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Volume Nr. 6, 23. März 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IIL Wissenschaft und Kunst 
Schulwesen 
Nr. 6 
Berlin, den 23. März 1982 
BERLIN 
Inhalt 
18.02. 1982 
Ausführungsvorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überlassung von Lernmitteln in der Berliner Schule 
und im Berlin-Kolleg (AV-Lernmittel- LMV). .....0.00.00.004 BE N ET N 
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Hinweise auf Stellenausschreibungen . . 
Der Senator für Schulwesen, 
Jugend und Sport 
nicht für die gewerblichen berufsbildenden Schulen 
(Berufsfeld II-XIII). Zu den Lernmitteln gehören 
Schulbücher, Arbeitsmittel und Verbrauchsmaterialien. 
Alle übrigen Unterrichtsmittel sind Lehrmittel. CS 
Schulbücher nach Nummer 1 sind die vom Senator’ für 
Schulwesen, Jugend und Sport geprüften und zugelas- 
senen sowie die gemäß Nummer 9 nicht zulassungs- 
pflichtigen Verlagserzeugnisse, die zur Durchführung 
des Unterrichts auf Grund der jeweils geltenden Rah- 
menpläne für Unterricht und Erziehung benötigt wer- 
den (s. Nummer 30 Buchstabe a). 
Verbrauchsmaterialien nach Nummer 1 sind Gegen- 
stände oder Stoffe, die zum Verbrauch, zur Verarbei- 
tung oder zur sonstigen Verwertung im Unterricht 
bzw. in der fachpraktischen Ausbildung bestimmt sind 
(s. Nummern 41 und 42). 
Arbeitsmittel nach Nummer 1 sind solche Unterrichts- 
gegenstände, die weder Schulbücher noch Verbrauchs- 
materialien sind (s. Nummer 39 Buchstabe b). i 
Lehrmittel sind die für die Hand des Lehrers bestimm- 
ten Unterrichtsmittel. Zu ihnen gehören insbesondere 
die im Besitz der Schule befindlichen Karten, Geräte 
und sonstigen unterrichtlichen Hilfsmittel. : 
Il. Prüfung und Zulassung von Lernmitteln 
A. Allgemeines 
6.) (1) In der Berliner Schule, dem Berlin-Kolleg sowie in 
den Einrichtungen und Lehrgängen im Sinne des 8 26 
Abs. 3 SchulG dürfen folgende Lernmittel nur verwen- 
det werden, wenn sie zugelassen sind: 
a) Schulbücher (s. Nummer 2) einschließlich Quellen- 
sammlungen, 
Unterrichtseinheiten für Schüler sowie integrierte 
Unterrichtseinheiten für Lehrer und Schüler. ein- 
schließlich Schülerarbeitsheften und Schülerarbeits- 
mappen mit Ausnahme der in Nummer 9 Buch- 
stabe b genannten Arbeitshefte und Arbeitsmappen, 
nicht in einem Verlag erschienene Teilcurricula 
(curriculare Einheiten, Unterrichtssequenzen oder 
andere zusammenhängende Unterrichtsmaterialien) 
nach Maßgabe von Nummer 26. 
(2) Soweit Lernmittel keiner Zulassung unterliegen, 
gehört es zu den Aufgaben der Schulaufsichtsbeamten 
in den Bezirken, darauf zu achten, daß nur pädagogisch 
geeignete Lernmittel in den Schulen Verwendung fin- 
den. 
Lernmittel‘ sollen Hinweise auf Klasse, Fach bzw. 
Unterrichtsgebiet, Schulart und gegebenenfalls Ober- 
schulzweig enthalten, für die sie bestimmt sind. . 
(1) Die Prüfung und Zulassung obliegt dem Senator 
für Schulwesen, Jugend und Sport —- II1— A U —. Bei der 
Prüfung wird er von. Mitgliedern des jeweils fachlich 
zuständigen Beirats unterstützt. 
\n alle Schulen 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
. ABI. S. 365 
Be, 
Ausführungsvorschriften 
über die Prüfung, Zulassung und Überlassung von Lern- 
mitteln in der Berliner Schule und im Berlin-Kolleg 
(AV-Lernmittel — LMV) 
Vom 18. Februar 1982 
SchulJugSport I1-CB5 
Fernruf: 30 32 - 6 59 oder 30 32 - 1, intern 987 - 6 59 
Inhaltsübersicht Nrn. 
I. Begriffsbestimmungen 1- 5 
II. Prüfung und Zulassung von Lernmitteln 
A. Allgemeines 6—- 9 
B. Prüfung und Zulassung von Verlagserzeugnissen 10-25 
C. Prüfung und Zulassung von Teilcurricula, die 
nicht in einem Verlag erschienen sind 26-28 
I. Überlassung von Lernmitteln 
A. Lernmittelfreiheit 29-30 
B. Übereignung von Schulbüchern 31-37 
C. Leihweise Überlassung von Schulbüchern und 
Arbeitsmitteln | 38—40 
D. Überlassung von Verbrauchsmaterialien 41-42 
IV. Schlußvorschriften * 42-44 
Auf Grund des 859. Satzl des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl 
S. 2103) werden zur Ausführung des 8 18 Abs.2 SchulG die 
folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 
I. Begriffsbestimmungen 
Lernmittel im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften 
sind die für die Hand der Schüler bestimmten Unter- 
richtsmittel bis zum Wert von 200,— DM im HEinzel- 
fall, die von den Schülern der Berliner Schule zum 
selbständigen und eigenverantwortlichen. Gebrauch 
oder Verbrauch im Unterricht sowie in der fachprak- 
tischen Ausbildung oder bei der häuslichen Vorberei- 
tung benötigt werden; die. genannte Wertgrenze gilt 
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