Path:
Volume Nr. 15, 12. September 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 15 12..September 1979 
c) Andere Kombinationen sind nicht zulässig. 
In jedem Prüfungsfach sind — unabhängig von den Verpflichtungen in den einzelnen Fächern 
und Aufgabenfeldern („Pflichtkurse“) — mindestens vier Kurse zu besuchen und in die Gesamt- 
qualifikation einzubringen; mit diesen Kursen werden jedoch zugleich die Verpflichtungen in 
den einzelnen Fächern und Aufgabenfeldern erfüllt. Soweit in den Spalten 1 bis 4 bereits 
Fächer beziehungsweise Fächergruppen (NW, FS) ausgewiesen sind, ergeben sich hieraus die 
Verpflichtungen gemäß Spalten 5 bis 11. Soweit als viertes Prüfungsfach „(bel)“ ausgewiesen 
ist, kann sich die Zahl der verbindlich in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse er- 
höhen. In die Gesamtqualifikation sind insgesamt 30 Kurse, und zwar 
20 Grundkurse in Block I, Be 
6 Leistüngskurse in Block II ” 
(zuzüglich der Leistungen aus den in Block III eingebrachten beiden Leistungskursen), 
2 Leistungs- und 2 Grundkurse in den Prüfungsfächern in Block III 
einzubringen. 
e) Berufsfeldspezifisches Leistungsfach (verbindlich für alle Schüler). 
F) In die Gesamtqualifikation einzubringen sind in den Fremdsprachen, soweit sie Prüfungsfach 
sind, je vier Kurse, in jedem Fall jedoch — auch wenn die Fremäsprache nicht Prüfungsfach 
ist — mindestens * 
falls die zweite Fremdsprache im BGJ/s (OG) begonnen wurde: 
2 Kurse in der zweiten Fremdsprache (die für das dritte und vierte Kurshalbjahr vorge- 
Schriebenen Kurse) 
und 
2 Kurse in der ersten Fremdsprache; 
falls die zweite Fremdsprache in Klasse 9 begonnen wurde: 
2 Kurse in der zweiten Fremdsprache; 
falls die zweite Fremdsprache in Klasse 7 begonnen und bis zum Ende der Klasse 10 fort- 
gesetzt wurde: 
2 Kurse in einer. der Fremdsprachen (im Falle einer im BGJ/s [OG] begonnenen dritten 
oder weiteren Fremdsprache die für das dritte und vierte Kurshalbjahr vorgeschiebenen 
Kurse). 
Sofern hiernach die Einbringung der für das dritte und vierte Kurshalbijahr vorgesehenen 
Kurse vorgeschrieben ist, müssen auch die für das erste und zweite Kurshalbjahr vorgesehe- 
nen Kurse besucht werden. In einer im BGJ/s (OG).begonnenen Fremdsprache dürfen die für 
das erste und zweite Kurshalbjahr vorgesehenen Kurse nur in die Gesamtqualifikation ein- 
gebracht werden, wenn diese Sprache viertes Prüfungsfach ist. 
In Laboratoriumstechnik sind in jedem Halbjahr des Kurssystems bis zum Abitur ein, falls 
auch das zweite Leistungsfach eine Naturwissenschaft ist, zwei Grundkurse mit den den 
Leistungsfächern entsprechenden Schwerpunkten zu besuchen. In die Gesamtqualifikation sind 
vier Grundkurse, die nach dem Rahmenplan für unterschiedliche Kurshalbjahre beschrieben 
sind, einzubringen; weitere Kurse dürfen nicht eingebracht werden. Sofern Kurse mit unter- 
schiedlichen Schwerpunkten besucht wurden, müssen die für das erste und zweite Kurshalbjahr 
des einen Schwerpunktes und die für das dritte und vierte Kurshalbjahr des.anderen Schwer- 
punktes beschriebenen Kurse eingebracht werden. Laboratoriumstechnik kann nicht als viertes 
Prüfungsfach gewählt werden. 
n) 
In der im BGJ/s (OG) begonnenen zweiten Fremdsprache sowie in Sport sind in jedem Halb- 
jahr des Kurssystems unabhängig von dessen Dauer je ein Kurs zu besuchen. Die in der zwei- 
ten Fremdsprache für das erste oder zweite Kurshalbjahr vorgesehenen Kurse dürfen nur im 
Fall des vierten Prüfungsfaches, die in Sport besuchten Kurse nur nach Maßgabe der Num- 
mern 37 Abs. 2 und 38 AV-GO in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 
Zwei Kurse aus einem Fach des Aufgabenfeldes 1 (Sprachlich-literarisch-künstlerisches Auf- 
gabenfeld); die Verpflichtung entfällt, wenn in den Fremdsprachen auf Grund ihrer Wahl zu 
Prüfungsfächern und der Bestimmungen der Anmerkung vier oder mehr Kurse in die Gesamt- 
qualifikation eingebracht werden müssen. Die Kurse können nach Maßgabe der Nummern 37 
Abs. 2 und 38 AV-GO in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 
j) Fremdsprache mit Unterrichtsbeginn spätestens in Klasse 9 (erste, zweite oder dritte Fremd- 
sprache). 
„beliebig“, d.h., für die Wahl des vierten Prüfungsfaches bestehen keine für ein OSZ spezi- 
fischen Beschränkungen; bestimmte Fächer sind als 4. Prüfungsfach jedoch allgemein .nicht 
wählbar. 
3 
k) 
1) Fremdsprache mit Unterrichtsbeginn spätestens im BGJ/s (OG), nicht jedoch eine im BGJ/s 
(OG) neu begonnene zweite Fremdsprache. 
m) Zweite Fremdsprache mit Unterrichtsbeginn im BGJ/S (O0G). 
n) Diese Kombination empfiehlt sich wegen der hohen Unterrichtsstundenzahl nicht für Schüler 
mit einer im BGJ/s (OG) neu begonnenen zweiten Fremdsprache.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.