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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.11 28, Dezember 1981
(2) Die für die Veranstaltungen im Bereich der audio-
visuellen Ausbildung festgesetzten Honorare sind der
Anlage zu entnehmen.
(3) Sofern Höchsthonorare oder Rahmenhonorare vor-
gesehen sind, ist.in’ der Regel, insbesondere bei Ange-
hörigen des öffentlichen - Dienstes, das angemessen
niedrigste Honorar oder das Grundhonorar vorzusehen.
Abweichungen von Satz 1 sind auf schriftlich zu be-
gründende Ausnahmen, die der Zustimmung des Be-
hördenleiters bedürfen, zu beschränken.
(2) Die einkommensteuerliche Behandlung der Hono-
rare richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht:
Darauf sollen die Empfänger ebenfalls hingewiesen
werden. Für die Mitteilungen über geleistete Honorar-
zahlungen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Gespräche im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Durchführung von Veranstaltungen stehen unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Anordnungsbefugten.
5. Änderung des Auftrags
(1) Ein Auftrag soll widerrufen werden, wenn sich für
eine Veranstaltung bis zum Ablauf des Einschreibe-
termins, spätestens jedoch zwei Wochen \vor Beginn
der Veranstaltung, nicht mindestens zehn Interessenten
angemeldet haben, sofern sich nicht aus der Eigenart
der Veranstaltung eine andere Teilnehmerzahl ergibt:
(2) Ein Auftrag: für eine Veranstaltungsreihe kann
ferner widerrufen werden, wenn. die Teilnehmerzahl
die Fortführung der Veranstaltung nicht mehr recht-
fertigt. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn
an der ersten Veranstaltung weniger als zehn Personen
teilnehmen. Der Beauftragte ist zu verpflichten, in
diesen Fällen eine Entscheidung des zuständigen Ab-
teilungsleiters herbeizuführen, ob die Veranstaltung
fortgesetzt werden soll.
(3) Einer Durchführung oder Fortsetzung. der Ver-
anstaltungsreihe soll nur zugestimmt werden, wenn
ein-besonderes dienstliches Interesse vorliegt.
(4) Termine, die durch Krankheit, anderweitig be-
gründete Verhinderung des Beauftragten oder andere
Umstände ausgefallen ‚sind, sollen nachgeholt werden.
(4) Mit dem Honorar sind grundsätzlich auch -alle
Nebenarbeiten wie Vorbereitungsarbeiten, Korrekturen,
Bereitstellung von Gliederungskonzepten, Literatur-
listen, Diskussionsführung nach der Veranstaltung ab-
gegolten. In schriftlich zu begründenden Ausnahme-
fällen kann mit dem Beauftragten, sofern dieser kein
Leitungshonorar erhält, ein zusätzliches Honorar für
Diskussionen nach Zustimmung des -Behördenleiters
vereinbart werden.
(5) Auftragnehmer, die sozial schutzbedürftig ver-
gleichbar: einem Arbeitnehmer und im Rahmen dieser
sowie gegebenenfalls weiterer Honorartätigkeiten beim
Land Berlin von diesem ‚wirtschaftlich abhängig sind,
erhalten auf Antrag zu den Kosten ihrer Kranken-
bzw. Rentenversicherung einen Zuschuß nach Maßgabe
der hierfür.erlassenen besonderen Bestimmungen (vgl.
zur Zeit Rundschreiben des Senators für Inneres II
Nr. 6/1981 vom 22. Januar 1981).
Reisekosten
(1). Durch das Honorar sind jegliche Fahrkosten,;, die
im Land Berlin entstehen, abgegolten. Den Dozenten,
die ihren derzeitigen Wohnsitz nicht im Land. Berlin
haben, können Fahrkosten sowie Tage- und’ Über-
nachtungsgeld. in sinngemäßer Anwendung des Bun-
desreisekostengesetzes (BRKG) gewährt werden.
(2) Werden dem Auftragnehmer Fahrkosten sowie
Tage- und Übernachtungsgeld von Dritten gezahlt;
sind diese Beträge auf die Leistungen nach Absatz 1
anzurechnen.
(3) Beauftragungen nach Absatz 1 sind nur ausnahms-
weise und mit meiner Zustimmung (Schul IIa-B), die
schriftlich einzuholen ist, zulässig.
Verfahren
(1) Der Auftrag ist schriftlich mittels Bestellschein
zu erteilen. Der Bestellschein soll folgende Angaben
enthalten:
1. Bezeichnung und Termin der Veranstaltung,
2. Höhe des Honorars,
3. Hinweise auf das Abrechnungsverfahren,
Widerrufsklausel für den Fall, daß die Veranstal-
tung abgebrochen werden muß, sowie
Nebenpflichten des Beauftragten wie Ausstellen
von Teilnahmebescheinigungen, Führen, von An-
wesenheitslisten, Bereitstellung von Arbeitsmate-
rialien, Berichtspflicht.
Mit dem Bestellschein werden dem Auftragnehmer
das Merkblatt und das Antragsformular (Vordrucke
Inn II 13, 14) für den Zuschuß nach Nummer 2
Abs. 5 übermittelt.
6.
Änderungen des Honorarumfanges
(1) Kommt ein Kursus wegen zu geringer Beteiligung
nicht. zustande, ist das Honorar für eine Doppelstunde
zu zahlen.
(2) Werden Kurse abgebrochen, so ist das Honorar
für die geleisteten Kursusstunden zu zahlen.
(3) Für Vorträge einer Reihe bzw. für Einzelver-
anstaltungen, die wegen zu geringer Beteiligung aus-
fallen, ist ein Ausfallhonorar von 40 v.H. des verein-
barten Honorars zu zahlen. '
Fälligkeit
Die Zahlung des Honorars einschließlich der Fahr-
kosten erfolgt grundsätzlich nach Beendigung des Auf-
trages. Bei Aufträgen, die über ein Rechnungsjahr
hinausgehen, soll zum Ende des Rechnungsjahres für
die bis zum 30. November erfolgten Leistungen des
jeweiligen Jahres eine Teilabrechnung erfolgen.
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III — Schlußvorschriften
u
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar
1982 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1986 außer Kraft.
In Vertretung
Koch
Anlage
Honorare
für Veranstaltungen und Mitwirkung bei Produktionen der Landesbildstelle Berlin
Aus-, .Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (einschließlich Sprachlaboraus-
bildung und projektbezogene Videoausbildung) .........- Bene
Besonders hervorgehobene Vorträge N EEE EESEn em ai
Darüber hinaus darf nur in begründeten Einzelfällen vom Anordnungbefugten ein
höherer Betrag bewilligt werden, der 200,— DM nicht übersteigen soll.
DM
80,— bis 120,—
bis 150,—