230 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.9 30. September 1981
sich erforderlichenfalls zum Zweck ‘der Untersuchung von der VI - Sonderbestimmungen
Aufsicht ablösen lassen kann, bei der mündlichen Prüfung der
Fachausschuß.
(3) Wird die Prüfung auf Grund. des Ergebnisses der Unter-
suchung nicht fortgesetzt, so entscheidet die Prüfungskommis-
sion - bei der schriftlichen Prüfung unter Vorsitz des Leiters der
Einrichtung -, ob eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch
vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder schweren
Fall handelt. Liegt kein Verstoß vor oder handelt es sich um einen
leichten Fall, so hat der Prüfling bei der schriftlichen Prüfung eine
neue Arbeit unter besonderer Aufsicht anzufertigen; die Aufgabe
ist vom Leiter der Einrichtung in der Regel den vom Senator für
Schulwesen nicht gewählten Vorschlägen zu entnehmen. Bei der
mündlichen Prüfung entscheidet der Fachausschuß, ob neue Auf-
gaben gestellt werden müssen. Bei einem schweren Verstoß
schließt die Prüfungskommission den Prüfungsteilnehmer von
der weiteren Prüfung aus. Die Prüfung gilt dann als nicht bestan-
den. Als schwere Fälle sind solche anzusehen, in denen die Täu-
schungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensi-
tät oder größeren Umfang aufweist.
62 - Latinum
Die für das Latinum notwendigen Kenntnisse werden Nachgewie:
sen, wenn Latein
a) erstes oder zweites Prüfungsfach (Leistungsfach) in der
Abiturprüfung ist oder
drittes Prüfungsfach in der Abiturprüfung ist und wenn in
der Abiturprüfung mindestens ausreichende (5 Punkte der
einfachen Wertung) Leistungen erreicht werden oder
viertes Prüfungsfach in der Abiturprüfung ist und in den vier
gemäß Nummer 37 in die Gesamtqualifikation einzubringen-
den Grundkursen insgesamt durchschnittlich glatt ausrei-
chende Leistungen (5 Punkte) und in der Abiturprüfung
sbenfalls glatt ausreichende (5 Punkte der einfachen Wer-
tung) Leistungen erreicht wurden.
Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife trägt gegebenenfalls
den in Nummer 56 vorgesehenen Vermerk.
63 - Latinum - Besondere Prüfung -
(1) Hörer, die erst in der Einrichtung mit dem Lateinunterricht
begonnen, Latein aber nicht als Prüfungsfach gewählt haben,
können an einer im zeitlichen Zusammenhang mit der Abitur-
prüfung durchgeführten besonderen Prüfung (Ergänzungsprü-
fung) nach den Regelungen der Ausführungsvorschriften über die
Ergänzungsprüfung im Lateinischen, Griechischen und Hebräi-
schen teilnehmen.
2) Über die bestandene Prüfung erhält der Hörer ein besonde-
tes Zeugnis unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vor-
druckes; über die nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheini-
gung erteilt. Zeugnis oder Bescheinigung sind zu siegeln und
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Das Zeugnis wird dem Hörer erst mit dem Zeugnis der allgemei-
nen Hochschulreife ausgehändigt.
64 - Wechsel der Einrichtung, Wiederaufnahme
(1) Ein Wechsel von einer Einrichtung zu einer anderen ist
innerhalb Berlins grundsätzlich nicht möglich.
2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Senator für Schul-
wesen Abweichungen von Absatz 1 zulassen. In diesem Fall ist
zin Wechsel nur zum Beginn eines Halbjahres möglich. Der An-
'rag ist schriftlich an die aufnehmende Einrichtung zu richten.
Dem Antrag sind alle Zeugnisse der bisher besuchten Einrich-
ung und gegebenenfalls weitere Zeugnisse, aus denen der bis-
nerige Bildungsgang einwandfrei hervorgeht, beizufügen. Der
Antrag muß Angaben über die gewünschten Prüfungsfächer ent-
halten. Der Leiter der Einrichtung prüft die Unterlagen und die
Möglichkeit der Aufnahme an seiner Einrichtung und berät ge-
gebenenfalls den Hörer.
(3) Die Aufnahme eines Hörers, der vorher eine vergleichbare
Einrichtung außerhalb Berlins besucht hat, in eine Einrichtung
ist nur möglich, wenn er zum Zeitpunkt der Aufnahme seinen
Wohnsitz in Berlin hat und dies durch Anmeldebestätigung nach-
weist und die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.
Hierzu ist ein Antrag an den Senator für Schulwesen erforderlich,
der bei der Einrichtung einzureichen ist, die besucht werden soll.
Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend. Stehen einer Aufnahme
seine Gründe entgegen, die sich aus den Kursfrequenzen oder
lem: Fächerangebot der gewünschten Einrichtung ergeben, so
reicht der Leiter der Einrichtung den Antrag mit allen Unter-
agen, versehen mit seiner Stellungnahme, auf dem Dienstwege
an den Senator für Schulwesen weiter, der über den Antrag ent-
scheidet. Vor der Entscheidung des Senators für Schulwesen ist
eine Aufnahme - auch unter Vorbehalt - nicht zulässig.
c)
(4) Auf Prüfungsteilnehmer, die anderen bei Täuschungen oder
Täuschungsversuchen bewußt behilflich gewesen sind, sind die
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Wer im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die Prüfung fortsetzt, weil
es sich bei seinem Verstoß um einen leichten Fall gehandelt hat,
und bei der Fortsetzung der Prüfung noch einmal durch Täu-
schung oder Täuschungsversuch gegen die Prüfungsordnung ver-
stößt, wird durch die Prüfungskommission von der laufenden Prü-
fung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der
Hörer wird in den nächsten fünf Jahren zu keiner Prüfung, die zur
allgemeinen Hochschulreife führt, zugelassen.
(6) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung erst nach
Beendigung des Abiturs, so gilt.die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Behindert ein Hörer durch sein Verhalten die Prüfung so
schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die
anderer Hörer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der
weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall
als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommis-
sion.
(8) Wird in einem Abschnitt der Prüfung die Leistung verwei-
gert, so ist dieser Abschnitt mit null Punkten zu bewerten.
(9) Ist das Prüfungsverfahren in einem Abschnitt durch Täu-
schung, Täuschungsversuch oder andere Unregelmäßigkeiten
nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann der Senator für Schul-
wesen während des Prüfungsverfahrens die Wiederholung dieses
Abschnittes für einzelne oder alle Hörer einer Gruppe anordnen.
60 - Abschluß des Prüfungsverfahrens
Nach Abschluß des Abiturs sind dem Senator für Schulwesen die
Berechnungsbogen und eine tabellarische Aufstellung des Prü-
fungsergebnisses an der Einrichtung einzureichen.
61 - Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1)' Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb eines
Jahres nach Abschluß ihrer Abiturprüfung Einsicht in die von
ihnen angefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Pro-
tokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Einsicht darf
nur dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einem von ihm mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden.
Nimmt der Prüfungsteilnehmer selbst Einsicht, so kann er sich
dabei von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls
Einsicht zu gewähren. Der Antrag ist schriftlich an den Leiter der
Einrichtung zu richten.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtneh-
menden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme um-
faßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Die Anfertigung von Foto-
kopien kann nicht verlangt werden.
(3) Bei.der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prüfungsarbei-
ten vollständig und korrigiert einschließlich des Korrekturschlüs-
sels sowie aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(4) Werden Hörer, die in einer herkömmlich gestalteten Einrich-
tung des zweiten Bildungsweges das vorletzte Jahr des Bildungs-
zanges besucht haben, in eine neugestaltete Einrichtung aufge-
nommen, werden die Noten, die auf den Halbjahreszeugnissen der
‘2. Klasse oder einem entsprechenden Unterrichtsabschnitt aus-
zewiesen sind, in Punkte umgerechnet. Dabei ist-von den drei
Punkten, die jeder Note entsprechen, jeweils der Mittelwert zu