame Bezeichnung, in der beide Behinderungs- 
arten aufzuführen sind. 
25. 
26. 
Kaufmännische Berufsfachschulen sind bis zu ihrem 
Übergang in Oberstufenzentren als solche zu bezeich- 
nen; Berufsfachschulen für sozialpädagogische Berufe 
führen die Bezeichnung der Berufe, für die. die Schüler 
dieser Schulen ausgebildet werden, z. B. 
„Friedrich-Fröbel-Haus 
(Berufsfachschule für Erzieher) 
Berlin, Bezirk. Charlottenburg“. 
31. 
Sonderschulen, in denen nach den Rahmenplänen der 
allgemeinen Schule unterrichtet wird, erhalten einen 
Klammerzusatz, aus dem die an der Schule vorhan- 
denen Schularten und/oder Oberschulzweige ersichtlich 
sind, z. B. 
„Liebmann-Schule für Sprachbehinderte 
(Grund- und Hauptschule) 
Berlin, Bezirk Kreuzberg“. 
27. 
Sind mehrere berufsbildende Oberschulzweige noch 
außerhalb von Oberstufenzentren organisatorisch zu 
einem Schulkörper zusammengefaßt, so führen sie 
eine gemeinsame Bezeichnung, in der die Berufsfach- 
schule an erster Stelle, die Fachoberschule an zweiter 
und die Berufsschule an letzter Stelle zu nennen ist, 
z.B. 
32. 
Sonderschulen, insbesondere Schulen in Heimen und 
Krankenanstalten, in denen sowohl nach den Rahmen- 
plänen der allgemeinen Schule als auch nach denen für 
Lernbehinderte und/oder Geistigbehinderte unterrich- 
tet wird, erhalten hinter dem Namen die Bezeichnung 
„-Schule“ und führen im Klammerzusatz die Angaben 
über die an der Schule vorhandenen Schularten, Ober- 
schulzweige und Behinderungsarten, z. B. 
„Guts-Muths-Schule _ 
(Grund-, Haupt- und Berufsschule 
sowie Schule für Lernbehinderte) 
Berlin, Bezirk Zehlendorf“. 
Sind in der Sonderschule — insbesondere. nur vor- 
übergehend — Schüler mehrerer Oberschulzweige ver- 
treten, so kann statt der Aufzählung der Oberschul- 
zweige das Wort „Oberschule“ treten, z. B. 
„Comenius-Schule . 
(Grund- und Oberschule 
sowie Schule für Lernbehinderte 
und für Geistigbehinderte) 
Berlin, Bezirk Wilmersdorf“. 
Nummer 35 gilt entsprechend. 
Berufsbildende Oberschulen, die besondere Vollzeit- 
lehrgänge für behinderte Jugendliche durchführen, 
führen den Klammerzusatz ‚(Berufsschule mit sonder- 
pädagogischer Aufgabe)“, z. B. 
„Loschmidt-Oberschule 
(Berufsschule mit sonder- 
pädagogischer Aufgabe) > 
Berlin. Bezirk Charlottenburg“. 
„Otto-Bartning-Oberschule 
(Berufsfachschule, Fachoberschule 
und Berufsschule) 
Berlin, Bezirk Spandau“. 
Ist einer berufsbildenden Oberschule eine gymnasiale 
Oberstufe angeschlossen, so führt sie in der Klammer 
den Zusatz „Gymnasiale Oberstufe“, und zwar an 
erster Stelle, z. B. 
„7. Oberschule 
(Gymnasiale Oberstufe, 
Berufsfachschule für Erzieher 
und Fachoberschule) 
Berlin, Bezirk Charlottenburg“. 
(1) Oberstufenzentren im Sinne von 8 42 SchulG füh- 
ren keinen Namen. Hinter der Bezeichnung „Oberstu- 
fenzentrum“ tritt die Angabe für das Berufsfeld bzw. 
Für die Berufsfelder, dem oder denen das einzelne 
Oberstufenzentrum zugeordnet ist. Bestehen für ein 
Berufsfeld mehrere Oberstufenzentren, so ist darüber 
hinaus eine von dem für das Schulwesen zuständigen 
Mitglied des Senats festzusetzende Bezeichnung für 
den jeweiligen Schwerpunkt dieser Schulen in Paren- 
these anzufügen. Sofern an einem Oberstufenzentrum 
mehrere Schwerpunkte zusammengefaßt werden oder 
eine andere Aufteilung der Ausbildungsberufe vorge- 
nommen wird, ist die. von dem für das Schulwesen zu- 
ständigen Mitglied des Senats festzusetzende Bezeich- 
nung des Ausbildungsbereichs iin der Parenthese anzu. 
geben. Zusätzlich sind in Klammern alle im Oberstu- 
fenzentrum vertretenen Oberschülzweige aufzuführen, 
und zwar in der in den Nummern 27 und 28 angege- 
benen Reihenfolge, z. B. 
„Oberstufenzentrum 
Wirtschaft und Verwaltung 
—- Recht — 
28. 
29. 
59 
34. 
Für die Sonderschulen, die einen eigenen Namen füh- 
ren, können — insbesondere für den nichtamtlichen 
Verkehr — Kurzbezeichnungen verwendet werden, in 
denen die Behinderungsart und die Angabe der Schul- 
art oder des Oberschulzweiges entfällt, z.B. 
statt „Wichern-Schule für Lernbehinderte 
Berlin, Bezirk Tempelhof“
	        
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