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Volume Nr. 2, 20. Februar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr. 2 20. Februar 1981 
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Der Senator für Schulwesen 
ABI S. 322 
treter. Der Verbindungslehrer hat die Aufgabe, die 
Vermittlungsangebote ohne Kürzung in den Schulen 
zu veröffentlichen, die Schüler zu beraten und’die ein- 
gehenden Bestellungen dem „Theater der Schulen“ 
zuzuleiten. 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich . 
an den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Senator für Finanzen 
den Senator für Kulturelle Angelegenheiten 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über das „Theater der Schulen“ 
Vom 4. November 1980 
SchulIIcHE2 
Fernruf: 30 32 - 5 68 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 5 68 
5 
In jedem Bezirk ist ein Schulaufsichtsbeamter für die 
Belange des „Theaters der Schulen“ zuständig. Zu 
seinen Aufgaben gehört es, mindestens einmal jährlich 
eine Sitzung mit den für das „Theater der Schulen“ 
benannten Verbindungslehrern durchzuführen und bei 
Wechsel des Verbindungslehrers einer Schule dies dem 
‚Theater der Schulen“ mitzuteilen. 
Eintrittskarten werden zu folgenden Bedingungen 
vermittelt: 
a) Bestellungen können in der Regel nur berücksichtigt 
werden, wenn mindestens. zehn — bei Sonderschulen 
mindestens sechs — Eintrittskarten für eine Veran- 
staltung bestellt werden. Bestellte Karten müssen 
abgenommen werden. Auf Erfüllung einer Bestel- 
lung besteht kein Anspruch. 
Klassen, Kurse oder Arbeitsgemeinschaften, für die 
der Lehrer auf Grund seiner didaktischen Disposi- 
tionen den .Veranstaltungsbesuch für notwendig 
hält, werden bei Vermittlung von Karten bevorzugt: 
Auf jeweils zehn — bei Sonderschulen jeweils sechs — 
Schülerkarten kann eine Lehrerkarte ausgegeben 
werden. 
(1) Für die vermittelten Eintrittskarten zahlen die 
Schüler je Karte einen Schüleranteil, dessen Höhe durch 
Rundschreiben des Senators für Schulwesen bekannt- 
zemacht wird. Bei der Aushändigung der Eintritts- 
karten ist von den Schülern die Bezahlung zu verlangen. 
Der für das „Theater der Schulen“ benannte Verbin- 
Jlungslehrer hat dafür Sorge zu tragen, daß der ge- 
s3amte Betrag für die ihm von der Geschäftsstelle des 
‚Theaters der Schulen“ auf Grund seiner Bestellung 
ausgehändigten Karten innerhalb von acht Tagen nach 
der Veranstaltung an die Geschäftsstelle in der von 
dieser verlangten Weise weitergeleitet wird. 
(2) Auf jeweils 20 Karten einer Bestellung kann die 
Geschäftsstelle des „Theaters der Schulen“ eine Frei- 
karte ausgeben. Die Freikarten sollen von dem Ver- 
bindungslehrer nach sozialen Kriterien verteilt werden. 
Auf diese Freikarten entfallende Altersversorgungs- 
abgaben sind von den Schülern zu entrichten. Aus- 
nahmen kann die Geschäftsstelle des „Theaters der 
Schulen‘“ mit Zustimmung des Senators für Schul- 
wesen zulassen. 
(3) Für jede Lehrerkarte hat der Lehrer einen Betrag 
in Höhe des Schüleranteiles zu entrichten. 
(4) Schüler können bei mehrmaliger Nichtabnahme 
oder Nichtbezahlung der Karten von der Vermittlung 
ausgeschlossen werden. 
Die Weitergabe von Lehrerkarten oder der Austausch 
gegen Schülerkarten ist nicht zulässig. Lehrerkarten 
werden von der Geschäftsstelle des „Theaters der 
Schulen“ durch Aufdruck besonders gekennzeichnet. 
Wenn für größere Schülergruppen zur Verstärkung 
der Aufsicht ein zusätzlicher Begleiter vorgesehen wer- 
den muß oder Schüler eines Kurses, der weniger als 
zehn Schüler umfaßt, geschlossen eine Aufführung 
besuchen wollen, kann die Geschäftsstelle des „Theaters 
der Schulen“ mit Zustimmung des Senators für Schul- 
wesen von Nummer 6 Buchstabe c abweichen. Zur Ver- 
stärkung der Aufsicht im Sinne des ersten Halbsatzes 
können Lehrerkarten auch an Personen, die weder 
Lehrer noch Schüler sind, weitergegeben werden. - 
Der Schüleranteil nach Nummer 7 Abs. 1 wird vom 
Senator für Schulwesen ‚im Einvernehmen mit den 
Senatoren für Familie, Jugend und Sport, für Finan- 
zen und für Kulturelle Angelegenheiten bestimmt. 
) 
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. 
S. 2103) und auf Grund des 8 15 des Gesetzes über die 
Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz‘) 
in der Fassung vom 27. Februar 1971 (GVBl. S. 431, 454), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1974 (GVBl. 
S. 450), werden folgende Ausführungsvorschriften er- 
lassen: 
(1) Zur Erleichterung des ‚Besuches von Veranstaltun- 
gen. der darstellenden Kunst, der Musik und anderer 
kultureller Bereiche werden Schülern Eintrittskarten, 
die durch Zuschüsse verbilligt sind, und Freikarten zu 
besonderen Bedingungen vermittelt („Theater der 
Schulen“). - 
(2) Die Einbeziehung dieser Veranstaltungen in den 
Unterricht soll das Verständnis der Schüler für klas- 
sische und für moderne Formen des Theaters und der 
Musik. fördern. Der Veranstaltungsbesuch durch Klas- 
sen, Kurse oder Arbeitsgemeinschaften ist _besonders 
zu unterstützen. 
(1) Die Vermittlung von Eintrittskarten an Schüler 
der Berliner Schule und der entsprechenden anerkann- 
ten Privatschulen besorgt eine beim Senator für Schul- 
wesen eingerichtete oder von diesem beauftragte 
Geschäftsstelle des „Theaters der Schulen“. Eintritts- 
karten an Lehrer werden nach Nummer 6 Buchstabe c 
dieser Vorschriften vermittelt. 
(2) Das Vermittlungsangebot für Veranstaltungen der 
darstellenden Kunst richtet sich in der Regel nach den 
Empfehlungen der von den Senatoren für Familie, 
Jugend und Sport und für Schulwesen berufenen 
‚Begutachtungskommission Darstellende Kunst für 
Jugend und Schule“. 
(3) Zuschüsse nach diesen Ausführungsvorschriften 
werden nur für den Besuch von Veranstaltungen ge- 
währt, für die die Geschäftsstelle des „Theaters der 
Schulen“ Eintrittskarten vermittelt. 
d: 
8. 
(1) Die Schüler der Oberschulen können aus dem Ver- 
mittlungsangebot der Geschäftsstelle des „Theaters 
der Schulen“ selbständig wählen. Dabei sollen sie von 
ihren Lehrern, insbesondere von den dazu für das 
‚Theater der Schulen‘“ benannten Verbindungslehrern, 
veraten werden.. 
(2) Der Besuch von Kinder- und Jugendstücken wird 
auch durch „Sonderveranstaltungen für Schulen“ ge- 
fördert. Der Besuch dieser Veranstaltungen ist auch 
mit der ganzen Klasse oder Lerngruppe während der 
Unterrichtszeit möglich, wenn die Erziehungsberech- 
tigten von wenigstens 65 v. H. der Schüler damit ein- 
verstanden sind. In diesen Fällen ist sicherzustellen, 
jaß die nicht teilnehmenden Schüler altersgemäß be- 
aufsichtigt und beschäftigt werden. 
(3) In Ergänzung zu den im Vermittlungsangebot des 
„Theaters der Schulen“ enthaltenen Konzertveranstal- 
tungen werden Vormittagskonzerte durch Orchester- 
konzerte für Schüler vom Senator für. Schulwesen 
vesonders gefördert. 
Jede Schule benennt für die Zusammenarbeit mit der 
Geschäftsstelle des „Theaters der Schulen“ einen Leh- 
rer (Verbindungslehrer), einen Schüler und ihre Ver- 
X 
LO. 
I. 
11. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 1981 
in. Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Februar 1991 
außer Kraft. 
Walter Rasch
	        
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