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Volume Nr. 3, 20. März 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.3 20. März 1981 
(2) Absatz 1 gilt nicht für Parteien im Sinne des Par- 
teiengesetzes. Den nicht im Abgeordnetenhaus oder in 
mindestens einer Bezirksverordnetenversammlung vertre- 
tenen Parteien oder Wählergemeinschaften sind Räume 
in den Senatsverwaltungen und in der Polizeibehörde so- 
wie solche Räume, die wegen ihrer Zweckbestimmung einen 
für Berlin besonders repräsentativen Charakter tragen, 
wozu auch die Räume in den Rathäusern gehören, nicht zu 
überlassen. © 
(3) Bei Zweifeln, ob eine Organisation Partei im Sinne 
des Parteiengesetzes. vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S.773/ 
GVBl. 5.1762), zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur 
Änderung des Gesetzes über die politischen Parteien vom 
21. Dezember 1979 (BGBl. I S.2358 / GVBl. 1980 S. 103) 
ist, erteilt der Senator für Inneres — I B —- Auskunft. 
5 —- Eingeschränkte Vergabe 
(1) Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen oder An- 
lagen besteht nicht. Die Belange der vergebenden Dienst- 
stelle dürfen durch die Vergabe an andere nicht beein- 
trächtigt werden. 
(2) Räume und Anlagen von Sicherheitsbehörden dürfen 
nur für die Veranstaltungen vergeben werden, die für diese 
Behörden fachbezogen sind. 
(3) Fachunterrichtsräume in öffentlichen Schulen dürfen 
nur dann vergeben werden, wenn eine: vom Antragsteller 
zu. benennende und von der vergebenden Dienststelle als 
geeignet anerkannte und fachlich ausgebildete Person die 
sachgerechte Nutzung der Räume sowie der technischen 
Einrichtungen und Lehrmittel gewährleistet. 
(4) Bei der Vergabe von naturwissenschaftlichen und tech- 
nischen Labors sowie Werkstätten, Küchen u.ä. muß zu- 
sätzlich sichergestellt werden, daß der für diese Räume 
zuständige Laborwart, Techniker usw. die Nutzung über- 
wacht. - 
Schaden nicht vom Veranstalter, von Teilnehmern : oder 
Dritten, sondern durch technische oder sonstige Geräte 
verursacht worden ist. 
(2) Auf die im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen 
Parteien ist Absatz 1 nicht anzuwenden. : 
8 — Genehmigung und Überlassung 
(1) Die Entscheidung: über den Antrag ist dem Antrag- 
steller schriftlich mitzuteilen. .Bei Genehmigung des An- 
trages ist eine Durchschrift dem jeweils für die Führung 
des monatlichen Nachweises zuständigen Schulhausmeister, 
Hausmeister, Pförtner oder sonstigen Beauftragten zu- 
zuleiten. Über die Benutzung der Räume hat die betref- 
fende Dienstkraft einen Nachweis zu führen, in den alle 
Veranstaltungen aufzunehmen sind. Der Nachweis ist 
bis zum 3. des folgenden Monats der vergebenden Dienst- 
stelle einzureichen. 
(2) Bei der Überlassung von Schulräumen ist auf die 
Beachtung der Schulraumbenutzungsordnung, die von dem 
für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats be- 
kanntgemacht wird, hinzuweisen. 
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Nichtinan- 
spruchnahme spätestens einen Tag vor der beabsichtigten 
Nutzung mitzuteilen. Kosten infolge verspäteter Bekannt- 
gabe der Nichtinspruchnahme .sind vom Antragsteller zu 
tragen. 
(4) Über jede Vergabe von Räumen ist mit den Angaben 
nach Nummer 6 Abs. 2 der Polizeipräsident in Berlin über 
den zuständigen Polizeiabschnitt zu unterrichten. 
9 - Haftung 
(1) Durch schriftliche Anerkennung vor Beginn der Ver- 
anstaltung hat der Antragsteller den ordnungsgemäßen 
Zustand der zur Verfügung gestellten Räume, Anlagen 
und Einrichtungen zu bestätigen und das Land Berlin 
für die Dauer der Nutzung von allen Haftpflichtansprüchen 
Dritter freizustellen. 
(2) Der Antragsteller hat schriftlich anzuerkennen, daß 
er neben seiner Organisation für alle Schäden haftet, die 
von ihm, Veranstaltungsteilnehmern oder Dritten bzw 
durch technische oder sonstige Geräte verursacht werden. 
(3) Bei der Benutzung der Räume sind vom Antragsteller 
die Sicherheitsvorschriften sowie das Gesetz zum Schutze 
der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten. 
10 — Benutzungsentgelte 
(1). Für die Benutzung der Räume ist in der Regel ein 
Entgelt zu zahlen. 
(2) Die Benutzungsentgelte betragen: 
6 — Antragstellung 
(1) Der Antragsteller hat die Eignung der Räume für den 
von ihm beabsichtigten Veranstaltungszweck zu prüfen 
und die Vergabe von Räumen und Geräten rechtzeitig bei 
der zuständigen Dienststelle mit den dort erhältlichen Vor- 
drucken zu beantragen. 
(2) Bei der Antragstellung sind anzugeben: : 
a) Name und Anschrift. des Antragstellers, 
b) Name und Anschrift der veranstaltenden Organisa- 
tion und gegebenenfalls Funktion des Antragstellers 
innerhalb der Organisation, 
Art der geplanten Veranstaltung, gegebenenfalls un- 
ter Vorlage des Programms, : 
d) Datum, Uhrzeit, Teilnehmerzahl und. voraussichtliche 
Dauer der Veranstaltung, 
Bezeichnung des gewünschten Raumes, 
falls erforderlich, Angaben über die Benutzung von 
Übertragungsanlagen, Musikinstrumenten o. ä. 
(3) Bei laufender Benutzung von Räumen sind die An- 
träge halbjährlich, für das Sommerhalbjahr (1. April bis 
30. September) vor dem 1. April, für das Winterhalbiahr 
(1. Oktober bis 31. März) vor dem 1. Oktober zu stellen. 
Die Genehmigung kann auch für ein Jahr ausgesprochen 
werden. 
(4) Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen 
Anweisung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrem 
Ablauf weiter. 
7 — Auflagen 
(1) Die Vergabe von Räumen kann davon abhängig” ge- 
macht werden, daß der Antragsteller eine angemessene 
Kaution hinterlegt oder den Nachweis erbringt, daß er bei 
einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Land Berlin 
oder im übrigen Bundesgebiet eine ausreichende Versiche- 
rung gegen Mobiliar- und. Gebäudeschäden zugunsten des 
Landes Berlin abgeschlossen hat. Das Land Berlin muß 
unmittelbar berechtigt sein, die Rechte aus dem Vertrag 
—- unabhängig davon, wer die Schäden verursacht hat - 
gegenüber dem Versicherer wahrzunehmen. Die gegebe- 
nenfalls hinterlegte Kaution verfällt auch dann, wenn der 
Größe der Räume 
je Stunde 
Benutzungsdauer 
DM 
bis 60m? 
bis 100m? 
bis ‘ 200 m? 
bis 400 m? 
bis 600 m? 
über 600 m? 
Festsaal der Landesbildstelle 
einschließlich Bühnenbenutzung 80,— 
Kinosaal der Landesbildstelle 50,— 
(3) Bei dem Entgelt nach Absatz 2 ist jede angefangene 
Benutzungsstunde voll zu berechnen. 
(4) Für Räume, die länger als eine Woche zur ausschließ- 
lichen Benutzung überlassen werden, ist ein Benutzungs- 
entgelt von wöchentlich: 
15,— DM für je 10 m? Raumfläche und 
3,— DM für je 10 m? Flur- oder Kellerraum 
zu entrichten. 
(5) Für die Benutzung des Schulhofes sind der Größe 
entsprechend je Stunde 10 % des für Räume maßgeblichen 
Benutzungsentgelts in Rechnung zu stellen.
	        
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