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Volume Nr. 5, 17. Juli 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IIl_ Wissenschaft und Kunst 
Schulwesen 
Nr. 5 
Berlin, den 17. Juli 1980 
KEANE 
"2" BERLIN 
Inhalt 
28.05. 1980 Ausführungsvorschriften über Schülerausweise .. 
09. 05. 1980 Richtlinien für pädagogische Verbesserungen ab Schuljahr 1980/81 ..... 
03. 06. 1980 Verwaltungsvorschriften zur Änderung und Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvor- 
schriften über die Bezeichnung der Schulen ....... 
Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften zur 
Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht .............. 
Hinweise auf Stellenausschreibungen ... 
89 
93 
94 
94 
95 
Der Senator für Schulwesen 
10. Klassenstufe oder einer darunter liegenden 
Klassenstufe befinden; 
Altersnachweis beim Besuch von beschränkt frei- 
gegebenen Filmvorführungen (gestaffelt ab 6., 12., 
16. und 18. Lebensjahr); 
Nachweis der Schülereigenschaft beim Bezug ver- 
billigter Eintrittskarten für Bäder, Theatervorstel- 
lungen, Konzerte, den Zoo, das Aquarium, die Ura- 
nia, den Botanischen Garten, Museen, Ausstellun- 
gen und Veranstaltungen der Volkshochschulen; 
Nachweis der Schülereigenschaft bei Aufenthalten 
in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutsch- 
land. 
An alle Schulen ABl. S. 1079 
die Volkshochschulen 
die Peter-A.-Silbermann-Schule 
— Berliner Abendgymnasium für Berufstätige — 
das Berlin-Kolleg 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Bau- und. Wohnungswesen 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG) 
— Eigenbetrieb von Berlin — 
m) 
d) 
a) 
Ausführungsvorschriften über Schülerausweise 
Vom 28. Mai 1980 
Schul IIc A 5 
Fernruf: 30 32 - 6 52 oder 30 32 - 1, intern 987 -6 52 
3. 
(1) Schüler bis Klassenstufe 10 (allgemeinbildende 
Schulen und BB 10-Lehrgänge) erhalten einen jährlich 
in der Farbe des Kartons wechselnden Ausweis, mit 
dem u.a. die Berechtigung zum Kauf von Ermäßi- 
gungssammelkarten und _Ermäßigungsfahrscheinen 
bei der BVG verbunden ist (Schülerausweis I). Der 
Schülerausweis I gilt für die Dauer eines Schuljahres. 
An Schüler der Grundschulen sind Ausweise nur bei 
Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit auszuge- 
ben; dies ist z.B. dann der Fall, wenn Schüler auf 
Grund ihrer körperlichen Erscheinung älter aussehen 
und deshalb beim Kauf von Ermäßigungssammelkar- 
ten und Ermäßigungsfahrscheinen bei der BVG ihr 
angegebenes Alter durch Vorlage des Schülerauswei- 
ses nachweisen müssen. 
(2) Schüler der gymnasialen Oberstufe, der berufs- 
bildenden Oberschulen — mit Ausnahme der BB 10- 
Lehrgänge — und nichterwerbstätige Schüler und Hö- 
rer von Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges 
erhalten einen Ausweis in rotem Karton, der aus- 
schließlich zum Altersnachweis bzw. Nachweis der 
Schülereigenschaft im Sinne von Nummer 2 Buch- 
staben c bis e dient (Schülerausweis II). Erwerbstätige 
Schüler und Hörer des Zweiten Bildungsweges können 
einen Schülerausweis II erhalten, der jedoch aus- 
schließlich der Legitimation dient; der aufgedruckte 
Verwendungszweck ist unkenntlich zu machen. Auch 
der Schülerausweis II gilt für die Dauer eines Schul- 
Auf Grund des 8 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 17.Januar 1979 (GVBl. 
S. 161) wird bestimmt: 
ot 
Schüler und Hörer der Berliner Schule, der Peter-A.- 
Silbermann-Schule, des Berlin-Kollegs, der Volkshoch- 
schullehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse 
sowie der entsprechenden anerkannten Privatschulen 
und genehmigten Ersatzschulen erhalten auf Antrag 
einen Schülerausweis (s. Anlagen) nach Maßgabe der 
folgenden Vorschriften. 
Die Schülerausweise sollen je nach den in Nummer 3 
festgelegten Arten folgenden Zwecken dienen: 
a) Altersnachweis beim Kauf von Ermäßigungssam- 
melkarten und Ermäßigungsfahrscheinen bei der 
BVG für Schüler vor Vollendung des 14. Lebens- 
jahres; 
Nachweis für die Berechtigung zum Kauf von 
Ermäßigungssammelkarten und Ermäßigungsfahr- 
scheinen bei der BVG für Schüler, die das 14. Le- 
bensjahr vollendet haben, sich aber noch in der
	        
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