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Volume Nr. 15, 12. September 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IIX Nr. 15 12. September 1979 
Anlage 1c -—- Berufsfeld I (Wirtschaft und Verwaltung) 
Stundentafel des Kurssystems der gymnasialen Oberstufe — Kursstundentafel*) 
Zahl der Kurse, die während des Kurssystems mindestens 
besucht und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden 
müssen [Pflichtkurse in.den einzelnen Fächern und Auf- 
gabenfeldern gemäß Nummer 37 Abs. 2 Buchstabe a AV- 
GO] und Kurse auf Grund der Festlegungen des ersten bis 
dritten Prüfungsfaches d) e) 
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Anmerkungen: 
a) Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern 
Aufgabenfeld 1 (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld) * 
Deutsch (D) 
Fremdsprachen (FS) 
Aufgabenfeld ? (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld): 
Politische Weltkunde (PW) 
Wirtschaftswissenschaften (Wi) 
Recht (R) (Das Fach kann nicht Prüfungsfach sein.) 
Rechnungswesen (RW) 
Informationsverarbeitung (IV) . 
(Das Fach kann entweder über zwei Kurshalbjahre oder, sofern eine Datenverarbeitungs- 
anlage zur Verfügung steht, über vier Kurshalbjahre angeboten werden. Besucht der Schüler 
alle vier vorgesehenen Kurse, kann er dieses Fach zum vierten Prüfungsfach wählen — vgl. 
jedoch Anmerkung g —.) 
Aufgabenfeld 3 (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld): 
Mathematik (M) 
Naturwissenschaften (NW) (Physik, Chemie, Biologie) 
außerhalb der Aufgabenfelder: 
Sport (Sp) 
Andere Kombinationen sind nicht zulässig. 
Berufsfeldspezifisches Leistungsfach (verbindlich für alle Schüler). 
Im fünften und in allen weiteren Kurshalbjahren bis zum Abitur sind mindestens Kurse in den 
vier Prüfungsfächern, in Sport sowie in einer Fremdsprache gemäß Anmerkung i) zu besuchen. 
Es ist schulorganisatorisch sicherzustellen, daß eine Teilnahme am Religionsunterricht im 
Umfang von zwei Wochenstunden gemäß 8 24 Abs. 2 SchulG möglich ist (vgl. auch Nummer 31 
Abs. 3 AV-GO). 
Im vierten Prüfungsfach sind mindestens vier Kurse in die Gesamtqualifikation einzubringen; 
wird ein Fach mit nur zwei angegebenen Pflichtkursen zum vierten Prüfungsfach gewählt, 
erhöht sich daher die Zahl der für dieses Fach angegebenen in die Gesamtqualifikation einzu- 
bringenden Kurse auf vier. In die Gesamtqualifikation sind insgesamt 30 Kurse, und zwar 
— 20 Grundkurse in Block I, ) 
6 Leistungskurse in Block II 
(zuzüglich der Leistungen aus den in Block III eingebrachten beiden Leistungskursen), 
— 2 Leistungs- und 2 Grundkurse in den Prüfungsfächern in Block III 
einzubringen. 
Schriftliches (erstes bis drittes) Prüfungsfach kann nur eine spätestens in Klasse 9 begonnene 
Fremdsprache sein; Grundkurse in der in Klasse 9 begonnenen Fremdsprache sind vierstündig. 
„beliebig“, d.h., alle als viertes Prüfungsfach allgemein zulässigen Fächer sowie zusätzlich die 
Fächer Rechnungswesen und Informationsverarbeitung — nicht jedoch Recht — können im Rah- 
men des Angebots der Schule auf Grund ihrer organisatorischen und pädagogischen Voraus- 
setzungen gewählt werden. Das Fach Informationsverarbeitung ist als viertes Prüfungsfach 
nur an Schulen möglich, denen eine Datenverarbeitungsanlage zur Verfügung steht. Fächer, 
die nicht mit Pflichtkursen aufgeführt sind (z.B. Informationsverarbeitung, eine zweite Natur- 
wissenschaft, eine dritte Fremdsprache), können jedoch dann nicht als viertes Prüfungsfach 
gewählt werden, wenn in den Fremdsprachen auf Grund ihrer Wahl zu Prüfungsfächern und 
auf Grund der Bestimmungen der Anmerkung i) mehr als sechs Kurse in die Gesamtqualifika- 
tion eingebracht werden müssen. 
Je zwei Kurse Sprache und Literatur. 
In den Fremdsprachen sind folgende Kurse zu besuchen und in die Gesamtqualifikation ein- 
zubringen:
	        
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