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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 6 23. März 1982
und Zeichnungen für Schülerübungen/Schüler-
arbeiten, Laboranweisungen, Versuchsanlei-
tungen für Schülerübungen.
Sämtliche zur Durchführung des Unterrichts und
der fachpraktischen Ausbildung erforderlichen Ar-
beitsmittel (s. Nummer 4) einschließlich. der Ar-
beitsmittel, deren Benutzung in den einzelnen Son-
derschulen unumgänglich ist, unter Beachtung von
Nummer 30, insbesondere: Lesekästen, Lesekarten,
Lernspiele, Rechenplättchen, Rechenstäbchen und
andere Arbeits- und Anschauungsmittel für den An-
fangsunterricht, Rechtschreibkarten, Stadtpläne,
Stumme Karten; Arbeitsmappen, Lupen, Zirkel,
Reißzeuge, Berichtshefte, Kontokarten und sonstige
Vordrucke, Werkzeuge, Geräte, Übungskästen des
fachtheoretischen Unterrichts und der fachprakti-
schen Ausbildung, Arbeits- und Schutzkleidung.
Von der leihweisen Überlassung ‚ausgenommen sind
die in Nummer 30 genannten Gegenstände.
D. Überlassung von Verbrauchsmaterialien
41. Nach 818 Abs.2 Unterabsatz 2 SchulG kann den
Schülern das für den Unterricht und die fachprakti-
sche Ausbildung erforderliche Verbrauchsmaterial
(z.B. Hefte, Schreibgeräte, Bleche, Halbzeuge, Kühl-
und Schmierstoffe) — s. Nummer 3 — unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden. Es ist unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen,
a) wenn die Erziehungsberechtigten nach Kenntnis
des Klassenlehrers oder nach ihrer glaubhaften
Erklärung zur Beschaffung des erforderlichen Ver-
brauchsmaterials nicht imstande sind
oder
terricht. der Vorklasse und der Klassenstufen 1
bis 6 sowie für Unterrichtsfächer und -projekte
anderer Klassenstufen, bei denen die Gleichwertig-
keit der zu benutzenden Materialien wichtig ist,
sowie für Werkstoffe, Halbzeuge und Kleinmate-
rial sowie Normteile in der fachpraktischen Aus-
bildung.
Den Schülern sollen in der Regel nicht unentgeltlich
zur Verfügung gestellt werden:
a) Verbrauchsmaterialien von geringem Wert, die
auch außerhalb des Unterrichts gebraucht werden
(z.B. Bleistifte, Radiergummi, Lineale .u. ä.),
o) Materialien, die im Rahmen von Arbeitslehrepro-
jekten für den Eigenbedarf oder -verbrauch der
Schüler oder für einen Auftraggeber. verwendet
werden.
42.
40.
IV. Schlußvorschriften
43. Diese Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der‘
a) Ausführungsvorschriften über die Gewährung freier
Lernmittel vom 20. November 1972 (ABl. S. 1612 —
DBI. II1.S. 229),
Ausführungsvorschriften über die Prüfung und Zu-
lassung von Lernmitteln vom 27. November 1974
(ABl. S.1539 — DBl. 1975 III S. 4), geändert durch
Verwaltungsvorschriften vom. 1. September 1975
(ABl. S. 1653 — DBI. III S. 275), .
Ausführungsvorschriften über die Übereignung von
Schulbüchern.an Schüler der Berliner Schule vom
31. Oktober 1975 (ABl. S. 1933 — DBlI. III S. 305).
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 19. Februar
1982 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 18. Februar
1992 außer Kraft.
») wenn die Beschaffung nach Art und Verwendungs-
zweck des benötigten Verbrauchsmaterials nicht
den Schülern oder Erziehungsberechtigten über-
lassen werden kann. Dies gilt insbesondere für
Hefte. und Bogen für Klassenarbeiten, für den Un-
Im Auftrag
Bath
Hinweise auf Stellenausschreibungen
{m Amtsblatt für Berlin - Teil I - sind folgende Stellen für Lehr-
kräfte ausgeschrieben:
ABI. Nr. 13 vom 12. März 1982
Oberstudienrat(rätin) (2 Stellen) an der Bröndby-Oberschule
Konrektor(in) an der Grundschule an der Bäke
im Bezirk Steglitz, .
Realschulkonrektor(in) an der Elisabeth-Oberschule
im Bezirk Charlottenburg.
ABI. Nr. 15 vom 19. März 1982
Studiendirektor(in) (2 Stellen) .an‘ der. Hermann-Hesse-
Oberschule -
im Bezirk Kreuzberg,
Rektor(in) an der Brandenburg-Grundschule
im Bezirk Schöneberg,
Konrektor(in) an der Gottfried-Röhl-Grundschule
im Bezirk Wedding,
Studiendirektor(in) an: der Droste-Hülshoff-Oberschule
im Bezirk Zehlendorf.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61
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