Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr. 2 20. Februar 1981
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Der Senator für Schulwesen
ABI S. 322
treter. Der Verbindungslehrer hat die Aufgabe, die
Vermittlungsangebote ohne Kürzung in den Schulen
zu veröffentlichen, die Schüler zu beraten und’die ein-
gehenden Bestellungen dem „Theater der Schulen“
zuzuleiten.
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich .
an den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Senator für Finanzen
den Senator für Kulturelle Angelegenheiten
den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über das „Theater der Schulen“
Vom 4. November 1980
SchulIIcHE2
Fernruf: 30 32 - 5 68 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 5 68
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In jedem Bezirk ist ein Schulaufsichtsbeamter für die
Belange des „Theaters der Schulen“ zuständig. Zu
seinen Aufgaben gehört es, mindestens einmal jährlich
eine Sitzung mit den für das „Theater der Schulen“
benannten Verbindungslehrern durchzuführen und bei
Wechsel des Verbindungslehrers einer Schule dies dem
‚Theater der Schulen“ mitzuteilen.
Eintrittskarten werden zu folgenden Bedingungen
vermittelt:
a) Bestellungen können in der Regel nur berücksichtigt
werden, wenn mindestens. zehn — bei Sonderschulen
mindestens sechs — Eintrittskarten für eine Veran-
staltung bestellt werden. Bestellte Karten müssen
abgenommen werden. Auf Erfüllung einer Bestel-
lung besteht kein Anspruch.
Klassen, Kurse oder Arbeitsgemeinschaften, für die
der Lehrer auf Grund seiner didaktischen Disposi-
tionen den .Veranstaltungsbesuch für notwendig
hält, werden bei Vermittlung von Karten bevorzugt:
Auf jeweils zehn — bei Sonderschulen jeweils sechs —
Schülerkarten kann eine Lehrerkarte ausgegeben
werden.
(1) Für die vermittelten Eintrittskarten zahlen die
Schüler je Karte einen Schüleranteil, dessen Höhe durch
Rundschreiben des Senators für Schulwesen bekannt-
zemacht wird. Bei der Aushändigung der Eintritts-
karten ist von den Schülern die Bezahlung zu verlangen.
Der für das „Theater der Schulen“ benannte Verbin-
Jlungslehrer hat dafür Sorge zu tragen, daß der ge-
s3amte Betrag für die ihm von der Geschäftsstelle des
‚Theaters der Schulen“ auf Grund seiner Bestellung
ausgehändigten Karten innerhalb von acht Tagen nach
der Veranstaltung an die Geschäftsstelle in der von
dieser verlangten Weise weitergeleitet wird.
(2) Auf jeweils 20 Karten einer Bestellung kann die
Geschäftsstelle des „Theaters der Schulen“ eine Frei-
karte ausgeben. Die Freikarten sollen von dem Ver-
bindungslehrer nach sozialen Kriterien verteilt werden.
Auf diese Freikarten entfallende Altersversorgungs-
abgaben sind von den Schülern zu entrichten. Aus-
nahmen kann die Geschäftsstelle des „Theaters der
Schulen‘“ mit Zustimmung des Senators für Schul-
wesen zulassen.
(3) Für jede Lehrerkarte hat der Lehrer einen Betrag
in Höhe des Schüleranteiles zu entrichten.
(4) Schüler können bei mehrmaliger Nichtabnahme
oder Nichtbezahlung der Karten von der Vermittlung
ausgeschlossen werden.
Die Weitergabe von Lehrerkarten oder der Austausch
gegen Schülerkarten ist nicht zulässig. Lehrerkarten
werden von der Geschäftsstelle des „Theaters der
Schulen“ durch Aufdruck besonders gekennzeichnet.
Wenn für größere Schülergruppen zur Verstärkung
der Aufsicht ein zusätzlicher Begleiter vorgesehen wer-
den muß oder Schüler eines Kurses, der weniger als
zehn Schüler umfaßt, geschlossen eine Aufführung
besuchen wollen, kann die Geschäftsstelle des „Theaters
der Schulen“ mit Zustimmung des Senators für Schul-
wesen von Nummer 6 Buchstabe c abweichen. Zur Ver-
stärkung der Aufsicht im Sinne des ersten Halbsatzes
können Lehrerkarten auch an Personen, die weder
Lehrer noch Schüler sind, weitergegeben werden. -
Der Schüleranteil nach Nummer 7 Abs. 1 wird vom
Senator für Schulwesen ‚im Einvernehmen mit den
Senatoren für Familie, Jugend und Sport, für Finan-
zen und für Kulturelle Angelegenheiten bestimmt.
)
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl.
S. 2103) und auf Grund des 8 15 des Gesetzes über die
Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz‘)
in der Fassung vom 27. Februar 1971 (GVBl. S. 431, 454),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1974 (GVBl.
S. 450), werden folgende Ausführungsvorschriften er-
lassen:
(1) Zur Erleichterung des ‚Besuches von Veranstaltun-
gen. der darstellenden Kunst, der Musik und anderer
kultureller Bereiche werden Schülern Eintrittskarten,
die durch Zuschüsse verbilligt sind, und Freikarten zu
besonderen Bedingungen vermittelt („Theater der
Schulen“). -
(2) Die Einbeziehung dieser Veranstaltungen in den
Unterricht soll das Verständnis der Schüler für klas-
sische und für moderne Formen des Theaters und der
Musik. fördern. Der Veranstaltungsbesuch durch Klas-
sen, Kurse oder Arbeitsgemeinschaften ist _besonders
zu unterstützen.
(1) Die Vermittlung von Eintrittskarten an Schüler
der Berliner Schule und der entsprechenden anerkann-
ten Privatschulen besorgt eine beim Senator für Schul-
wesen eingerichtete oder von diesem beauftragte
Geschäftsstelle des „Theaters der Schulen“. Eintritts-
karten an Lehrer werden nach Nummer 6 Buchstabe c
dieser Vorschriften vermittelt.
(2) Das Vermittlungsangebot für Veranstaltungen der
darstellenden Kunst richtet sich in der Regel nach den
Empfehlungen der von den Senatoren für Familie,
Jugend und Sport und für Schulwesen berufenen
‚Begutachtungskommission Darstellende Kunst für
Jugend und Schule“.
(3) Zuschüsse nach diesen Ausführungsvorschriften
werden nur für den Besuch von Veranstaltungen ge-
währt, für die die Geschäftsstelle des „Theaters der
Schulen“ Eintrittskarten vermittelt.
d:
8.
(1) Die Schüler der Oberschulen können aus dem Ver-
mittlungsangebot der Geschäftsstelle des „Theaters
der Schulen“ selbständig wählen. Dabei sollen sie von
ihren Lehrern, insbesondere von den dazu für das
‚Theater der Schulen‘“ benannten Verbindungslehrern,
veraten werden..
(2) Der Besuch von Kinder- und Jugendstücken wird
auch durch „Sonderveranstaltungen für Schulen“ ge-
fördert. Der Besuch dieser Veranstaltungen ist auch
mit der ganzen Klasse oder Lerngruppe während der
Unterrichtszeit möglich, wenn die Erziehungsberech-
tigten von wenigstens 65 v. H. der Schüler damit ein-
verstanden sind. In diesen Fällen ist sicherzustellen,
jaß die nicht teilnehmenden Schüler altersgemäß be-
aufsichtigt und beschäftigt werden.
(3) In Ergänzung zu den im Vermittlungsangebot des
„Theaters der Schulen“ enthaltenen Konzertveranstal-
tungen werden Vormittagskonzerte durch Orchester-
konzerte für Schüler vom Senator für. Schulwesen
vesonders gefördert.
Jede Schule benennt für die Zusammenarbeit mit der
Geschäftsstelle des „Theaters der Schulen“ einen Leh-
rer (Verbindungslehrer), einen Schüler und ihre Ver-
X
LO.
I.
11.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 1981
in. Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Februar 1991
außer Kraft.
Walter Rasch