Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil IIl_ Wissenschaft und Kunst
Schulwesen
Nr. 5
Berlin, den 17. Juli 1980
KEANE
"2" BERLIN
Inhalt
28.05. 1980 Ausführungsvorschriften über Schülerausweise ..
09. 05. 1980 Richtlinien für pädagogische Verbesserungen ab Schuljahr 1980/81 .....
03. 06. 1980 Verwaltungsvorschriften zur Änderung und Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvor-
schriften über die Bezeichnung der Schulen .......
Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften zur
Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht ..............
Hinweise auf Stellenausschreibungen ...
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Der Senator für Schulwesen
10. Klassenstufe oder einer darunter liegenden
Klassenstufe befinden;
Altersnachweis beim Besuch von beschränkt frei-
gegebenen Filmvorführungen (gestaffelt ab 6., 12.,
16. und 18. Lebensjahr);
Nachweis der Schülereigenschaft beim Bezug ver-
billigter Eintrittskarten für Bäder, Theatervorstel-
lungen, Konzerte, den Zoo, das Aquarium, die Ura-
nia, den Botanischen Garten, Museen, Ausstellun-
gen und Veranstaltungen der Volkshochschulen;
Nachweis der Schülereigenschaft bei Aufenthalten
in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutsch-
land.
An alle Schulen ABl. S. 1079
die Volkshochschulen
die Peter-A.-Silbermann-Schule
— Berliner Abendgymnasium für Berufstätige —
das Berlin-Kolleg
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Bau- und. Wohnungswesen
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG)
— Eigenbetrieb von Berlin —
m)
d)
a)
Ausführungsvorschriften über Schülerausweise
Vom 28. Mai 1980
Schul IIc A 5
Fernruf: 30 32 - 6 52 oder 30 32 - 1, intern 987 -6 52
3.
(1) Schüler bis Klassenstufe 10 (allgemeinbildende
Schulen und BB 10-Lehrgänge) erhalten einen jährlich
in der Farbe des Kartons wechselnden Ausweis, mit
dem u.a. die Berechtigung zum Kauf von Ermäßi-
gungssammelkarten und _Ermäßigungsfahrscheinen
bei der BVG verbunden ist (Schülerausweis I). Der
Schülerausweis I gilt für die Dauer eines Schuljahres.
An Schüler der Grundschulen sind Ausweise nur bei
Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit auszuge-
ben; dies ist z.B. dann der Fall, wenn Schüler auf
Grund ihrer körperlichen Erscheinung älter aussehen
und deshalb beim Kauf von Ermäßigungssammelkar-
ten und Ermäßigungsfahrscheinen bei der BVG ihr
angegebenes Alter durch Vorlage des Schülerauswei-
ses nachweisen müssen.
(2) Schüler der gymnasialen Oberstufe, der berufs-
bildenden Oberschulen — mit Ausnahme der BB 10-
Lehrgänge — und nichterwerbstätige Schüler und Hö-
rer von Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges
erhalten einen Ausweis in rotem Karton, der aus-
schließlich zum Altersnachweis bzw. Nachweis der
Schülereigenschaft im Sinne von Nummer 2 Buch-
staben c bis e dient (Schülerausweis II). Erwerbstätige
Schüler und Hörer des Zweiten Bildungsweges können
einen Schülerausweis II erhalten, der jedoch aus-
schließlich der Legitimation dient; der aufgedruckte
Verwendungszweck ist unkenntlich zu machen. Auch
der Schülerausweis II gilt für die Dauer eines Schul-
Auf Grund des 8 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG) in der Fassung vom 17.Januar 1979 (GVBl.
S. 161) wird bestimmt:
ot
Schüler und Hörer der Berliner Schule, der Peter-A.-
Silbermann-Schule, des Berlin-Kollegs, der Volkshoch-
schullehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse
sowie der entsprechenden anerkannten Privatschulen
und genehmigten Ersatzschulen erhalten auf Antrag
einen Schülerausweis (s. Anlagen) nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften.
Die Schülerausweise sollen je nach den in Nummer 3
festgelegten Arten folgenden Zwecken dienen:
a) Altersnachweis beim Kauf von Ermäßigungssam-
melkarten und Ermäßigungsfahrscheinen bei der
BVG für Schüler vor Vollendung des 14. Lebens-
jahres;
Nachweis für die Berechtigung zum Kauf von
Ermäßigungssammelkarten und Ermäßigungsfahr-
scheinen bei der BVG für Schüler, die das 14. Le-
bensjahr vollendet haben, sich aber noch in der