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Volume Nr. 8, 6. Mai 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.8 6. Mai 1982 
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(2) Bei Oberschulen ist als Klammerzusatz unter dem 
Schulnamen bzw. der Schulbezeichnung in einer Zwi- 
schenzeile der Oberschulzweig bzw. die Schulform 
und/oder die Schulstufe anzugeben, z..B. 
„Kopernikus-Oberschule 
(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe) 
Steglitz“. 
(3) Bei Oberstufenzentren, die mit einer Fachschul- 
einrichtung verbunden sind, ist zunächst die Bezeich- 
nung des Oberstufenzentrums aufzuführen und dar- 
unter in einem Anhängeschild die volle Bezeichnung 
der Fachschuleinrichtung, z. B. 
„Oberstufenzentrum 
Textiltechnik und Bekleidung 
(Berufsfachschule, Fachoberschule, 
Berufsschule und Fachschule) 
Kreuzberg“ 
und als Anhängeschild 
„Staatliche Fachschule für 
Bekleidungstechnik Berlin“. 
(4) In den Siegeln der Schulen oder der Einrichtun- 
gen ist nur der Schulname bzw. die Schulbezeichnung, 
der Bezirk (in Klammern) und die Ortsangabe Berlin 
aufzuführen. 
(5) Bei Oberstufenzentren kann im Siegel die Angabe 
des Berufsfeldes entfallen und nur der Schwerpunkt 
oder der Ausbildungsbereich aufgeführt werden, wenn 
aus Platzmangel die volle Bezeichnung nicht aufge- 
nommen werden kann, z. B. 
„Oberstufenzentrum Handel 
(Kreuzberg), Berlin“. 
(6) Fachschulen, die in ein Oberstufenzentrum einge- 
gliedert sind, führen kein eigenes Siegel. 
Teile einer Schule, die in einem anderen Gebäude als 
dem der Stammschule untergebracht sind (Filialen), 
führen ebenfalls die Bezeichnung, die Schulnummer 
und das Kurzzeichen der Stammschule. 
Jede Änderung‘ der Bezeichnung oder des Kurzzeichens 
der Schule ist vor Durchführung der Maßnahme dem 
für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats 
mit dem in allen Teilen vollständig ausgefüllten Vor- 
druck Schul II 560 mitzuteilen. Die Änderung ist mit 
Rotstift hervorzuheben. 
[I. Benennung von Schulen 
Schulen —- mit Ausnahme der Fachschulen und der 
Oberstufenzentren —- müssen einen Namen führen. Der 
Name soll möglichst kurz, einprägsam, gut verständ- 
lich, dem Alter der Schüler der Schulstufe entspre- 
chend angepaßt. sein und nach Möglichkeit in einer 
sinnvollen Beziehung zur Schule stehen. ] 
Jeder Schulname darf im Land Berlin nur einmal ver- 
wendet werden. Führen andere Einrichtungen des Lan- 
des Berlin einen Namen, so soll dieser Name für Schu- 
len möglichst nicht verwendet werden. Namenverbin- 
dungen wie „Vereinigte ....-Schulen“ oder ähnliche 
Zusammenfassungen. sind unzulässig‘. 
Angehörige gehört werden, jedoch nicht bevor die ‚Ge- 
nehmigung' nach Nummer 18 in Aussicht gestellt wor- 
den ist. 
Vornamen, Titel und andere Zusätze zu Personenna- 
men sollen nicht verwendet werden. Sie können ver- 
wendet werden, wenn die Benennung unter Verwen- 
dung des Namens allein zu Mißdeutungen Anlaß geben 
könnte oder der Bedeutung oder dem üblichen -Ge- 
brauch des Namens einer Persönlichkeit nicht entspre- 
chen würde. 
Änderungen. des Schulnamens sind nur in besonders 
begründeten Ausnahmefällen zulässig. 
Die- Benennung einer Schule ist vom Bezirksamt nach 
Anhörung der Schulkonferenz vorzunehmen... Soll 
gleichzeitig mit der Gründung einer Schule der Schul- 
name erteilt werden, so tritt an die Stelle der Schul- 
konferenz der Bezirksschulbeirat. 
15. 
16. 
17 
18. 
(1) Jede Benennung: einer Schule bedarf der Geneh- 
migung des für das Schulwesen zuständigen Mitgliedes 
des Senats. Anträge sind rechtzeitig vor der beabsichtig- 
ten Namengebung vom zuständigen Bezirksamt an das 
für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats 
zum Stellenzeichen II — C B 1 zu richten. Dabei ist 
die Stellungnahme der Schulkonferenz — gegebenen- 
falls des Bezirksschulbeirates — beizufügen. 
(2) Sobald die konkrete Absicht besteht, einer be- 
stimmten Schule einen Namen zu geben, kann das Be- 
zirksamt bereits ‚vor der Antragstellung auf Geneh- 
migung bei der im Absatz 1 genannten Stelle den 
Namen schriftlich oder fernmündlich vornotieren las- 
sen. Eine fernmündliche Vornotierung ist innerhalb 
von vier Wochen schriftlich nachzuholen. Eine Ent- 
scheidung über die spätere Genehmigung oder Ableh- 
nung des Namens wird durch die Vornotierung nicht 
getroffen. Wird der vornotierte Name nicht innerhalb 
von 2 Jahren verwendet, ist die Vornotierung hinfällig 
und wird in der Vornotierungsliste gestrichen. Sofern 
mehrere Anträge für denselben Namen vorliegen, ist 
die Reihenfolge des Einganges der Vornotierung aus- 
schlaggebend. 
Für Schulen, die nach Nummer 11 einen Namen füh- 
ren müssen und die innerhalb von drei Jahren nach 
ihrer Gründung noch keinen Namen erhalten haben, 
kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des 
Senats einen oder mehrere ihm geeignet scheinende 
Namen vorschlagen. Über diesen Vorschlag ist in- 
nerhalb eines halben Jahres vom Bezirksamt im Be- 
nehmen mit der Schulkonferenz zu entscheiden. 
N 
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III. Bezeichnung der Gesamtschulen 
20. Gesamtschulen im Sinne von 8 35 SchulG führen hinter 
dem Namen die Bezeichnung „-Oberschule“ und den 
Klammerzusatz ‚(Gesamtschule)“, z. B. 
„Helmholtz-Oberschule 
(Gesamtschule) 
Berlin, Bezirk Neukölln“. 
Gesamtschulen, denen eine Grundstufe und eine gym- 
nasiale Oberstufe angeschlossen sind, führen einen ein- 
heitlichen Namen, dahinter die Bezeichnung „-Schule“ 
und den gemeinsamen Klammerzusatz ‚, (Gesamtschule 
mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe)“, z. B. 
„Walter-Gropius-Schule 
(Gesamtschule mit Grundstufe und 
gymnasialer Oberstufe) 
Berlin, Bezirk Neukölln“ 
Ist der Gesamtschule lediglich eine Oberstufe ange- 
schlossen, so führt die Schule hinter dem Namen die 
Bezeichnung „-Oberschule“ und den Klammerzusatz 
„(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe)“, z. B. 
„Kopernikus-Oberschule 
(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe) 
Berlin, Bezirk Steglitz“. 
13 
Schulen, zwischen denen ein enger räumlicher, perso- 
neller oder pädagogischer Zusammenhang besteht, kön- 
nen denselben Namen verwenden. Aus der Klammerbe- 
zeichnung muß jedoch die Schulart, die Schulform 
bzw. der Oberschulzweig der einzelnen Schule ersicht- 
lich sein. 
Nach einer Person dürfen Schulen erst nach Ablauf 
von fünf Jahren seit dem Tode der Person benannt 
werden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied 
des Senats kann die Benennung einer Schule nach 
einer besonders zu würdigenden Persönlichkeit, die 
eine besondere Beziehung zu Berlin oder zu der be- 
treffenden Schulart oder eine besondere Bedeutung für 
Berlin oder die Schule hatte,. bereits vor Ablauf der 
in Satz 1 genannten Frist zulassen. Zu der Absicht, 
eine Schule nach einer Person zu benennen, sollen nahe
	        
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