273
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil IlL Wissenschaft und Kunst
Schulwesen
Nr. 11
Berlin, den 28. Dezember 1981
BERLIN
Inhalt
30.11. 1981
Ausführungsvorschriften über die Zahlung von Honoraren durch die Landesbildstelle (Honorar-
ordnung Landesbildstelle — HonOLaBi -) zur Leitung und Durchführung von Veranstaltungen im
Bereich der audio-visuellen Ausbildung von Lehrkräften, Erziehern und Dozenten in der Weiter-
bildung ee
Hinweise auf Stellenausschreibungen :
273
276
Der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport
An die Landesbildstelle
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Inneres
den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Zahlung von Honoraren durch die Landesbildstelle
(Honorarordnung Landesbildstelle — HonOLaBi —)
zur Leitung und Durchführung von Veranstaltungen
im Bereich der audio-visuellen Ausbildung
von Lehrkräften, Erziehern und Dozenten
in der Weiterbildung
Vom 30. November 1981
Schul I1a B
Fernruf: 30 32 — 2 40 oder 30 32 — 1, intern 9 87 — 240
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:
I — Allgemeines’
(1).-Zur Leitung und Durchführung von Veranstaltun-
gen im Bereich der audio-visuellen Ausbildung von
Lehrkräften, Erziehern und Dozenten der Weiterbil-
dung können Honoraraufträge vergeben werden.
(2) Honorare dürfen nicht vereinbart werden mit
1. Dienstkräften des Pädagogischen Zentrums,
2. Dienstkräften der Zentralen Einrichtung für Lehr-
verhaltenstraining: und Unterrichtsdokumentation,
soweit es sich um Aufgaben der Lehrerfort- und
-weiterbildung handelt.
(3) ‚Allen übrigen Dienstkräften des Landes Berlin
dürfen Aufträge nach Absatz 1 nur erteilt werden
wenn die vorgesehene Mitarbeit nicht zu den dienst.
lichen .Obliegenheiten der jeweiligen Dienstkraft ge-
hört. Die Entscheidungen trifft der Leiter der Landes
vildstelle.
- Durchführung
Honorarhöhe und -umfang
(1) Bei der Bestimmung des Honorars sind Lernziele,
Lehrinhalt, Umfang der Vorbereitung sowie Erfahrun-
gen des Dozenten sowohl hinsichtlich des auszubilden-
den Personenkreises als auch bezüglich seiner erforder-
lichen Kenntnisse in Spezialgebieten zu berücksich-
tigen.