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Volume Nr. 9, 30. September 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

226 Y Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 9 30. September 1981 
48 - Durchführung der schriftlichen Prüfung c) den Beginn der Aufgabenstellung, 
(1) Die Umschläge mit den Aufgaben für die schriftliche Prüfung d) den Beginn und das Ende der Arbeitszeit, 
dürfen in den Einrichtungen erst am Tage der Prüfung geöffnet e) die Zeit, zu der einzelne Prüfungsteilnehmer den Raum ver- 
werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche Vorkehrun- 
: ne lassen und zurückkehren, 
gen zwingend. erfordern, kann der Senator für Schulwesen den 
Einrichtungen gestatten, die Umschläge am Kalendertag vor der f) den Vermerk, daß auf die Folgen einer Pflichtwidrigkeit hin- 
jeweiligen schriftlichen Prüfung zu öffnen. gewiesen worden ist (Absatz 2), 
(2) Der aufsichtführende Lehrer ist verpflichtet, vor Beginn jeder g) eventuell gegebene Hilfen. 
schriftlichen Prüfung die Hörer auf die Bestimmungen über die 
Durchführung der schriftlichen Prüfung, vor allem über Versäum- 
ais (Nummer 58), das Verfahren bei Täuschungen und sonstigen 
Unregelmäßigkeiten (Nummer 59). sowie auf die Vorschriften 
über die Reinschrift (Absatz 9 und Nummer 5 Abs. 1 und 4 AV- 
PA) hinzuweisen. 
N 
49 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 
(1) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gelten die AV-PA in 
der jeweils geltenden Fassung. 
(2) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird zunächst von 
dem Lehrer, der den Hörer im vorletzten Kurshalbjahr in diesem 
Fach unterrichtet hat, oder in besonderen Fällen von einem ande- 
rem vom Leiter der Einrichtung zu bestimmenden Lehrer durch- 
gesehen und beurteilt. 
(3) Jede Arbeit wird von einem zweiten Lehrer des jeweiligen 
Faches durchgesehen, der vom Vorsitzenden der. Prüfungskom- 
mission bestimmt wird. Mindestens einer der beiden Lehrer muß 
die Befähigung zur Anstellung als Studienrat haben. 
(4) In den Fällen, in denen Erst- und Zweitgutachter. das, ab- 
schließende Gutachten gemeinsam erstellen, wird dieses zuerst 
von dem Erstgutachter unter Angabe der Amtsbezeichnung un- 
terschrieben und danach folgender Satz hinzugefügt: „Das Gut- 
achten ist vom Erst- und Zweitgutachter gemeinsam erstellt wor- 
len.“ Dieser Satz wird vom Zweitgutachter unter Angabe der 
Amtsbezeichnung unterschrieben. Ist das Gutachten nicht ge- 
neinsam erstellt worden und schließt sich der Zweitgutachter 
dem Gutachten an, wird folgender Satz hinzugefügt: „Nach voll- 
ständiger Durchsicht der Arbeit und der Korrektur schließe ich 
mich dem vorstehenden Gutachten an.“ Dieser Satz wird vom 
Zweitgutachter unter Angabe der Amtsbezeichnung unterschrie- 
ven. Ist der Zweitgutachter mit dem Gutachten nicht einverstan- 
den, so fertigt er ein eigenes Gutachten an. Dem Leiter der Ein- 
richtung - und, soweit ein Fachausschuß bereits gebildet wurde, 
jessen Mitgliedern - ist Gelegenheit zu geben, die schriftliche 
Arbeit zu lesen. Im Einvernehmen mit dem Leiter der Einrich- 
jung kann diese Gelegenheit auf deren Wunsch auch anderen 
Lehrern des gleichen Faches an der Einrichtung gegeben werden. 
(3) Die Hörer fertigen ihre Arbeiten unter Aufsicht von Lehrern 
an. Die Aufsicht regelt der Leiter der Einrichtung. Ein Lehrer 
muß ständig im Prüfungsraum anwesend sein. Zur Beaufsichti- 
gung können Hörer mehrerer Prüfungsfächer und -gruppen zu- 
sammengefaßt werden. 
(4) Die schriftlichen Prüfungaufgaben dürfen den Hörern erst 
bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekanntwerden. Jede vorzeitige 
Andeutung von Themen oder Aufgaben — auch von Teilen — ist 
ıntersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils gemäß 
Nummer 59 Abs. 9. 
(5) Die Bearbeitungszeit beginnt - zugleich für alle Prüfungsteil- 
nehmer - nach Bekanntgabe der Aufgaben, gegebenenfalls aus- 
schließlich einer angemessenen Zeit für Lehrerexperimente, für 
das Lesen umfangreicher Texte oder zeitaufwendige Materialdar- 
bietung .durch andere Medien. 
(6) Es dürfen nur die den Prüflingen zur Verfügung gestellten 
und mit den AV-PA: allgemein zugelassenen sowie die zusätzlich 
beiden Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt 
sich während der Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich 
sind, so kann diese ein aufsichtführender Lehrer geben; sie sind 
in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge 
sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind bei Aufgabenstellungen, 
die ein Schülerexperiment umfassen, für den Fall des Mißlingens 
des Experimentes mit den AV-PA ausdrücklich zugelassen und in 
der Aufgabe selbst vorgesehen. 
(7) Für die Arbeit einschließlich der Entwürfe und Notizen darf 
nur von der Einrichtung geliefertes, gezähltes und gestempeltes 
Papier verwendet werden. 
(8) Der Prüfungsraum darf von den Hörern nur für kurze Zeit 
und nur einzeln - jedoch nicht während der Pausen - verlassen 
werden. 
(9) Die Arbeit ist übersichtlich und gut leserlich in der vorgese- 
henen Zeit anzufertigen. Reicht die Zeit nicht aus, so ist die Ar- 
beit unvollständig abzugeben. Sofern neben der Lösung der Auf- 
gabe (sogenannte Reinschrift) weitere Aufzeichnungen, insbe- 
sondere Entwürfe, angefertigt werden, sind sie deutlich als solche 
zu kennzeichnen. Gelingt es einem Hörer nicht, die Lösung einer 
Aufgabe zu finden oder einzelne Schwierigkeiten zu überwinden, 
kann er schriftlich auseinandersetzen, woran er gescheitert ist und 
wie er sich den weiteren Verlauf der Arbeit denkt. 
(10) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der 
zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und 
Aufzeichnungen: sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten 
Unterlagen dem Lehrer, der die Aufsicht führt, abzugeben. 
Hörer, die die Arbeit vorzeitig abgeben, verlassen den Prüfungs- 
raum. Der Leiter der Einrichtung kann bestimmen, daß diese 
Hörer auch das Schulgrundstück verlassen müssen. Der aufsicht- 
führende Lehrer prüft bei Abgabe der Arbeit, ob die zur Verfü- 
gung gestellten Bogen und Hilfsmittel vollständig zurückgegeben 
wurden. 
(11). Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom je- 
weils aufsichtführenden Lehrer zu fertigen und enthält insbeson- 
dere 
a) die Namen und Unterschriften der aufsichtführenden Lehrer 
und die Zeiten ihrer Aufsicht, 
b) den Sitzplan der Prüfungsteilnehmer, 
(5) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind die Arbei- 
ten korrigiert und mit den Unterlagen nach Nummer 47 Abs. 3 
sowie den beiden Gutachten spätestens vier Unterrichtswochen 
nach Beendigung der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die 
Arbeiten werden nach Prüfungsgruppen zusammengestellt. Ein 
Verzeichnis der benutzten Korrekturzeichen ist beizufügen, falls 
diese nicht vom Senator für Schulwesen vorgegeben wurden. 
{6) Die endgültige Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prü- 
“ungskommission. Er kann sich entweder den im Ergebnis über- 
sinstimmenden Gutachten des Erst- und Zweitgutachters an- 
schließen oder sich - bei unterschiedlichen Gutachten - nach 
Aussprache mit den Gutachtern einem der Gutachten anschlie- 
Ben. Er ist auch berechtigt, zur Beurteilung einer schriftlichen 
Arbeit selbst ein Gutachten anzufertigen oder einen weiteren 
Lehrer mit der Anfertigung eines solchen Gutachtens zu beauf- 
tragen. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt 
werden müssen, darf er nach Aussprache mit dem Erst- und 
Zweitgutachter Urteile über schriftliche Prüfungsarbeiten än- 
dern. 
50 - Prüfungsunterlagen 
Zusammen mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Vor- 
sitzenden der Prüfungskommission folgende Prüfungsunterlagen 
einzureichen: 
a) Die Meldungen zur Prüfung gemäß Nummer 45 einschließ- 
lich des Vermerks über die Zulassung zur schriftlichen Prü- 
fung gemäß Nummer 46, 
b) die Zeugnislisten aller Kurshalbjahre. der Hörer, 
c) die Übersichten über den Stand der Gesamtqualifikation der 
zugelassenen Hörer (Berechnungsbogen),
	        
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