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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.8 6. Mai 1982
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(3) Die laufenden Nummern werden bezirksweise für
jede Schulart und für jeden Oberschulzweig gesondert
festgesetzt. Werden mehrere Oberschulzweige — ins-
besondere bei den berufsbildenden Schulen — organi-
satorisch zu einem Schulkörper zusammengefaßt, so
sind sie unter einer gemeinsamen laufenden Nummer
zu führen, z. B
„2. Oberschule
(Fachoberschule und Berufsschule)
Berlin, Bezirk Wedding“.
(1) Fachschulen führen keinen Namen. Ihnen ist vor
der Angabe über die Fachrichtung das Wort „Staat-
liche“ voranzustellen, die Bezeichnung endet mit der
Ortsangabe „Berlin“; die Angabe des Bezirks entfällt,
„B.
5 „Staatliche Fachschule für
Bekleidungstechnik Berlin“.
(2) Soweit mehrere Fachschulen derselben Fachrich-
tung bestehen, ist der Bezeichnung zur Unterschei-
dung eine arabische Zahl voranzustellen, z. B.
„1. Staatliche Fachschule
für Erzieher Berlin“.
(3) Kann eine öffentliche Fachschuleinrichtung in-
folge ihrer geringen Größe nicht als Schule bezeichnet
werden, führt sie die Bezeichnung „Staatliche Fach-
schulklasse“ oder „... Klassen“, z. B.
„Staatliche Fachschulklassen für
Altenpflege Berlin“.
(1) Für den innerdienstlichen Verkehr können zur
Kennzeichnung der einzelnen Schulen Kurzzeichen ver-
wendet werden. Die Kurzzeichen setzen sich — abge-
sehen von den Fachschuleinrichtungen und den Ein-
gliederungslehrgängen —- aus einer römischen Zahl,
die aus der laufenden Nummer des Bezirks besteht,
einer zweistelligen arabischen Kennzahl für den be-
treffenden Schulkörper, die die laufende Nummer der
Schule innerhalb einer Schulart oder eines Oberschul-
zweiges im Bezirk angibt, sowie einem der nachste-
henden Unterscheidungskurzzeichen zusammen:
G = Grundschule
OH =— Hauptschule
OR =— Realschule
OG =— Gymnasium oder gymnasiale Ober-
stufe
Gesamtschule
Gesamtschule mit einer Grundstufe
organisatorisch verbunden
Gesamtschule mit einer gymnasialen
Oberstufe organisatorisch verbunden
Gesamtschule mit einer Grundstufe
und einer gymnasialen Oberstufe or-
ganisatorisch verbunden
Berufsfachschule
Fachoberschule
Berufsschule
Berufsfachschule mit einer Berufs-
schule organisatorisch verbunden
Fachoberschule mit einer Berufs-
schule organisatorisch verbunden
Berufsfachschule mit einer Fachober-
schule und einer Berufsschule orga-
nisatorisch verbunden
Gymnasiale Oberstufe mit einer Be-
rufsfachschule und einer Berufs-
schule organisatorisch verbunden
Oberstufenzentrum
Schule für Lernbehinderte
Schule für Geistigbehinderte
Schule für Lernbehinderte mit einer
Schule für Geistigbehinderte organi-
satorisch verbunden
Grundschule mit einer Schule für
Lernbehinderte organisatorisch - ver-
bunden
übrige Sonderschule
übrige Sonderschule mit einer Schule
für . Lernbehinderte organisatorisch
verbunden
Grundschule mit einer übrigen Son-
derschule oder Sonderschuleinrich-
tungen organisatorisch verbunden
Fachschuleinrichtung
(Fachschule oder Fachschulklasse).
(2) Die bezirklich verwalteten Fachschuleinrichtun-
gen, die nicht in ein Oberstufenzentrum eingegliedert
sind, führen als römische Zahl die Nummer des Be-
zirks, in der die Einrichtung liegt, und als zweistellige
arabische Kennzahl die laufende Nummer der Fach-
schuleinrichtung im Bezirk sowie das. Unterschei-
dungskennzeichen F.
(3) Das Kurzzeichen der Eingliederungslehrgänge
setzt sich zusammen. aus der römischen Zahl des Be-
zirks, einer dreistelligen arabischen Zahl, die das Jahr
und das Quartal der Eröffnung bezeichnet, der Be-
zeichnung „EGL“ mit einer arabischen Zahl, die die
laufende Nummer der EGL-Klasse im Bezirk angibt,
und dem Buchstaben A oder B, der die Dauer des EGL
bezeichnet, z. B.
„X, 804. EGL 1 A“
X = aufnehmender Bezirk
804 — 1980/4. Eröffnungsquartal
EG! 1. EGL-Klasse im Bezirk
zweijähriger EGL
einjähriger EGL.
Unabhängig von der Kennzeichnung der Schulen
durch Kurzzeichen (Nummer 5) erhält jede Schule und
jede Schuleinrichtung zum Zwecke der Datenerfassung
eine Schulnummer, die von dem für das Schulwesen
zuständigen Mitglied des Senats festgesetzt wird. Die
Schulnummer setzt sich aus fünf arabischen Ziffern
zusammen; die ersten beiden Ziffern geben Auskunft
über die die Schule verwaltende Stelle (Bezirk oder
Hauptverwaltung), die letzten drei Ziffern über die
Schulart, den Oberschulzweig und innerhalb einer
Schulart oder eines Oberschulzweiges die laufende
Nummer der Schule im Bezirk. Schulen, in denen meh-
rere Schularten in einem Schulkörper zusammenge-
faßt werden, erhalten für jede Schulart eine geson-
derte Schulnummer
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6.
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(1) In Briefbogen, Geschäftsstempeln und Zeugnis-
köpfen ist — abgesehen von der Regelung in Num-
mer 34 — stets die volle Bezeichnung der Schule oder
Einrichtung ohne jede Kürzung und ohne jeden Zusatz
anzugeben.
(2) Fachschuleinrichtungen, die in ein Oberstufenzen-
trum eingegliedert sind, können im allgemeinen
Schriftverkehr des Fachschulstudienganges unter der
vollen Bezeichnung des Oberstufenzentrums in einer
weiteren Zeile und in einer im Druck etwas kleineren
Schrift die volle Bezeichnung der Fachschuleinrich-
tung führen. Zeugnisse für die Studierenden dieses
Fachschulstudienganges erhalten im Zeugniskopf unter
der Bezeichnung des Oberstufenzentrums in einer im
Druck hervorgehobenen weiteren Zeile die Bezeich-
nung der Fachschuleinrichtung.
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(1) Die Gestaltung der Dienstsiegel und der Amts-
schilder richtet sich nach den hierfür geltenden Vor-
schriften.*) Danach ist beim Amtsschild in der ersten
Zeile der Name oder die Bezeichnung der Schule oder
Einrichtung, in der zweiten Zeile der Name des Be-
zirks ohne die Ortsangabe Berlin, aufzuführen, z. B.
„Spreewald-Grundschule
Schöneberg“.
Auf die Ausnahmeregelungen in Nummer 34 wird hin-
gewiesen.
*“) z. Z. Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Hoheitszei-
chen des Landes Berlin vom 25. April 1977 (ABl. S. 636 — DBl. I
S. 90), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 21. Januar
1978 (ABl. S. 186 — DBIl. I S. 39)