Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IH S Nr. 10. 30. November 1981 247
Normenkunde,
Fertigungslehre,
Technisches Rechnen,
Maschinenbauzeichnen,
Bauzeichnen .
und
Projektionszeichnen
durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines Zeitraumes, von
sieben Unterrichtstagen durchgeführt und dauert in den Fächern
Maschinenbauzeichnen ....:.....;........ 180 Minuten,
Bauzeichnen‘ ......, „1. 120 Minuten
und
in den übrigen Fächern je Fach. :........ 60 Minuten.
Nummer 22 Abs. 1 und 3 sowie Nummer 23 Abs. 2 sind entspre-
chend anzuwenden. Die Noten sind den Schülern spätestens am
letzten Unterrichtstag bekanntzugeben.
(3) Die Ergebnisse der Zwischenprüfung sind eine der Grundlagen
für die Zeugnisnoten am Ende des Schuljahres: Sıe beeinflussen
die Zeugnisnote in der Regel wie eine schriftliche Klassenarbeit.
9 — Allgemeine Bestimmungen für die Versetzung ;
(1) Die Versetzungen finden jeweils am Ende des ersten Schuljah-
res mit Wirkung. vom Beginn des folgenden Schuljahres statt.
(2) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist. eine
pädagogische Maßnahme. Sie soll den Bildungsweg des einzelnen
Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung
halten und die Leistungsfähigkeit der aufsteigenden Klasse si-
chern..
(3) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag’ eines jeden
Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz — in der Regel unter
Vorsitz des Schulleiters über die Versetzung auf Grund der im
zweiten Schulhalbjahr sowie der in der Zwischenprüfung erzielten
Leistungen unter Würdigung der Persönlichkeit des Schülers und
seiner Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres.
Im Falle der Nichtversetzung sind die Gründe in. dem über diese
Klassenkonferenz zu führenden Protokoll festzuhalten.
10 — Nichtversetzung, vorzeitiger Abgang
(1) Ein Schüler wird in der Regel nicht versetzt
a) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr Fächern des
Pflichtunterrichts, . -
5) bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern des Pflichtun-
terrichts, wenn es sich hierbei um die Fächer Maschinenbau-
zeichnen oder Bauzeichnen oder Schaltzeichnen handelt,
bei mangelhaften Leistungen in einem und einer ungenügen-
den Leistung in einem weiteren Fach des Pflichtunterrichts.
(2) Mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach des Pflichtun-
terrichts können ausgeglichen werden durch gute oder sehr gute
Leistungen in mindestens zwei anderen Fächern des Pflichtunter-
richts; anstelle des einen Faches mit guten oder sehr guten Lei-
stungen werden auch zwei oder mehr Fächer mit befriedigenden
Leistungen berücksichtigt. Mangelhafte Leistungen in. einem
Fach, .das in mehr als zwei Unterrichtsstunden je Woche unter-
cichtet wird, können nur durch mindestens befriedigende Leistun-
gen in Fächern mit mehr als zwei Unterrichtsstünden je Woche
ausgeglichen werden.
(3) Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von den Bestimmun-
zen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn zu erwarten ist, daß der
Schüler das nächste Schuljahr erfolgreich durchlaufen wird. Da-
sei entscheidet der einzelne Lehrer nicht nur auf Grund der Lei-
stungen in seinem Fach, sondern unter Berücksichtigung der Ge-
samtheit der Leistungen. Die Gründe für die Ausnahme sind im
Protokoll festzuhalten. ;
(4) Mußte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen aus Gründen,
die der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern anstel-
le der Zeugnisnote ein „o.B.‘“ erteilt werden, so bleiben diese
Fächer bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze1 und 2
außer Betracht. Der Schüler darf jedoch nur dann versetzt wer-
N N NA
den, wenn zu erwarten ist, daß er in der aufsteigenden Klasse wird
erfolgreich mitarbeiten können. .
(5) Schüler, die innerhalb des Bildungsganges zweimal nicht ver-
setzt werden, müssen den Bildungsgang verlassen; der Schulauf-
sichtsbeamte im Bezirk kann auf Antrag des Schülers nach Anhö-
rung.der Klassenkonferenz insbesondere in Fällen des Absatzes 4.
in denen keine Versetzung erfolgte, Ausnahmen zulassen.
11 — Hinweis auf drohende Nichtversetzung
(1) Erscheint die Versetzung eines Schülers nach Ablauf des ersten
Schulhalbjahres als fraglich; so ist das auf dem Halbjahreszeugnis
zu vermerken... |
(2) Erscheint die Versetzuhg eines Schülers, der einen Vermerk
gemäß Absatz 1 nicht erhalten‘ hat, dem Klassenlehrer während
des zweiten Halbjahres als gefährdet, so hat er den Schüler und,
sofern dieser noch nicht.volljährig ist, seine Erziehungsberechtig-
ten unverzüglich davon zu unterrichten. Die Unterrichtung kann
mündlich oder schriftlich in Form eines persönlichen Briefes er-
folgen. Den Erziehungsberechtigten darf die Benachrichtigung
nicht durch den Schüler übermittelt werden.
(3) Unterbleibt der Zeugnisvermerk gemäß Absatz1 oder die
Unterrichtung gemäß Absatz 2, so ist daraus ein Anspruch auf
Versetzung nicht herzuleiten.
12 — Unzulässigkeit der Versetzung auf Probe, des Überspringens
einer Klassenstufe und der Rückversetzung
(1) Eine Versetzung auf Probe sowie das Überspringen einer Klas-
senstufe sind nicht zulässig.
(2) Die Rückversetzung eines Schülers in eine bereits von ihm
absolvierte Klassenstufe ist nicht zulässig. Ein Schüler darf jedoch
auf Beschluß der Klassenkonferenz, dessen Gründe im Protokoll
’estzuhalten sind, entweder bei gesundheitlicher Schonungsbe-
dürftigkeit auf Grund eines schulärztlichen Gutachtens oder im
Sinne einer besonderen pädagogischen Maßnahme — gegebenen-
{alls im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten — an dem
Unterricht einer von ihm bereits absolvierten Klassenstufe teil-
nehmen. In diesem Fall wird am Ende. dieses Schuljahres keine
erneute Versetzungsentscheidung getroffen.
13 —- Zeugnisbestimmungen
(1) Die Versetzung oder die Nichtversetzung ist auf dem Zeugnis
des Schülers zu vermerken.
2) Auf Abgangszeugnissen, die zum Ende eines Schuljahres er-
eilt werden, muß die Versetzung ebenfalls vermerkt werden; es
entfällt jedoch ein Vermerk über die Nichtversetzung.
(3) Ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk berechtigt
nicht zum Eintritt in die nächsthöhere. Klasse.
4) Auf den Zeugnissen ist gegebenenfalls auch die Teilnahme am
Unterricht in der nächstniedrigen Klasse zu vermerken.
5) In die Zeugnisse der Schüler, die noch nicht im Besitz eines
Realschulabschlusses oder‘ einer gleichwertigen Schulbildung
3ind, ist unter „Bemerkungen“ folgender Vermerk aufzunehmen:
„= hat 'gemäß $ 41 Abs. 5 des Schulgesetzes für Berlin eine dem
erfolgreichen Abschluß der Realschule gleichwertige Schulbil-
dung. Dieses Zeugnis ist dem Abschlußzeugnis der Realschule
gleichwertig“.
I. Allgemeine Bestimmungen über die Prüfung
14 — Zweck und Teile der Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. In ihr wird
festgestellt, ob und mit welchem Ergebnis das Ziel des Bildungs-
ganges erreicht wurde.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd-
lichen Teil.: