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Volume Nr. 2, 9. Februar 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.2 9. Februar 1982 
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k) Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
Mündliche Prüfung 
Die erste dem Prüfling vorgelegte Aufgabe besteht aus einem dem Prüfling un- 
bekannten Text (auch Gegenüberstellung von.zwei Texten), gegebenenfalls in Ver- 
bindung mit visuellem Material (Bild, Zeichnung, Statistik), zu dem er sich zusam- 
menhängend äußern muß. Kleinschrittiges Abfragen entspricht nicht dem Sinn der 
Prüfung. Der Text soll eine Länge von 250 Wörtern nicht überschreiten. Er kann 
dem Prüfling, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, auch durch 
Tonträger (muttersprachliche Sprecher) dargeboten werden. Dem Text sind zwei 
bis drei Arbeitsanweisungen und gegebenenfalls Vokabelerklärungen anzufügen. 
Der vorgelegte Text muß dem Schwierigkeitsgrad der im letzten Kurshalbjahr 
bearbeiteten Texte entsprechen. Bei der Vorbereitung ist dem Schüler ein einspra- 
chiges Wörterbuch zur Verfügung zu stellen; Ziffer 1.3 dieser Anlage gilt ent- 
sprechend. Die zweite Aufgabe besteht aus einem Thema. Es wird erwartet, daß 
der Prüfling auf größere sachliche Zusammenhänge eingeht. Die Prüfung wird 
mit Ausnahme der Erörterung sprachlicher Unklarheiten in Russisch durch- 
geführt.“ 
9. Die Anlage 1 e — Latein — wird wie folgt geändert: ) 
a) In Ziffer 1.1.1 letzter Halbsatz werden nach den Wörtern „... diese beiden Teile stehen“ 
die Wörter „in der Regel“ ersatzlos gestrichen. . 
b) In Ziffer 1.1.2 werden im ersten Satz die Wörter „von mindestens 160 Wörtern“ ersetzt 
durch die Wörter „von etwa 160 bis 170 Wörtern“. 
In Ziffer 1.1.3 werden im ersten Satz die Wörter „von mindestens 120 Wörtern“ ersetzt 
durch die Wörter „von etwa 120 bis 130 Wörtern“. 
In Ziffer 1.2 erhält Satz 5 folgende Fassung: 
„Der Erwartungshorizont für die Zusatzaufgabe wird durch eine stichwortartige Aufstel- 
lung der. geforderten Teilleistungen beschrieben, aus der auch deren Zuordnung zu den 
drei Anforderungsbereichen hervorgeht.‘ 
Die Ziffern 3 und 4 erhalten folgende Fassung: 
‚3. Mündliche Prüfung 
3.1 Sofern die erste Aufgabe der mündlichen Prüfung dem Abschlußhalbjahr ent- 
stammt, benennt der Prüfling das Halbjahr, dessen Sachgebieten die zweite Auf- 
gabe entstammt. Abweichend hiervon kann der Prüfling jedoch auch statt dessen 
ein Halbjahr vor dem Abschlußhalbjahr benennen, dem die erste Aufgabe ent- 
nommen werden soll; in diesem Fall muß die zweite Aufgabe dem Abschlußhalb- 
jahr entstammen. 
Die erste Aufgabe besteht entweder aus der Übersetzung eines in einem voran- 
gegangenen Unterricht nicht behandelten lateinischen Originaltextes im Umfang 
von 50 bis 60 Wörtern oder einer anderen textgebundenen Aufgabe, bei der der 
Prüfling seine Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion nachweisen kann. Der 
Prüfling soll einen Teil des Textes auch vorlesen. Im Prüfungsgespräch zur ersten 
Aufgabe werden alle Fragen erörtert, die zur Sicherung des sprachlichen Ver- 
ständnisses notwendig sind. Dem Prüfling steht zur Vorbereitung ein lateinisch- 
deutsches Wörterbuch zur Verfügung. 
In der zweiten Aufgabe werden Fragen zur römischen Geschichte, Literatur und 
Kultur in Form eines Prüfungsgespräches erörtert. Dem Prüfling wird kein wei- 
terer Text zur Übersetzung vorgelegt; die Prüfung kann jedoch von einem bekann- 
ten lateinischen Zitat oder von einem in deutscher Übersetzung vorgelegten latei- 
nischen Text ausgehen. Die zweite Aufgabe muß sich nicht auf Sachgebiete eines 
Halbjahres beschränken. Im Rahmen der zweiten Aufgabe kann vielmehr ein 
inhaltlicher Bezug zur ersten Aufgabe hergestellt werden; dabei können die Aus- 
sagen des Textes in den literarischen und historischen Rahmen gestellt werden. 
Ist Latein nicht Leistungsfach, müssen Schwierigkeitsgrad und Umfang der Prü- 
fungsaufgaben den reduzierten Anforderungen der Grundkurse entsprechen. 
Bewertung der mündlichen Prüfung 
Die Leistungen in den beiden Prüfungsteilen sind getrennt zu bewerten und im 
Verhältnis 2:1 zu der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammenzufassen.‘“ 
10. Die Anlage 1 f — Griechisch — wird wie folgt geändert: 
a) In Ziffer 1.1.1 letzter Halbsatz werden nach den Wörtern „... diese beiden Teile stehen“ die 
Wörter „in der Regel“ ersatzlos gestrichen. 
In Ziffer 1.2 erhält Satz 5 folgende Fassung: 
„Der Erwartungshorizont für die Zusatzaufgabe wird durch eine stichwortartige Aufstel- 
lung‘ der geförderten Teilleistungen beschrieben, aus der auch deren Zuordnung zu den drei 
Anforderungsbereichen hervorgeht.“ 
Die Ziffern 3 und 4 erhalten folgende Fassung: 
„3: Mündliche Prüfung 
3.1 Sofern die erste Aufgabe der mündlichen Prüfung dem Abschlußhalbjahr ent- 
stammt, benennt der Prüfling das Halbjahr, dessen Sachgebieten die zweite Auf- 
zabe entstammt. Abweichend hiervon kann der Prüfling jedoch auch statt dessen 
ain-Halbjahr vor. dem Abschlußhalbjahr benennen, dem die erste Aufgabe entnom- 
men werden «soll; in diesem Fall muß die zweite Aufgabe dem Abschlußhalbjahr 
entstammen.
	        
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