Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.18 7. November 1979
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(2) Wer die Abschlußprüfung der Fachstufe II bestanden
hat, erhält das Abschlußzeugnis der Fachstufe II (Vordr.
Schul II 8351-13).
(3) Die Zeugnisse werden. auf Grund der Prüfungsliste
ausgestellt. Darüber hinaus sind in das jeweilige Abschluß-
zeugnis die Abschlußnoten aller im Rahmen des Bildungs-
ganges unterrichteten Pflichtfächer aufzunehmen.
(4) Abschlußzeugnisse sind vom Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses und dem Schulleiter zu unterzeichnen und
mit dem Dienstsiegel des Senators für Schulwesen und dem
Dienstsiegel der Schule zu versehen. Die Zeugnisse gemäß
den Absätzen 1 und 2 tragen das Datum des letzten Tages
der mündlichen Prüfung. Eine Durchschrift des Zeugnisses
ist zu den Schulakten zu nehmen.
(5) Der Schulleiter bestimmt den Zeitpunkt für die Aus-
händigung der Zeugnisse.
(6) Die Zeugnisse werden den Schülern vom Klassenlehrer
ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Abschlußzeug-
nisses ist die Entlassung des Schülers aus der Berufsfach-
schule vollzogen.
30 — Feststellung der Note für die mündliche Prüfung
(1) Der zuständige Lehrer schlägt die Note für die münd-
liche Prüfung vor. Bestehen im Fachausschuß vom Vor-
schlag des Lehrers abweichende Meinungen, so wird über
die Note abgestimmt.
(2) Die Noten für die mündliche Prüfung werden in die
Prüfungsliste aufgenommen.
31 — Feststellung der Endnote
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der
Prüfungsausschuß die Endnote für das Prüfungsfach fest.
Der zuständige Lehrer schlägt die nach Nummer 19 Abs. 2
gebildete Endnote vor. Bestehen im Prüfungsausschuß von
diesem. Vorschlag abweichende Meinungen, so wird über die
Endnote abgestimmt.
{2) Die Endnoten für die Leistung des Schülers in den
Prüfungsfächern, die nicht Gegenstand der mündlichen
Prüfung waren, werden ebenfalls nach Beendigung deı
mündlichen Prüfung festgesetzt. Bei Fächern, die nicht
geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote.
{3) Die Endnoten werden. in die Prüfungsliste aufgenom
men.
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34 — Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach
einem Jahr wiederholen. In diesem Fall hat er alle Prü-
fungsleistungen erneut zu erbringen.
(2) Über eine zweite Wiederholung entscheidet der Senator
für Schulwesen im Einzelfall.
35 — Abgangszeugnis
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule
verläßt, erhält ein Abgangszeugnis. In das Abgangszeugnis
sind die: vom Prüfungsausschuß festgestellten Endnoten
sowie die Noten der im Rahmen des Bildungsganges ab-
geschlossenen übrigen Fächer einzutragen. Ein Vermerk,
daß die Abschlußprüfung nicht bestanden wurde, ist in das
Abgangszeugnis nicht aufzunehmen.
(2) Abgangszeugnisse in der Fachstufe II erhalten folgen-
den Vermerk:
„...hat die Befähigung zur Ausübung des Berufs ‚Beklei-
dungsfertiger‘ beim Übergang in die Fachstufe II er-
worben.
36 — Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) .Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb
eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die
von ihnen angefertigten schriftlichen und praktischen Prü-
fungsarbeiten und in die Protokolle über ihre praktische
und mündliche Prüfung nehmen. Die Einsicht darf nur dem
Prüfungsteilnehmer selbst und gegebenenfalls seinen Er-
ziehungsberechtigten oder einem mit schriftlicher Voll-
macht. versehenen Vertreter gewährt werden. Nehmen der
Prüfungsteilnehmer oder seine Erziehungsberechtigten Ein-
sicht, so können sie sich dabei von einer Person ihres Ver-
trauens begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht
zu gewähren. Der Antrag ist schriftlich an den Schulleiter
zu richten.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die HEin-
sichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Ein-
sichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Die
Anfertigung von Fotokopien kann nicht verlangt werden.
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten vollständig und korrigiert einschließlich des Ver-
zeichnisses der Korrekturzeichen sowie aller Gutachten und
Beurteilungen vorzulegen.
V. Abschluß der Prüfung
32 — Prüfungsergebnis
(1) Im Anschluß an die Festlegung der Endnoten stellt der
Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest,
das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn. in allen Prüfungs-
fächern die Endnote mindestens „ausreichend“ lautet.
(3) Die Endnote „mangelhaft‘“ in höchstens einem Prü-
fungsfach mit Ausnahme des fachpraktischen Unterrichts
kann ausgeglichen werden durch
a) die Endnote „gut‘“ oder „sehr gut“ in einem anderen
Prüfungsfach oder
b) die Endnote „befriedigend‘“ in zwei anderen Prüfungs-
fächern.
(4) In allen übrigen Fällen gilt die Prüfung als nicht be-
standen.
(5) Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die
Festsetzung der Endnoten und über das Ergebnis der Prü-
fung steht dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das
Recht des Einspruchs zu. Wird dem Einspruch vom Prü-
fungsausschuß nicht stattgegeben und hält der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses seinen Einspruch aufrecht, so sind
die Prüfungsunterlagen umgehend dem Senator für Schul-
wesen zur Entscheidung einzureichen.
(6) Nachdem die Beratungen abgeschlossen und die Nieder-
schrift darüber von allen Mitgliedern des Prüfungsaus-
schusses ‚unterzeichnet worden ist, teilt der Vorsitzende
oder der Schulleiter den Schülern die Ergebnisse der münd-
lichen. Prüfung, die Endnoten in den einzelnen Prüfungs-
fächern und das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Hat der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 5 Ein:
spruch gegen den Beschluß des Prüfungsausschusses über
das von einem Schüler erzielte Prüfungsergebnis eingelegt
so wird dem betroffenen Schüler mitgeteilt, daß der Senator
für Schulwesen über das Ergebnis seiner Prüfung ent:
scheiden wird. Den Schülern, die die Prüfung nicht be.
standen. haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräcr
mitzuteilen. :
33 — Zeugnisse i
Pe
837 —- Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
(1) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Abschluß
der Prüfung nach Jahrgängen geordnet aufzubewahren und
nach Ablauf dieser Frist zu vernichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die praktischen
Prüfungsarbeiten nur ein Jahr nach Abschluß der Prüurung
aufbewahrt und dann vernichtet oder dem Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag ausgehändigt. Das in der praktischen
Prüfung der Fachstufe. II angefertigte Bekleidungsstück
kann dem Prüfungsteilnehmer auch sofort nach Abschluß
der Prüfung ausgehändigt werden, wenn dieser schriftlich
auf Rechtsmittel verzichtet hat.
(1) Wer die Abschlußprüfung der Fachstufe I bestanden
hat und nicht in die Fachstufe II übergeht, erhält das
Abschlußzeugnis der Fachstufe I (Vordr. Schul II 8351-12)
Wer die Abschlußprüfung ‚der Fachstufe I bestanden hai
und in die Fachstufe II. übergeht, erhält ein Halbjahres-
zeugnis, in das neben dem Vermerk gemäß Nummer 16
der Berufsfachschulordnung folgender Vermerk aufgenom-
men wird: „:;. hat die Abschlußprüfung der Fachstufe I]
bestanden und damit die Befähigung zur Ausübung. des
Berufs ‚Bekleidungsfertiger‘ erworben.“