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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil MI Nr.?2 22; Februar 1980
(3) Die Aufgabengruppen werden den Entgeltsätzen wie
folgt zugeordnet:
(2) Die Entgeltfestsetzung (Rechnung) wird dem Benutzer
bzw. dem für den jeweiligen Benutzer zuständigen Kosten-
träger vom Rechenzentrum zugestellt.
(3) Sofern der monatliche Rechnungsbetrag für ein Pro-
jekt bei Inanspruchnahme von Rechenkapazität weniger
als 5,— DM beträgt, wird ein Pauschalbetrag von 5,— DM
„erhoben.
6- Ausnahme und Befreiung
(1) Mitarbeiter des Rechenzentrums, die im Rahmen ihrer
wissenschaftlichen und betriebsinternen Aufgaben die
Rechenanlagen benutzen, entrichten keine Entgelte.
(2) Auf Antrag eines Trägers kann der Lenkungsaus-
schuß des WRB bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen
für Benutzer, deren Projekte nach Entgeltsatz 2 abzurech-
nen sind, die Entgelte befristet reduzieren.
Tabelle 5
N
AR ALL CE
DENE
a
AZ
SC
Rang- Ent-
stufe gelt-
der satz
Bear-
tung
Aufgabengruppe
Lehre
die überwiegend finanziert wird aus
Mitteln der. Universitäten, Hochschulen
und anderen wissenschaftlichen Einrich-
tungen im Land Berlin*)
Mitteln von Hochschulen und wissen-
schaftlichen Einrichtungen außerhalb des
Landes Berlin 2
sonstigen ‚öffentlichen Mitteln 2
nichtöffentlichen. Mitteln, soweit ein
öffentliches Interesse vorliegt 3
Forschung
die überwiegend finanziert wird aus
Mitteln der Universitäten, Hochschulen
und anderen wissenschaftlichen Einrich-
tungen im Land Berlin*), soweit‘ der
DV-Bedarf S
nicht erheblich ist }
- erheblich ist )
Mitteln von. Hochschulen und anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen außer-
halb des Landes: Berlin
Zuwendungen des Bundes, eines Landes,
der DFG, der Stiftung Volkswagenwerk
und durchgeführt von Forschern
2.3.1. der Universitäten, Hochschulen und an-
deren wissenschaftlichen Einrichtungen
im Land Berlin*), soweit der DV-Bedarf
nicht erheblich ist
- erheblich ist
2.3.2. der Hochschulen und anderen wissen-
schaftlichen Einrichtungen außerhalb des
Landes Berlin
2.4. sonstigen öffentlichen Mitteln
2.5. nichtöffentlichen Mitteln, soweit ein
öffentliches Interesse vorliegt
ha
1.2;
3
3
1.3.
1.4.
7 —- Anpassungen
Auf Vorschlag der Kollegialen Leitung und durch einen
Beschluß des Lenkungsausschusses des WRB können auf
Grund aktueller Erfordernisse Anpassungen in den Ta-
bellen 1 bis 4 vorgenommen werden. /
8 — In- und Außerkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
Im Auftrag
Schallock
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)
9
u
Der Senator für Schulwesen
An die Hugo-Preuß-Oberschule (Berufsschule) ABI. S. 198
das Oberstufenzentrum Wirtschaft und Verwaltung
— Recht — (Gymnasiale Oberstufe,
Berufsfachschule und Berufsschule)
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
2
2
3
Verwaltungsvorschriften
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvor-
schriften über den Umfang des Berufsschulunterrichts und
die Stundentafeln für Auszubildende in der Justiz und für
schulpflichtige Justizangestellte
und Justizassistentenanwärter
Vom 8. Januar 1980
Schul Ic A2
Fernruf: 30 32 - 5 08 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 5 08
alle. sonstigen auf Rechtsvorschriften,
Verwaltungsvorschriften oder Weisung
beruhender Aufgaben der Hochschulen
sowie Aufgaben der Aufsichtsbehörde
sonstige Arbeiten
-) Andere wissenschaftliche Einrichtungen sind:
Max-Plank-Institute, andere überwiegend von der öffentlichen
Hand getragene, hochschulfreie Institute und Forschungsein:
richtungen sowie Bundeseinrichtungen in Berlin.
4 — Sonderleistungen 8
Für Leistungen, die über diejenigen, eines üblichen Rechen:
zentrumsbetriebes hinausgehen (z.B. Übernahme von Pro:
grammierungsaufträgen oder Ablocharbeiten, Bereitstel-
lung spezieller Materialien, Erzeugung von Zeichnungen,
Leistungen außerhalb der Betriebszeit, Bereitstellung von
Geräten, insbesondere Terminals) können zusätzliche Ent.
gelte auf der Grundlage der Selbstkosten erhoben werden
5 - Rechnungsstellung
(1) Die Entgelte werden‘ vom Rechenzentrum, bei dem
der Benutzer seinen Benutzungsantrag gestellt hat, fest
gestellt. Grundlage für die Feststellung in Anspruch ge
nommener Leistungen sind die Betriebsunterlagen.
Auf Grund des 859 Satzı des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG) in der Fassung vom 17. Januar 1979 (GVBl.
S.161) in Verbindung mit 87 des Gesetzes über das Ver-
fahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976
(GVBl. S. 2735, 2898) wird bestimmt:
Die- Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über
den Umfang des Berufsschulunterrichts und die Stun-
dentafeln für Auszubildende in der Justiz und für schul-
pflichtige Justizangestellte und Justizassistentenan-
wärter vom 4. Dezember 1974 (ABl. 1975 S. 19 — DBl.
11/1975 Nr. 6) wird bis zum 31. Dezember 1981 verlän-
gert.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 31. Dezember 1979 in Kraft. .
Im Auftrag
Bath