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Volume Nr. 11, 28. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

273 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IlL Wissenschaft und Kunst 
Schulwesen 
Nr. 11 
Berlin, den 28. Dezember 1981 
BERLIN 
Inhalt 
30.11. 1981 
Ausführungsvorschriften über die Zahlung von Honoraren durch die Landesbildstelle (Honorar- 
ordnung Landesbildstelle — HonOLaBi -) zur Leitung und Durchführung von Veranstaltungen im 
Bereich der audio-visuellen Ausbildung von Lehrkräften, Erziehern und Dozenten in der Weiter- 
bildung ee 
Hinweise auf Stellenausschreibungen : 
273 
276 
Der Senator für Schulwesen, 
Jugend und Sport 
An die Landesbildstelle 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Inneres 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Zahlung von Honoraren durch die Landesbildstelle 
(Honorarordnung Landesbildstelle — HonOLaBi —) 
zur Leitung und Durchführung von Veranstaltungen 
im Bereich der audio-visuellen Ausbildung 
von Lehrkräften, Erziehern und Dozenten 
in der Weiterbildung 
Vom 30. November 1981 
Schul I1a B 
Fernruf: 30 32 — 2 40 oder 30 32 — 1, intern 9 87 — 240 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: 
I — Allgemeines’ 
(1).-Zur Leitung und Durchführung von Veranstaltun- 
gen im Bereich der audio-visuellen Ausbildung von 
Lehrkräften, Erziehern und Dozenten der Weiterbil- 
dung können Honoraraufträge vergeben werden. 
(2) Honorare dürfen nicht vereinbart werden mit 
1. Dienstkräften des Pädagogischen Zentrums, 
2. Dienstkräften der Zentralen Einrichtung für Lehr- 
verhaltenstraining: und Unterrichtsdokumentation, 
soweit es sich um Aufgaben der Lehrerfort- und 
-weiterbildung handelt. 
(3) ‚Allen übrigen Dienstkräften des Landes Berlin 
dürfen Aufträge nach Absatz 1 nur erteilt werden 
wenn die vorgesehene Mitarbeit nicht zu den dienst. 
lichen .Obliegenheiten der jeweiligen Dienstkraft ge- 
hört. Die Entscheidungen trifft der Leiter der Landes 
vildstelle. 
- Durchführung 
Honorarhöhe und -umfang 
(1) Bei der Bestimmung des Honorars sind Lernziele, 
Lehrinhalt, Umfang der Vorbereitung sowie Erfahrun- 
gen des Dozenten sowohl hinsichtlich des auszubilden- 
den Personenkreises als auch bezüglich seiner erforder- 
lichen Kenntnisse in Spezialgebieten zu berücksich- 
tigen.
	        
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