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Volume Nr. 1, 25. Januar 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt-des Senats von Berlin Teil III Nr. 1 25. Januar 1980 
„Anlage 2a - Berufsfeld VII (Chemie, Physik, Biologie) 
Stundentafel des Berufsgrundbildungsjahres, zugleich Einführungsphase - BGJ/s (OG) - 
—- Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik — 
11. Jahrgangsstufe 
2. Halbjahr 
ohne mit 
Fremdsprachen- 
auflage 
1. Halbjahr 
ohne mit 
Fremdsprachen- 
auflage 
A — Berufsfeldübergreifender Lernbereich 
Deutsch!) ?) 
Politische Weltkunde/Sozialkunde 
Englischt) 2) 
2. Fremdsprache1)2)3) 
7 
2 (4) 
2 (4) 
2 
2: (4) 
2 (4) 
2 (4) 
3 — Berufsfeldbezogener Lernbereich 
I. Fachtheorie 
Mathematik!) 2) 
Physik1) 
Chemie!) 
Biologie!) 
II. Fachpraxis 
Physik/Chemie/Biologie5) 
Laboratoriumstechnik 
(Physik, Chemie, Biologie)5) 
Summe?) 
3 
(4) 
3 (4) 
I 
3 
3 
LE 
x 
15 
33 (34) 35 (36) 
15 
%5 
C — Fakultativer Unterricht 
Sport 
2. Fremdsprache!) ?) 4) 
2 
2 (4) - 
37 37 (38) 37 (38) 
Summe®) 
Anmerkungen: 
1) Eines der Fächer Deutsch, Englisch, Zweite Fremdsprache, Mathematik, Physik, 
Chemie, Biologie muß als zweites Profil gewählt werden. 
2) Wird eines der Fächer Deutsch, Englisch, Zweite Fremdsprache oder Mathematik 
als zweites Profil gewählt, so erhöht sich im zweiten Halbiahr die Anzahl der Unter- 
richtswochenstunden auf die in Klammern angegebene Zahl. 
Neubeginn des Unterrichts oder Fortsetzung des in Klasse 9 begonnenen Unterrichts 
zur Erfüllung der Fremdsprachenauflagen gemäß Nummer 4 Abs. 6. Die neubegon- 
nene Zweite Fremdsprache kann nicht zweites Profil sein. 
4) Fortsetzung des in Klasse 7 begonnenen Unterrichts in der Zweiten Fremdsprache. 
5) In jedem der drei Fächer wird eine praktische Arbeit von 3 bis 4 Unterrichtsstunden 
mit schriftlichem Teil gefertigt, die hei der Festsetzung der Note für das Fach im 
Rahmen der Fachpraxis mit einem Drittel berücksichtigt wird. 
Es ist schulorganisatorisch sicherzustellen, daß eine Teilnahme am Religionsunter- 
richt im Umfang von zwei Wochenstunden gemäß 8 24 Abs.1 SchulG möglich ist 
(vgl. auch Nummer 6 Abs. 4 AV-GO).“ 
Sehen 2 
2. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 
1980 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nummer 1 
Buchstabe c mit Wirkung vom 1. September 1979 in 
Kraft.
	        
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