Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.8 6. Mai 1982
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(2) Bei Oberschulen ist als Klammerzusatz unter dem
Schulnamen bzw. der Schulbezeichnung in einer Zwi-
schenzeile der Oberschulzweig bzw. die Schulform
und/oder die Schulstufe anzugeben, z..B.
„Kopernikus-Oberschule
(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe)
Steglitz“.
(3) Bei Oberstufenzentren, die mit einer Fachschul-
einrichtung verbunden sind, ist zunächst die Bezeich-
nung des Oberstufenzentrums aufzuführen und dar-
unter in einem Anhängeschild die volle Bezeichnung
der Fachschuleinrichtung, z. B.
„Oberstufenzentrum
Textiltechnik und Bekleidung
(Berufsfachschule, Fachoberschule,
Berufsschule und Fachschule)
Kreuzberg“
und als Anhängeschild
„Staatliche Fachschule für
Bekleidungstechnik Berlin“.
(4) In den Siegeln der Schulen oder der Einrichtun-
gen ist nur der Schulname bzw. die Schulbezeichnung,
der Bezirk (in Klammern) und die Ortsangabe Berlin
aufzuführen.
(5) Bei Oberstufenzentren kann im Siegel die Angabe
des Berufsfeldes entfallen und nur der Schwerpunkt
oder der Ausbildungsbereich aufgeführt werden, wenn
aus Platzmangel die volle Bezeichnung nicht aufge-
nommen werden kann, z. B.
„Oberstufenzentrum Handel
(Kreuzberg), Berlin“.
(6) Fachschulen, die in ein Oberstufenzentrum einge-
gliedert sind, führen kein eigenes Siegel.
Teile einer Schule, die in einem anderen Gebäude als
dem der Stammschule untergebracht sind (Filialen),
führen ebenfalls die Bezeichnung, die Schulnummer
und das Kurzzeichen der Stammschule.
Jede Änderung‘ der Bezeichnung oder des Kurzzeichens
der Schule ist vor Durchführung der Maßnahme dem
für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats
mit dem in allen Teilen vollständig ausgefüllten Vor-
druck Schul II 560 mitzuteilen. Die Änderung ist mit
Rotstift hervorzuheben.
[I. Benennung von Schulen
Schulen —- mit Ausnahme der Fachschulen und der
Oberstufenzentren —- müssen einen Namen führen. Der
Name soll möglichst kurz, einprägsam, gut verständ-
lich, dem Alter der Schüler der Schulstufe entspre-
chend angepaßt. sein und nach Möglichkeit in einer
sinnvollen Beziehung zur Schule stehen. ]
Jeder Schulname darf im Land Berlin nur einmal ver-
wendet werden. Führen andere Einrichtungen des Lan-
des Berlin einen Namen, so soll dieser Name für Schu-
len möglichst nicht verwendet werden. Namenverbin-
dungen wie „Vereinigte ....-Schulen“ oder ähnliche
Zusammenfassungen. sind unzulässig‘.
Angehörige gehört werden, jedoch nicht bevor die ‚Ge-
nehmigung' nach Nummer 18 in Aussicht gestellt wor-
den ist.
Vornamen, Titel und andere Zusätze zu Personenna-
men sollen nicht verwendet werden. Sie können ver-
wendet werden, wenn die Benennung unter Verwen-
dung des Namens allein zu Mißdeutungen Anlaß geben
könnte oder der Bedeutung oder dem üblichen -Ge-
brauch des Namens einer Persönlichkeit nicht entspre-
chen würde.
Änderungen. des Schulnamens sind nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Die- Benennung einer Schule ist vom Bezirksamt nach
Anhörung der Schulkonferenz vorzunehmen... Soll
gleichzeitig mit der Gründung einer Schule der Schul-
name erteilt werden, so tritt an die Stelle der Schul-
konferenz der Bezirksschulbeirat.
15.
16.
17
18.
(1) Jede Benennung: einer Schule bedarf der Geneh-
migung des für das Schulwesen zuständigen Mitgliedes
des Senats. Anträge sind rechtzeitig vor der beabsichtig-
ten Namengebung vom zuständigen Bezirksamt an das
für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats
zum Stellenzeichen II — C B 1 zu richten. Dabei ist
die Stellungnahme der Schulkonferenz — gegebenen-
falls des Bezirksschulbeirates — beizufügen.
(2) Sobald die konkrete Absicht besteht, einer be-
stimmten Schule einen Namen zu geben, kann das Be-
zirksamt bereits ‚vor der Antragstellung auf Geneh-
migung bei der im Absatz 1 genannten Stelle den
Namen schriftlich oder fernmündlich vornotieren las-
sen. Eine fernmündliche Vornotierung ist innerhalb
von vier Wochen schriftlich nachzuholen. Eine Ent-
scheidung über die spätere Genehmigung oder Ableh-
nung des Namens wird durch die Vornotierung nicht
getroffen. Wird der vornotierte Name nicht innerhalb
von 2 Jahren verwendet, ist die Vornotierung hinfällig
und wird in der Vornotierungsliste gestrichen. Sofern
mehrere Anträge für denselben Namen vorliegen, ist
die Reihenfolge des Einganges der Vornotierung aus-
schlaggebend.
Für Schulen, die nach Nummer 11 einen Namen füh-
ren müssen und die innerhalb von drei Jahren nach
ihrer Gründung noch keinen Namen erhalten haben,
kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des
Senats einen oder mehrere ihm geeignet scheinende
Namen vorschlagen. Über diesen Vorschlag ist in-
nerhalb eines halben Jahres vom Bezirksamt im Be-
nehmen mit der Schulkonferenz zu entscheiden.
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III. Bezeichnung der Gesamtschulen
20. Gesamtschulen im Sinne von 8 35 SchulG führen hinter
dem Namen die Bezeichnung „-Oberschule“ und den
Klammerzusatz ‚(Gesamtschule)“, z. B.
„Helmholtz-Oberschule
(Gesamtschule)
Berlin, Bezirk Neukölln“.
Gesamtschulen, denen eine Grundstufe und eine gym-
nasiale Oberstufe angeschlossen sind, führen einen ein-
heitlichen Namen, dahinter die Bezeichnung „-Schule“
und den gemeinsamen Klammerzusatz ‚, (Gesamtschule
mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe)“, z. B.
„Walter-Gropius-Schule
(Gesamtschule mit Grundstufe und
gymnasialer Oberstufe)
Berlin, Bezirk Neukölln“
Ist der Gesamtschule lediglich eine Oberstufe ange-
schlossen, so führt die Schule hinter dem Namen die
Bezeichnung „-Oberschule“ und den Klammerzusatz
„(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe)“, z. B.
„Kopernikus-Oberschule
(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe)
Berlin, Bezirk Steglitz“.
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Schulen, zwischen denen ein enger räumlicher, perso-
neller oder pädagogischer Zusammenhang besteht, kön-
nen denselben Namen verwenden. Aus der Klammerbe-
zeichnung muß jedoch die Schulart, die Schulform
bzw. der Oberschulzweig der einzelnen Schule ersicht-
lich sein.
Nach einer Person dürfen Schulen erst nach Ablauf
von fünf Jahren seit dem Tode der Person benannt
werden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied
des Senats kann die Benennung einer Schule nach
einer besonders zu würdigenden Persönlichkeit, die
eine besondere Beziehung zu Berlin oder zu der be-
treffenden Schulart oder eine besondere Bedeutung für
Berlin oder die Schule hatte,. bereits vor Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist zulassen. Zu der Absicht,
eine Schule nach einer Person zu benennen, sollen nahe