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Volume Nr. 11, 28. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.11 28, Dezember 1981 
(2) Die für die Veranstaltungen im Bereich der audio- 
visuellen Ausbildung festgesetzten Honorare sind der 
Anlage zu entnehmen. 
(3) Sofern Höchsthonorare oder Rahmenhonorare vor- 
gesehen sind, ist.in’ der Regel, insbesondere bei Ange- 
hörigen des öffentlichen - Dienstes, das angemessen 
niedrigste Honorar oder das Grundhonorar vorzusehen. 
Abweichungen von Satz 1 sind auf schriftlich zu be- 
gründende Ausnahmen, die der Zustimmung des Be- 
hördenleiters bedürfen, zu beschränken. 
(2) Die einkommensteuerliche Behandlung der Hono- 
rare richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht: 
Darauf sollen die Empfänger ebenfalls hingewiesen 
werden. Für die Mitteilungen über geleistete Honorar- 
zahlungen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften. 
Gespräche im Zusammenhang mit der beabsichtigten 
Durchführung von Veranstaltungen stehen unter dem 
Vorbehalt der Zustimmung des Anordnungsbefugten. 
5. Änderung des Auftrags 
(1) Ein Auftrag soll widerrufen werden, wenn sich für 
eine Veranstaltung bis zum Ablauf des Einschreibe- 
termins, spätestens jedoch zwei Wochen \vor Beginn 
der Veranstaltung, nicht mindestens zehn Interessenten 
angemeldet haben, sofern sich nicht aus der Eigenart 
der Veranstaltung eine andere Teilnehmerzahl ergibt: 
(2) Ein Auftrag: für eine Veranstaltungsreihe kann 
ferner widerrufen werden, wenn. die Teilnehmerzahl 
die Fortführung der Veranstaltung nicht mehr recht- 
fertigt. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn 
an der ersten Veranstaltung weniger als zehn Personen 
teilnehmen. Der Beauftragte ist zu verpflichten, in 
diesen Fällen eine Entscheidung des zuständigen Ab- 
teilungsleiters herbeizuführen, ob die Veranstaltung 
fortgesetzt werden soll. 
(3) Einer Durchführung oder Fortsetzung. der Ver- 
anstaltungsreihe soll nur zugestimmt werden, wenn 
ein-besonderes dienstliches Interesse vorliegt. 
(4) Termine, die durch Krankheit, anderweitig be- 
gründete Verhinderung des Beauftragten oder andere 
Umstände ausgefallen ‚sind, sollen nachgeholt werden. 
(4) Mit dem Honorar sind grundsätzlich auch -alle 
Nebenarbeiten wie Vorbereitungsarbeiten, Korrekturen, 
Bereitstellung von Gliederungskonzepten, Literatur- 
listen, Diskussionsführung nach der Veranstaltung ab- 
gegolten. In schriftlich zu begründenden Ausnahme- 
fällen kann mit dem Beauftragten, sofern dieser kein 
Leitungshonorar erhält, ein zusätzliches Honorar für 
Diskussionen nach Zustimmung des -Behördenleiters 
vereinbart werden. 
(5) Auftragnehmer, die sozial schutzbedürftig ver- 
gleichbar: einem Arbeitnehmer und im Rahmen dieser 
sowie gegebenenfalls weiterer Honorartätigkeiten beim 
Land Berlin von diesem ‚wirtschaftlich abhängig sind, 
erhalten auf Antrag zu den Kosten ihrer Kranken- 
bzw. Rentenversicherung einen Zuschuß nach Maßgabe 
der hierfür.erlassenen besonderen Bestimmungen (vgl. 
zur Zeit Rundschreiben des Senators für Inneres II 
Nr. 6/1981 vom 22. Januar 1981). 
Reisekosten 
(1). Durch das Honorar sind jegliche Fahrkosten,;, die 
im Land Berlin entstehen, abgegolten. Den Dozenten, 
die ihren derzeitigen Wohnsitz nicht im Land. Berlin 
haben, können Fahrkosten sowie Tage- und’ Über- 
nachtungsgeld. in sinngemäßer Anwendung des Bun- 
desreisekostengesetzes (BRKG) gewährt werden. 
(2) Werden dem Auftragnehmer Fahrkosten sowie 
Tage- und Übernachtungsgeld von Dritten gezahlt; 
sind diese Beträge auf die Leistungen nach Absatz 1 
anzurechnen. 
(3) Beauftragungen nach Absatz 1 sind nur ausnahms- 
weise und mit meiner Zustimmung (Schul IIa-B), die 
schriftlich einzuholen ist, zulässig. 
Verfahren 
(1) Der Auftrag ist schriftlich mittels Bestellschein 
zu erteilen. Der Bestellschein soll folgende Angaben 
enthalten: 
1. Bezeichnung und Termin der Veranstaltung, 
2. Höhe des Honorars, 
3. Hinweise auf das Abrechnungsverfahren, 
Widerrufsklausel für den Fall, daß die Veranstal- 
tung abgebrochen werden muß, sowie 
Nebenpflichten des Beauftragten wie Ausstellen 
von Teilnahmebescheinigungen, Führen, von An- 
wesenheitslisten, Bereitstellung von Arbeitsmate- 
rialien, Berichtspflicht. 
Mit dem Bestellschein werden dem Auftragnehmer 
das Merkblatt und das Antragsformular (Vordrucke 
Inn II 13, 14) für den Zuschuß nach Nummer 2 
Abs. 5 übermittelt. 
6. 
Änderungen des Honorarumfanges 
(1) Kommt ein Kursus wegen zu geringer Beteiligung 
nicht. zustande, ist das Honorar für eine Doppelstunde 
zu zahlen. 
(2) Werden Kurse abgebrochen, so ist das Honorar 
für die geleisteten Kursusstunden zu zahlen. 
(3) Für Vorträge einer Reihe bzw. für Einzelver- 
anstaltungen, die wegen zu geringer Beteiligung aus- 
fallen, ist ein Ausfallhonorar von 40 v.H. des verein- 
barten Honorars zu zahlen. ' 
Fälligkeit 
Die Zahlung des Honorars einschließlich der Fahr- 
kosten erfolgt grundsätzlich nach Beendigung des Auf- 
trages. Bei Aufträgen, die über ein Rechnungsjahr 
hinausgehen, soll zum Ende des Rechnungsjahres für 
die bis zum 30. November erfolgten Leistungen des 
jeweiligen Jahres eine Teilabrechnung erfolgen. 
7 
III — Schlußvorschriften 
u 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 
1982 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1986 außer Kraft. 
In Vertretung 
Koch 
Anlage 
Honorare 
für Veranstaltungen und Mitwirkung bei Produktionen der Landesbildstelle Berlin 
Aus-, .Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (einschließlich Sprachlaboraus- 
bildung und projektbezogene Videoausbildung) .........- Bene 
Besonders hervorgehobene Vorträge N EEE EESEn em ai 
Darüber hinaus darf nur in begründeten Einzelfällen vom Anordnungbefugten ein 
höherer Betrag bewilligt werden, der 200,— DM nicht übersteigen soll. 
DM 
80,— bis 120,— 
bis 150,—
	        
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