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Volume Nr. 8, 6. Mai 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IIL Wissenschaft und Kunst 
Schulwesen 
Nr. 8 
Berlin, den 6. Mai 19897 
BERLIN 
Inhalt 
26.03. 1982 Ausführungsvorschriften über die Bezeichnung und Benennung der Schulen — AV-Schulbezeich- 
30.03.1982 Ferienordnung für Berlin für das Jahr 1983 .. 
30. 03. 1982 Rundschreiben über Ferientermine . 
14.03.1982 Ausführungsvorschriften über die Leihstelle für Musikinstrumente der Berliner Schule .......... 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .... 
111 
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117 
122 
2 
7 
3 
Der Senator für Schulwesen, 
Jugend und Sport 
An alle Schulen ABI. S. 530 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über die Bezeichnung und Benennung der Schulen 
- AV-Schulbezeichnung — 
Vom 26. März 1982 
SchulJugSport II1-CB1- E 
Fernruf: 30 32 - 4 69 oder 30 32 - 1, intern 987 - 4 69 
Auf Grund des 8 59 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) 
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103) wird 
bestimmt: 
I. Allgemeine Bezeichnung der Schulen 
Schulen im Sinne des 826 SchulG führen, soweit sich 
aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes er- 
gibt, eine Bezeichnung, die sich aus dem Namen der 
Schule, der Schulart (Grundschule, Oberschule, Son- 
derschule), der Ortsbezeichnung Berlin und dahinter 
dem Namen des Bezirks, in dem sich die Schule befin- 
det, zusammensetzt. Dies gilt sinngemäß für Solche 
Einrichtungen nach $ 26 SchulG, die nicht einer Schule 
angegliedert sind. 
(1) Name und Schulart werden in der Regel durch 
einen Bindestrich verbunden; die Schulart kann auch 
dem Namen vorangestellt werden, z.B. 
„Spreewald-Grundschule 
Berlin, Bezirk Schöneberg“ 
„Grundschule am Birkenhain 
Berlin, Bezirk Spandau“. 
(2) Oberschulen führen außerdem einen Klammerzu- 
satz, der den Oberschulzweig, die Schulform oder die 
Schulstufe (Gesamtschule, Hauptschule, Realschule, 
Gymnasium, gymnasiale Oberstufe, Berufsfachschule, 
Fachoberschule, Berufsschule) angibt, z. B. 
„Fichte-Oberschule 
(Hauptschule) 
Berlin, Bezirk Wilmersdorf“. 
Sind an der Schule mehrere Oberschulzweige, Schul- 
formen oder Schulstufen in einem Schulkörper zusam- 
mengefaßt, so sind diese aufzuführen, z. B. 
„7. Oberschule 
(Gymnasiale Oberstufe, Berufsfachschule 
für Erzieher und Fachoberschule) 
Berlin, Bezirk Charlottenburg“. 
(3) Eingliederungslehrgänge im Sinne des 8 15 Abs. 3 
SchulG führen eine Bezeichnung, die sich aus den Wör- 
tern „Eingliederungslehrgang für ausländische Ju- 
gendliche Berlin, Bezirk......“ und dem Namen des 
Bezirkes, in dem der Eingliederungslehrgang durch- 
geführt wird, zusammensetzt, z. B. 
„Eingliederungslehrgang für 
ausländische Jugendliche SE 
Berlin, Bezirk Tempelhof“. 
3. (1) Schulen, die nach Nummer 11 einen Namen führen 
müssen, denen aber ein Name noch nicht erteilt worden 
ist, werden abweichend von den Vorschriften der Num- 
mern 1’ und 2 jeweils mit einer laufenden Numme:ı 
unter Hinzufügen der betreffenden Schulart bezeich- 
net, z.B. 
„32. Grundschule 
Berlin, Bezirk Reinickendorf“. 
(2) Bei Oberschulen ist außerdem ein Klammerzusatz 
anzufügen, der den Oberschulzweig oder die Schul- 
form — gegebenenfalls auch die Schulstufe — angibt, 
z.B. 
„1. Oberschule 
(Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe) 
Berlin, Bezirk Wilmersdorf“.
	        
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