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Volume Nr. 18, 7. November 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.18 7. November 1979 
309 
(2) Wer die Abschlußprüfung der Fachstufe II bestanden 
hat, erhält das Abschlußzeugnis der Fachstufe II (Vordr. 
Schul II 8351-13). 
(3) Die Zeugnisse werden. auf Grund der Prüfungsliste 
ausgestellt. Darüber hinaus sind in das jeweilige Abschluß- 
zeugnis die Abschlußnoten aller im Rahmen des Bildungs- 
ganges unterrichteten Pflichtfächer aufzunehmen. 
(4) Abschlußzeugnisse sind vom Vorsitzenden des Prü- 
fungsausschusses und dem Schulleiter zu unterzeichnen und 
mit dem Dienstsiegel des Senators für Schulwesen und dem 
Dienstsiegel der Schule zu versehen. Die Zeugnisse gemäß 
den Absätzen 1 und 2 tragen das Datum des letzten Tages 
der mündlichen Prüfung. Eine Durchschrift des Zeugnisses 
ist zu den Schulakten zu nehmen. 
(5) Der Schulleiter bestimmt den Zeitpunkt für die Aus- 
händigung der Zeugnisse. 
(6) Die Zeugnisse werden den Schülern vom Klassenlehrer 
ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Abschlußzeug- 
nisses ist die Entlassung des Schülers aus der Berufsfach- 
schule vollzogen. 
30 — Feststellung der Note für die mündliche Prüfung 
(1) Der zuständige Lehrer schlägt die Note für die münd- 
liche Prüfung vor. Bestehen im Fachausschuß vom Vor- 
schlag des Lehrers abweichende Meinungen, so wird über 
die Note abgestimmt. 
(2) Die Noten für die mündliche Prüfung werden in die 
Prüfungsliste aufgenommen. 
31 — Feststellung der Endnote 
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der 
Prüfungsausschuß die Endnote für das Prüfungsfach fest. 
Der zuständige Lehrer schlägt die nach Nummer 19 Abs. 2 
gebildete Endnote vor. Bestehen im Prüfungsausschuß von 
diesem. Vorschlag abweichende Meinungen, so wird über die 
Endnote abgestimmt. 
{2) Die Endnoten für die Leistung des Schülers in den 
Prüfungsfächern, die nicht Gegenstand der mündlichen 
Prüfung waren, werden ebenfalls nach Beendigung deı 
mündlichen Prüfung festgesetzt. Bei Fächern, die nicht 
geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote. 
{3) Die Endnoten werden. in die Prüfungsliste aufgenom 
men. 
EA 
34 — Wiederholung der Prüfung 
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach 
einem Jahr wiederholen. In diesem Fall hat er alle Prü- 
fungsleistungen erneut zu erbringen. 
(2) Über eine zweite Wiederholung entscheidet der Senator 
für Schulwesen im Einzelfall. 
35 — Abgangszeugnis 
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule 
verläßt, erhält ein Abgangszeugnis. In das Abgangszeugnis 
sind die: vom Prüfungsausschuß festgestellten Endnoten 
sowie die Noten der im Rahmen des Bildungsganges ab- 
geschlossenen übrigen Fächer einzutragen. Ein Vermerk, 
daß die Abschlußprüfung nicht bestanden wurde, ist in das 
Abgangszeugnis nicht aufzunehmen. 
(2) Abgangszeugnisse in der Fachstufe II erhalten folgen- 
den Vermerk: 
„...hat die Befähigung zur Ausübung des Berufs ‚Beklei- 
dungsfertiger‘ beim Übergang in die Fachstufe II er- 
worben. 
36 — Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen 
(1) .Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb 
eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die 
von ihnen angefertigten schriftlichen und praktischen Prü- 
fungsarbeiten und in die Protokolle über ihre praktische 
und mündliche Prüfung nehmen. Die Einsicht darf nur dem 
Prüfungsteilnehmer selbst und gegebenenfalls seinen Er- 
ziehungsberechtigten oder einem mit schriftlicher Voll- 
macht. versehenen Vertreter gewährt werden. Nehmen der 
Prüfungsteilnehmer oder seine Erziehungsberechtigten Ein- 
sicht, so können sie sich dabei von einer Person ihres Ver- 
trauens begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht 
zu gewähren. Der Antrag ist schriftlich an den Schulleiter 
zu richten. 
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die HEin- 
sichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Ein- 
sichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Die 
Anfertigung von Fotokopien kann nicht verlangt werden. 
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten vollständig und korrigiert einschließlich des Ver- 
zeichnisses der Korrekturzeichen sowie aller Gutachten und 
Beurteilungen vorzulegen. 
V. Abschluß der Prüfung 
32 — Prüfungsergebnis 
(1) Im Anschluß an die Festlegung der Endnoten stellt der 
Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest, 
das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. 
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn. in allen Prüfungs- 
fächern die Endnote mindestens „ausreichend“ lautet. 
(3) Die Endnote „mangelhaft‘“ in höchstens einem Prü- 
fungsfach mit Ausnahme des fachpraktischen Unterrichts 
kann ausgeglichen werden durch 
a) die Endnote „gut‘“ oder „sehr gut“ in einem anderen 
Prüfungsfach oder 
b) die Endnote „befriedigend‘“ in zwei anderen Prüfungs- 
fächern. 
(4) In allen übrigen Fällen gilt die Prüfung als nicht be- 
standen. 
(5) Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die 
Festsetzung der Endnoten und über das Ergebnis der Prü- 
fung steht dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das 
Recht des Einspruchs zu. Wird dem Einspruch vom Prü- 
fungsausschuß nicht stattgegeben und hält der Vorsitzende 
des Prüfungsausschusses seinen Einspruch aufrecht, so sind 
die Prüfungsunterlagen umgehend dem Senator für Schul- 
wesen zur Entscheidung einzureichen. 
(6) Nachdem die Beratungen abgeschlossen und die Nieder- 
schrift darüber von allen Mitgliedern des Prüfungsaus- 
schusses ‚unterzeichnet worden ist, teilt der Vorsitzende 
oder der Schulleiter den Schülern die Ergebnisse der münd- 
lichen. Prüfung, die Endnoten in den einzelnen Prüfungs- 
fächern und das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Hat der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 5 Ein: 
spruch gegen den Beschluß des Prüfungsausschusses über 
das von einem Schüler erzielte Prüfungsergebnis eingelegt 
so wird dem betroffenen Schüler mitgeteilt, daß der Senator 
für Schulwesen über das Ergebnis seiner Prüfung ent: 
scheiden wird. Den Schülern, die die Prüfung nicht be. 
standen. haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräcr 
mitzuteilen. : 
33 — Zeugnisse i 
Pe 
837 —- Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen 
(1) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Abschluß 
der Prüfung nach Jahrgängen geordnet aufzubewahren und 
nach Ablauf dieser Frist zu vernichten. 
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die praktischen 
Prüfungsarbeiten nur ein Jahr nach Abschluß der Prüurung 
aufbewahrt und dann vernichtet oder dem Prüfungsteil- 
nehmer auf Antrag ausgehändigt. Das in der praktischen 
Prüfung der Fachstufe. II angefertigte Bekleidungsstück 
kann dem Prüfungsteilnehmer auch sofort nach Abschluß 
der Prüfung ausgehändigt werden, wenn dieser schriftlich 
auf Rechtsmittel verzichtet hat. 
(1) Wer die Abschlußprüfung der Fachstufe I bestanden 
hat und nicht in die Fachstufe II übergeht, erhält das 
Abschlußzeugnis der Fachstufe I (Vordr. Schul II 8351-12) 
Wer die Abschlußprüfung ‚der Fachstufe I bestanden hai 
und in die Fachstufe II. übergeht, erhält ein Halbjahres- 
zeugnis, in das neben dem Vermerk gemäß Nummer 16 
der Berufsfachschulordnung folgender Vermerk aufgenom- 
men wird: „:;. hat die Abschlußprüfung der Fachstufe I] 
bestanden und damit die Befähigung zur Ausübung. des 
Berufs ‚Bekleidungsfertiger‘ erworben.“
	        
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