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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II‘ Nr.2 9. Februar 1982
k) Ziffer 2.2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.2 Ist die Punktsumme für die Leistungen in den Teilbereichen Sprachliche Richtig-
keit und Ausdrucksvermögen kleiner als sechs Punkte, so kann die Gesamtnote
nicht besser als ausreichend (sechs Punkte) lauten. Ist die Punktsumme für die
Leistungen in den Teilbereichen Sprachliche Richtigkeit und Ausdrucksvermögen
kleiner als zwei Punkte, so kann die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft (drei
Punkte) lauten. Ist die Leistung im Teilbereich Inhalt ungenügend (null Punkte),
So kann die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft (drei Punkte) lauten; dies
trifft insbesondere dann zu, wenn die Ausführungen des Prüflings sich nicht auf
die Aufgabenstellung beziehen.“
1) Ziffer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satz 3 werden die Wörter „von 25 Schreibmaschinenzeilen“ durch die Wörter „von
250 Wörtern“ ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „Vokabelhilfen‘“ durch das Wort „Vokabelerklärungen‘“ er-
setzt.
Satz 7 erhält folgende Fassung:
„Die zweite Aufgabe besteht aus einem Thema.“
8. Die Anlage 1d-— Russisch — wird wie folgt geändert:
a) Unter Ziffer 1.1 entfällt der Satz „Als Aufgabenart sind die ‚Textaufgabe‘ und die ‚Text-
vergleichsaufgabe‘ zugelassen.“ ersatzlos.
In Ziffer 1.1.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Als Aufgabenart ist die ‚Textaufgabe’ zugelassen; sie besteht aus einem fiktionalen (Ly-
rik, Epik, Drama) oder nichtfiktionalen Text (Sachtext) sowie einem Aufgabenapparat.‘
c) Die bisherige Ziffer 1.1.2 entfällt ersatzlos. Die bisherige Ziffer 1.1.3 wird Ziffer 1.1.2.
d) Die (neue) Ziffer 1.1.2 erhält folgende Fassung:
„1.1.2 Im Leistungsfach beträgt der Umfang des vorgelegten Textes 450 bis 700 Wörter;
bei Gedichten ist die Länge beliebig. Der Aufgabenapparat besteht aus vier bis
sechs Fragen, von denen der Prüfling drei oder vier, darunter je eine zu den Aspek-
ten ‚Inhalt‘, ‚Form‘ und ‚Problemerörterung‘, zur Bearbeitung auswählt. Die erwar-
tete Eigenleistung des Prüflings beträgt 500 Wörter; die Bearbeitungszeit beträgt
270 Minuten. Im. weiteren schriftlichen Prüfungsfach beträgt der Umfang des vor-
gelegten Textes 350 bis 500 Wörter; der Aufgabenapparat besteht aus vier bis
sechs Fragen, die sich nur auf die Aspekte ‚Inhalt‘ und ‚Problemerörterung‘ be-
ziehen und von denen der Prüfling drei, darunter je eine zu jedem dieser Aspekte,
zur Bearbeitung auswählt. Die erwartete Eigenleistung des Prüflings umfaßt
300 Wörter; die Bearbeitungszeit beträgt 210 Minuten.“
e) Ziffer 2.2 erhält folgende Fassung:
„1.2.2 Es werden drei Aufgabenvorschläge eingereicht, unter denen sich im Leistungs-
fach einer befinden kann, dem zwei themenverwandte Texte — vgl. Ziffer 1.1.1 —
zugrunde liegen. Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport wählt zwei Auf-
gaben aus, die dem Prüfling vorgelegt werden.“
1.2.3 erhält folgende Fassung:
Zu den eingereichten Vorschlägen gehören Angaben über Quellen, Wortzahlen und
Vokabelerklärungen. Werden kürzere oder längere Texte als vorgeschrieben ein-
gereicht, so ist dies zu begründen. Soweit in Ausnahmefällen Texte gekürzt werden
müssen, dürfen nur Stellen weggelassen werden, die für das Verständnis nicht not-
wendig sind. Dabei darf der besondere Charakter des Textes (Diktion, Struktur,
Textart, Inhalt, Tendenz) nicht beeinträchtigt werden. Streichungen sind zu kenn-
zeichnen. In dem dem Prüfling vorgelegten Text dürfen keine Stellen durchge-
strichen sein. Mit den Vorschlägen ist die von den Prüflingen erwartete Leistung
in den wesentlichen Punkten stichwortartig zu skizzieren.“
g) In Ziffer 1.2.4 wird dem bisherigen Text folgender neuer letzter Satz angefügt:
„Der Forderung, daß Prüfungsaufgaben sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres
der gymnasialen Oberstufe beschränken dürfen, wird dadurch entsprochen, daß in Fremd-
sprachen sowohl Inhalte als auch Sprachpraxis vermittelt werden.“ -
h) In Ziffer 1.3 wird nach dem Bisherigen ersten Satz folgender neuer zweiter Satz eingefügt:
„Danach beginnt die Arbeitszeit.‘
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
In Ziffer 2.1.2.2 wird nach dem ersten Satz folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Bei der Berechnung des Fehlerindex wird nur die erste Stelle nach dem Komma berück-
sichtigt.“ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Ziffer 2.2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.2 Ist die Punktsumme für die Leistungen in den Teilbereichen Sprachliche Richtig-
keit und Ausdrucksvermögen kleiner als sechs Punkte, so kann die Gesamtnote
nicht besser als ausreichend (sechs Punkte) lauten. Ist die Punktsumme für die
Leistungen in den Teilbereichen Sprachliche Richtigkeit und Ausdrucksvermögen
kleiner als zwei Punkte, so kann die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft (drei
Punkte) lauten. Ist die Leistung im Teilbereich Inhalt ungenügend (null Punkte),
so kann die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft (drei Punkte): lauten; dies
trifft insbesondere dann zu, wenn die Ausführungen des Prüflings sich nicht auf
die Aufgabenstellung beziehen.“