Path:
Volume Nr. 8, 6. Mai 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

42 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.8 6. Mai 1982 
I DS 
A 
(3) Die laufenden Nummern werden bezirksweise für 
jede Schulart und für jeden Oberschulzweig gesondert 
festgesetzt. Werden mehrere Oberschulzweige — ins- 
besondere bei den berufsbildenden Schulen — organi- 
satorisch zu einem Schulkörper zusammengefaßt, so 
sind sie unter einer gemeinsamen laufenden Nummer 
zu führen, z. B 
„2. Oberschule 
(Fachoberschule und Berufsschule) 
Berlin, Bezirk Wedding“. 
(1) Fachschulen führen keinen Namen. Ihnen ist vor 
der Angabe über die Fachrichtung das Wort „Staat- 
liche“ voranzustellen, die Bezeichnung endet mit der 
Ortsangabe „Berlin“; die Angabe des Bezirks entfällt, 
„B. 
5 „Staatliche Fachschule für 
Bekleidungstechnik Berlin“. 
(2) Soweit mehrere Fachschulen derselben Fachrich- 
tung bestehen, ist der Bezeichnung zur Unterschei- 
dung eine arabische Zahl voranzustellen, z. B. 
„1. Staatliche Fachschule 
für Erzieher Berlin“. 
(3) Kann eine öffentliche Fachschuleinrichtung in- 
folge ihrer geringen Größe nicht als Schule bezeichnet 
werden, führt sie die Bezeichnung „Staatliche Fach- 
schulklasse“ oder „... Klassen“, z. B. 
„Staatliche Fachschulklassen für 
Altenpflege Berlin“. 
(1) Für den innerdienstlichen Verkehr können zur 
Kennzeichnung der einzelnen Schulen Kurzzeichen ver- 
wendet werden. Die Kurzzeichen setzen sich — abge- 
sehen von den Fachschuleinrichtungen und den Ein- 
gliederungslehrgängen —- aus einer römischen Zahl, 
die aus der laufenden Nummer des Bezirks besteht, 
einer zweistelligen arabischen Kennzahl für den be- 
treffenden Schulkörper, die die laufende Nummer der 
Schule innerhalb einer Schulart oder eines Oberschul- 
zweiges im Bezirk angibt, sowie einem der nachste- 
henden Unterscheidungskurzzeichen zusammen: 
G = Grundschule 
OH =— Hauptschule 
OR =— Realschule 
OG =— Gymnasium oder gymnasiale Ober- 
stufe 
Gesamtschule 
Gesamtschule mit einer Grundstufe 
organisatorisch verbunden 
Gesamtschule mit einer gymnasialen 
Oberstufe organisatorisch verbunden 
Gesamtschule mit einer Grundstufe 
und einer gymnasialen Oberstufe or- 
ganisatorisch verbunden 
Berufsfachschule 
Fachoberschule 
Berufsschule 
Berufsfachschule mit einer Berufs- 
schule organisatorisch verbunden 
Fachoberschule mit einer Berufs- 
schule organisatorisch verbunden 
Berufsfachschule mit einer Fachober- 
schule und einer Berufsschule orga- 
nisatorisch verbunden 
Gymnasiale Oberstufe mit einer Be- 
rufsfachschule und einer Berufs- 
schule organisatorisch verbunden 
Oberstufenzentrum 
Schule für Lernbehinderte 
Schule für Geistigbehinderte 
Schule für Lernbehinderte mit einer 
Schule für Geistigbehinderte organi- 
satorisch verbunden 
Grundschule mit einer Schule für 
Lernbehinderte organisatorisch - ver- 
bunden 
übrige Sonderschule 
übrige Sonderschule mit einer Schule 
für . Lernbehinderte organisatorisch 
verbunden 
Grundschule mit einer übrigen Son- 
derschule oder Sonderschuleinrich- 
tungen organisatorisch verbunden 
Fachschuleinrichtung 
(Fachschule oder Fachschulklasse). 
(2) Die bezirklich verwalteten Fachschuleinrichtun- 
gen, die nicht in ein Oberstufenzentrum eingegliedert 
sind, führen als römische Zahl die Nummer des Be- 
zirks, in der die Einrichtung liegt, und als zweistellige 
arabische Kennzahl die laufende Nummer der Fach- 
schuleinrichtung im Bezirk sowie das. Unterschei- 
dungskennzeichen F. 
(3) Das Kurzzeichen der Eingliederungslehrgänge 
setzt sich zusammen. aus der römischen Zahl des Be- 
zirks, einer dreistelligen arabischen Zahl, die das Jahr 
und das Quartal der Eröffnung bezeichnet, der Be- 
zeichnung „EGL“ mit einer arabischen Zahl, die die 
laufende Nummer der EGL-Klasse im Bezirk angibt, 
und dem Buchstaben A oder B, der die Dauer des EGL 
bezeichnet, z. B. 
„X, 804. EGL 1 A“ 
X = aufnehmender Bezirk 
804 — 1980/4. Eröffnungsquartal 
EG! 1. EGL-Klasse im Bezirk 
zweijähriger EGL 
einjähriger EGL. 
Unabhängig von der Kennzeichnung der Schulen 
durch Kurzzeichen (Nummer 5) erhält jede Schule und 
jede Schuleinrichtung zum Zwecke der Datenerfassung 
eine Schulnummer, die von dem für das Schulwesen 
zuständigen Mitglied des Senats festgesetzt wird. Die 
Schulnummer setzt sich aus fünf arabischen Ziffern 
zusammen; die ersten beiden Ziffern geben Auskunft 
über die die Schule verwaltende Stelle (Bezirk oder 
Hauptverwaltung), die letzten drei Ziffern über die 
Schulart, den Oberschulzweig und innerhalb einer 
Schulart oder eines Oberschulzweiges die laufende 
Nummer der Schule im Bezirk. Schulen, in denen meh- 
rere Schularten in einem Schulkörper zusammenge- 
faßt werden, erhalten für jede Schulart eine geson- 
derte Schulnummer 
04 
6. 
7 
(1) In Briefbogen, Geschäftsstempeln und Zeugnis- 
köpfen ist — abgesehen von der Regelung in Num- 
mer 34 — stets die volle Bezeichnung der Schule oder 
Einrichtung ohne jede Kürzung und ohne jeden Zusatz 
anzugeben. 
(2) Fachschuleinrichtungen, die in ein Oberstufenzen- 
trum eingegliedert sind, können im allgemeinen 
Schriftverkehr des Fachschulstudienganges unter der 
vollen Bezeichnung des Oberstufenzentrums in einer 
weiteren Zeile und in einer im Druck etwas kleineren 
Schrift die volle Bezeichnung der Fachschuleinrich- 
tung führen. Zeugnisse für die Studierenden dieses 
Fachschulstudienganges erhalten im Zeugniskopf unter 
der Bezeichnung des Oberstufenzentrums in einer im 
Druck hervorgehobenen weiteren Zeile die Bezeich- 
nung der Fachschuleinrichtung. 
8 
(1) Die Gestaltung der Dienstsiegel und der Amts- 
schilder richtet sich nach den hierfür geltenden Vor- 
schriften.*) Danach ist beim Amtsschild in der ersten 
Zeile der Name oder die Bezeichnung der Schule oder 
Einrichtung, in der zweiten Zeile der Name des Be- 
zirks ohne die Ortsangabe Berlin, aufzuführen, z. B. 
„Spreewald-Grundschule 
Schöneberg“. 
Auf die Ausnahmeregelungen in Nummer 34 wird hin- 
gewiesen. 
*“) z. Z. Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Hoheitszei- 
chen des Landes Berlin vom 25. April 1977 (ABl. S. 636 — DBl. I 
S. 90), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 21. Januar 
1978 (ABl. S. 186 — DBIl. I S. 39)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.