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Volume Nr. 2, 22. Februar 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil MI Nr.?2 22; Februar 1980 
(3) Die Aufgabengruppen werden den Entgeltsätzen wie 
folgt zugeordnet: 
(2) Die Entgeltfestsetzung (Rechnung) wird dem Benutzer 
bzw. dem für den jeweiligen Benutzer zuständigen Kosten- 
träger vom Rechenzentrum zugestellt. 
(3) Sofern der monatliche Rechnungsbetrag für ein Pro- 
jekt bei Inanspruchnahme von Rechenkapazität weniger 
als 5,— DM beträgt, wird ein Pauschalbetrag von 5,— DM 
„erhoben. 
6- Ausnahme und Befreiung 
(1) Mitarbeiter des Rechenzentrums, die im Rahmen ihrer 
wissenschaftlichen und betriebsinternen Aufgaben die 
Rechenanlagen benutzen, entrichten keine Entgelte. 
(2) Auf Antrag eines Trägers kann der Lenkungsaus- 
schuß des WRB bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen 
für Benutzer, deren Projekte nach Entgeltsatz 2 abzurech- 
nen sind, die Entgelte befristet reduzieren. 
Tabelle 5 
N 
AR ALL CE 
DENE 
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Rang- Ent- 
stufe gelt- 
der satz 
Bear- 
tung 
Aufgabengruppe 
Lehre 
die überwiegend finanziert wird aus 
Mitteln der. Universitäten, Hochschulen 
und anderen wissenschaftlichen Einrich- 
tungen im Land Berlin*) 
Mitteln von Hochschulen und wissen- 
schaftlichen Einrichtungen außerhalb des 
Landes Berlin 2 
sonstigen ‚öffentlichen Mitteln 2 
nichtöffentlichen. Mitteln, soweit ein 
öffentliches Interesse vorliegt 3 
Forschung 
die überwiegend finanziert wird aus 
Mitteln der Universitäten, Hochschulen 
und anderen wissenschaftlichen Einrich- 
tungen im Land Berlin*), soweit‘ der 
DV-Bedarf S 
nicht erheblich ist } 
- erheblich ist ) 
Mitteln von. Hochschulen und anderen 
wissenschaftlichen Einrichtungen außer- 
halb des Landes: Berlin 
Zuwendungen des Bundes, eines Landes, 
der DFG, der Stiftung Volkswagenwerk 
und durchgeführt von Forschern 
2.3.1. der Universitäten, Hochschulen und an- 
deren wissenschaftlichen Einrichtungen 
im Land Berlin*), soweit der DV-Bedarf 
nicht erheblich ist 
- erheblich ist 
2.3.2. der Hochschulen und anderen wissen- 
schaftlichen Einrichtungen außerhalb des 
Landes Berlin 
2.4. sonstigen öffentlichen Mitteln 
2.5. nichtöffentlichen Mitteln, soweit ein 
öffentliches Interesse vorliegt 
ha 
1.2; 
3 
3 
1.3. 
1.4. 
7 —- Anpassungen 
Auf Vorschlag der Kollegialen Leitung und durch einen 
Beschluß des Lenkungsausschusses des WRB können auf 
Grund aktueller Erfordernisse Anpassungen in den Ta- 
bellen 1 bis 4 vorgenommen werden. / 
8 — In- und Außerkrafttreten 
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie 
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft. 
Im Auftrag 
Schallock 
A& 
) 
9 
u 
Der Senator für Schulwesen 
An die Hugo-Preuß-Oberschule (Berufsschule) ABI. S. 198 
das Oberstufenzentrum Wirtschaft und Verwaltung 
— Recht — (Gymnasiale Oberstufe, 
Berufsfachschule und Berufsschule) 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
2 
2 
3 
Verwaltungsvorschriften 
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvor- 
schriften über den Umfang des Berufsschulunterrichts und 
die Stundentafeln für Auszubildende in der Justiz und für 
schulpflichtige Justizangestellte 
und Justizassistentenanwärter 
Vom 8. Januar 1980 
Schul Ic A2 
Fernruf: 30 32 - 5 08 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 5 08 
alle. sonstigen auf Rechtsvorschriften, 
Verwaltungsvorschriften oder Weisung 
beruhender Aufgaben der Hochschulen 
sowie Aufgaben der Aufsichtsbehörde 
sonstige Arbeiten 
-) Andere wissenschaftliche Einrichtungen sind: 
Max-Plank-Institute, andere überwiegend von der öffentlichen 
Hand getragene, hochschulfreie Institute und Forschungsein: 
richtungen sowie Bundeseinrichtungen in Berlin. 
4 — Sonderleistungen 8 
Für Leistungen, die über diejenigen, eines üblichen Rechen: 
zentrumsbetriebes hinausgehen (z.B. Übernahme von Pro: 
grammierungsaufträgen oder Ablocharbeiten, Bereitstel- 
lung spezieller Materialien, Erzeugung von Zeichnungen, 
Leistungen außerhalb der Betriebszeit, Bereitstellung von 
Geräten, insbesondere Terminals) können zusätzliche Ent. 
gelte auf der Grundlage der Selbstkosten erhoben werden 
5 - Rechnungsstellung 
(1) Die Entgelte werden‘ vom Rechenzentrum, bei dem 
der Benutzer seinen Benutzungsantrag gestellt hat, fest 
gestellt. Grundlage für die Feststellung in Anspruch ge 
nommener Leistungen sind die Betriebsunterlagen. 
Auf Grund des 859 Satzı des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 17. Januar 1979 (GVBl. 
S.161) in Verbindung mit 87 des Gesetzes über das Ver- 
fahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 
(GVBl. S. 2735, 2898) wird bestimmt: 
Die- Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über 
den Umfang des Berufsschulunterrichts und die Stun- 
dentafeln für Auszubildende in der Justiz und für schul- 
pflichtige Justizangestellte und Justizassistentenan- 
wärter vom 4. Dezember 1974 (ABl. 1975 S. 19 — DBl. 
11/1975 Nr. 6) wird bis zum 31. Dezember 1981 verlän- 
gert. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 31. Dezember 1979 in Kraft. . 
Im Auftrag 
Bath
	        
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