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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil IIL Wissenschaft und Kunst
Schulwesen
Nr. 8
Berlin, den 6. Mai 19897
BERLIN
Inhalt
26.03. 1982 Ausführungsvorschriften über die Bezeichnung und Benennung der Schulen — AV-Schulbezeich-
30.03.1982 Ferienordnung für Berlin für das Jahr 1983 ..
30. 03. 1982 Rundschreiben über Ferientermine .
14.03.1982 Ausführungsvorschriften über die Leihstelle für Musikinstrumente der Berliner Schule ..........
Hinweise auf Stellenausschreibungen ....
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Der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport
An alle Schulen ABI. S. 530
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
über die Bezeichnung und Benennung der Schulen
- AV-Schulbezeichnung —
Vom 26. März 1982
SchulJugSport II1-CB1- E
Fernruf: 30 32 - 4 69 oder 30 32 - 1, intern 987 - 4 69
Auf Grund des 8 59 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG)
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103) wird
bestimmt:
I. Allgemeine Bezeichnung der Schulen
Schulen im Sinne des 826 SchulG führen, soweit sich
aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes er-
gibt, eine Bezeichnung, die sich aus dem Namen der
Schule, der Schulart (Grundschule, Oberschule, Son-
derschule), der Ortsbezeichnung Berlin und dahinter
dem Namen des Bezirks, in dem sich die Schule befin-
det, zusammensetzt. Dies gilt sinngemäß für Solche
Einrichtungen nach $ 26 SchulG, die nicht einer Schule
angegliedert sind.
(1) Name und Schulart werden in der Regel durch
einen Bindestrich verbunden; die Schulart kann auch
dem Namen vorangestellt werden, z.B.
„Spreewald-Grundschule
Berlin, Bezirk Schöneberg“
„Grundschule am Birkenhain
Berlin, Bezirk Spandau“.
(2) Oberschulen führen außerdem einen Klammerzu-
satz, der den Oberschulzweig, die Schulform oder die
Schulstufe (Gesamtschule, Hauptschule, Realschule,
Gymnasium, gymnasiale Oberstufe, Berufsfachschule,
Fachoberschule, Berufsschule) angibt, z. B.
„Fichte-Oberschule
(Hauptschule)
Berlin, Bezirk Wilmersdorf“.
Sind an der Schule mehrere Oberschulzweige, Schul-
formen oder Schulstufen in einem Schulkörper zusam-
mengefaßt, so sind diese aufzuführen, z. B.
„7. Oberschule
(Gymnasiale Oberstufe, Berufsfachschule
für Erzieher und Fachoberschule)
Berlin, Bezirk Charlottenburg“.
(3) Eingliederungslehrgänge im Sinne des 8 15 Abs. 3
SchulG führen eine Bezeichnung, die sich aus den Wör-
tern „Eingliederungslehrgang für ausländische Ju-
gendliche Berlin, Bezirk......“ und dem Namen des
Bezirkes, in dem der Eingliederungslehrgang durch-
geführt wird, zusammensetzt, z. B.
„Eingliederungslehrgang für
ausländische Jugendliche SE
Berlin, Bezirk Tempelhof“.
3. (1) Schulen, die nach Nummer 11 einen Namen führen
müssen, denen aber ein Name noch nicht erteilt worden
ist, werden abweichend von den Vorschriften der Num-
mern 1’ und 2 jeweils mit einer laufenden Numme:ı
unter Hinzufügen der betreffenden Schulart bezeich-
net, z.B.
„32. Grundschule
Berlin, Bezirk Reinickendorf“.
(2) Bei Oberschulen ist außerdem ein Klammerzusatz
anzufügen, der den Oberschulzweig oder die Schul-
form — gegebenenfalls auch die Schulstufe — angibt,
z.B.
„1. Oberschule
(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe)
Berlin, Bezirk Wilmersdorf“.