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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.3 20. März 1981
(2) Absatz 1 gilt nicht für Parteien im Sinne des Par-
teiengesetzes. Den nicht im Abgeordnetenhaus oder in
mindestens einer Bezirksverordnetenversammlung vertre-
tenen Parteien oder Wählergemeinschaften sind Räume
in den Senatsverwaltungen und in der Polizeibehörde so-
wie solche Räume, die wegen ihrer Zweckbestimmung einen
für Berlin besonders repräsentativen Charakter tragen,
wozu auch die Räume in den Rathäusern gehören, nicht zu
überlassen. ©
(3) Bei Zweifeln, ob eine Organisation Partei im Sinne
des Parteiengesetzes. vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S.773/
GVBl. 5.1762), zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über die politischen Parteien vom
21. Dezember 1979 (BGBl. I S.2358 / GVBl. 1980 S. 103)
ist, erteilt der Senator für Inneres — I B —- Auskunft.
5 —- Eingeschränkte Vergabe
(1) Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen oder An-
lagen besteht nicht. Die Belange der vergebenden Dienst-
stelle dürfen durch die Vergabe an andere nicht beein-
trächtigt werden.
(2) Räume und Anlagen von Sicherheitsbehörden dürfen
nur für die Veranstaltungen vergeben werden, die für diese
Behörden fachbezogen sind.
(3) Fachunterrichtsräume in öffentlichen Schulen dürfen
nur dann vergeben werden, wenn eine: vom Antragsteller
zu. benennende und von der vergebenden Dienststelle als
geeignet anerkannte und fachlich ausgebildete Person die
sachgerechte Nutzung der Räume sowie der technischen
Einrichtungen und Lehrmittel gewährleistet.
(4) Bei der Vergabe von naturwissenschaftlichen und tech-
nischen Labors sowie Werkstätten, Küchen u.ä. muß zu-
sätzlich sichergestellt werden, daß der für diese Räume
zuständige Laborwart, Techniker usw. die Nutzung über-
wacht. -
Schaden nicht vom Veranstalter, von Teilnehmern : oder
Dritten, sondern durch technische oder sonstige Geräte
verursacht worden ist.
(2) Auf die im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen
Parteien ist Absatz 1 nicht anzuwenden. :
8 — Genehmigung und Überlassung
(1) Die Entscheidung: über den Antrag ist dem Antrag-
steller schriftlich mitzuteilen. .Bei Genehmigung des An-
trages ist eine Durchschrift dem jeweils für die Führung
des monatlichen Nachweises zuständigen Schulhausmeister,
Hausmeister, Pförtner oder sonstigen Beauftragten zu-
zuleiten. Über die Benutzung der Räume hat die betref-
fende Dienstkraft einen Nachweis zu führen, in den alle
Veranstaltungen aufzunehmen sind. Der Nachweis ist
bis zum 3. des folgenden Monats der vergebenden Dienst-
stelle einzureichen.
(2) Bei der Überlassung von Schulräumen ist auf die
Beachtung der Schulraumbenutzungsordnung, die von dem
für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats be-
kanntgemacht wird, hinzuweisen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Nichtinan-
spruchnahme spätestens einen Tag vor der beabsichtigten
Nutzung mitzuteilen. Kosten infolge verspäteter Bekannt-
gabe der Nichtinspruchnahme .sind vom Antragsteller zu
tragen.
(4) Über jede Vergabe von Räumen ist mit den Angaben
nach Nummer 6 Abs. 2 der Polizeipräsident in Berlin über
den zuständigen Polizeiabschnitt zu unterrichten.
9 - Haftung
(1) Durch schriftliche Anerkennung vor Beginn der Ver-
anstaltung hat der Antragsteller den ordnungsgemäßen
Zustand der zur Verfügung gestellten Räume, Anlagen
und Einrichtungen zu bestätigen und das Land Berlin
für die Dauer der Nutzung von allen Haftpflichtansprüchen
Dritter freizustellen.
(2) Der Antragsteller hat schriftlich anzuerkennen, daß
er neben seiner Organisation für alle Schäden haftet, die
von ihm, Veranstaltungsteilnehmern oder Dritten bzw
durch technische oder sonstige Geräte verursacht werden.
(3) Bei der Benutzung der Räume sind vom Antragsteller
die Sicherheitsvorschriften sowie das Gesetz zum Schutze
der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten.
10 — Benutzungsentgelte
(1). Für die Benutzung der Räume ist in der Regel ein
Entgelt zu zahlen.
(2) Die Benutzungsentgelte betragen:
6 — Antragstellung
(1) Der Antragsteller hat die Eignung der Räume für den
von ihm beabsichtigten Veranstaltungszweck zu prüfen
und die Vergabe von Räumen und Geräten rechtzeitig bei
der zuständigen Dienststelle mit den dort erhältlichen Vor-
drucken zu beantragen.
(2) Bei der Antragstellung sind anzugeben: :
a) Name und Anschrift. des Antragstellers,
b) Name und Anschrift der veranstaltenden Organisa-
tion und gegebenenfalls Funktion des Antragstellers
innerhalb der Organisation,
Art der geplanten Veranstaltung, gegebenenfalls un-
ter Vorlage des Programms, :
d) Datum, Uhrzeit, Teilnehmerzahl und. voraussichtliche
Dauer der Veranstaltung,
Bezeichnung des gewünschten Raumes,
falls erforderlich, Angaben über die Benutzung von
Übertragungsanlagen, Musikinstrumenten o. ä.
(3) Bei laufender Benutzung von Räumen sind die An-
träge halbjährlich, für das Sommerhalbjahr (1. April bis
30. September) vor dem 1. April, für das Winterhalbiahr
(1. Oktober bis 31. März) vor dem 1. Oktober zu stellen.
Die Genehmigung kann auch für ein Jahr ausgesprochen
werden.
(4) Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen
Anweisung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrem
Ablauf weiter.
7 — Auflagen
(1) Die Vergabe von Räumen kann davon abhängig” ge-
macht werden, daß der Antragsteller eine angemessene
Kaution hinterlegt oder den Nachweis erbringt, daß er bei
einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Land Berlin
oder im übrigen Bundesgebiet eine ausreichende Versiche-
rung gegen Mobiliar- und. Gebäudeschäden zugunsten des
Landes Berlin abgeschlossen hat. Das Land Berlin muß
unmittelbar berechtigt sein, die Rechte aus dem Vertrag
—- unabhängig davon, wer die Schäden verursacht hat -
gegenüber dem Versicherer wahrzunehmen. Die gegebe-
nenfalls hinterlegte Kaution verfällt auch dann, wenn der
Größe der Räume
je Stunde
Benutzungsdauer
DM
bis 60m?
bis 100m?
bis ‘ 200 m?
bis 400 m?
bis 600 m?
über 600 m?
Festsaal der Landesbildstelle
einschließlich Bühnenbenutzung 80,—
Kinosaal der Landesbildstelle 50,—
(3) Bei dem Entgelt nach Absatz 2 ist jede angefangene
Benutzungsstunde voll zu berechnen.
(4) Für Räume, die länger als eine Woche zur ausschließ-
lichen Benutzung überlassen werden, ist ein Benutzungs-
entgelt von wöchentlich:
15,— DM für je 10 m? Raumfläche und
3,— DM für je 10 m? Flur- oder Kellerraum
zu entrichten.
(5) Für die Benutzung des Schulhofes sind der Größe
entsprechend je Stunde 10 % des für Räume maßgeblichen
Benutzungsentgelts in Rechnung zu stellen.