Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIIXI Nr.20 11. Dezember 1979
a ET
333
Bezirks muß berücksichtigt werden, daß nach der Stellen-
verteilung möglichst alle Fachbereiche an den Realschulen
des Bezirks erfaßt werden.
30 — Gestaltung des Aufgabenbereichs für Fachlehrer
Die Festlegung der Aufgabenbereiche für Fachlehrer
(BesGr. A 11) im Fachbereich „Schreibtechnische Fächer‘‘
(vgl. Nummer 22 Abs.1) bedarf vor der Stellenausschrei-
bung der vorherigen Zustimmung des zuständigen Schul-
aufsichtsbeamten beim Senator für Schulwesen. Es sind
en. weder die Aufgabenbereiche in Nummer 22 Abs. 1 Buch-
staben a und c oder in Nummer 22 Abs.1 Buchstaben b
und c zu verbinden.
Andere als die in Nummer 22 genannten Aufgabenbereiche
für Fachlehrer - zur Koordinierung schulfachlicher Auf-
gaben etc. — sind gegenwärtig nicht vorhanden.
31 — Besetzung der Funktionen an Gesamtschulen
Die Funktionen der ständigen Vertretung des Leiters einer
Gesamtschule ohne Oberstufe, der pädagogischen Koordi-
nierung sowie der Fachbereichsleitung an. den Gesamt-
schulen (Jahrgangsstufen 7 bis 10) können wahlweise mit
Gesamtschulrektoren der Besoldungsgruppe A 14 LBesO A,
gegebenenfalls .(bei ständigen Schulleitervertretern) A 14 +
Amtszulage oder mit Studiendirektoren der Besoldungs-
gruppe A 15 BBesO A/LBesO A besetzt werden.
IV. Schlußbestimmungen
82 — Inkrafttreten
Diese. Richtlinien treten am 1. Dezember 1979 in Kraft
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die einheitliche Ge-
staltung und Zuordnung von Aufgabenbereichen an Ober:
schulen und Gesamtschulen vom 11. November 1976 (DBI
111/1976 Nr. 40) außer Kraft.
In Vertretung
Koch