Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.1 22. Januar 1979
ändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1978 (GVBl. S. 2257),
in Verbindung mit 8 7 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735,
2898) wird bestimmt:
| Es gelten folgende Sätze:
KGr. I KGr.1I KGr. III
DM/h DM/h DM/h
Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Ordnung der Aus-
bildung und Prüfung für Angestellte in der Tätigkeit
von Erziehern und der staatlichen Anerkennung als
Erzieher vom 11. März 1974 (ABl. S.607 — DBIl. III/
1974 Nr.25, IV/1974 Nr. 31), geändert durch Verwal-
tungsvorschriften vom 13. Oktober 1976 (ABl. S. 1520 —
DBl. I11/1976 Nr.37, IV/1976 Nr.57), wird bis zum
31. Dezember 1981 verlängert.
a) TR 440
Zentraleinheit
(CPU-Zeit) 20,—
TR 440
Kernspeicher
(pro 1 K Wort) 0,10
Siemens 7.748
S 7.748
Zentraleinheit
CPU-AZeit je Std. 10,— 500,—
S 7.748
I/O Leistung
je 1000 Transp. 0,02 1,—
2 000,—-
10.
An
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar
1979 in Kraft.
1 000,—
Walter Rasch
Reichel
2
4 —- Zuordnung der Kostengruppen
Kostengruppen werden den Kostenpflichtigen wie folgt zu-
geordnet:
a) Kostengruppe I
für wissenschaftliche Arbeiten von Angehörigen der
Berliner Universitäten und anderen wissenschaftlichen
Hochschulen sowie allen übrigen von der öffentlichen
Hand ganz oder überwiegend finanzierten -wissen-
schaftlichen Einrichtungen in Berlin, durch die dem
Benutzer kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil
zufällt,
b) Kostengruppe II
für sonstige wissenschaftliche Arbeiten des in Buch-
staben a genannten Benutzerkreises, die ganz oder
überwiegend von der Öffentlichen Hand finanziert
werden, sofern dem einzelnen Benutzer ein unmittel-
barer wirtschaftlicher Vorteil entsteht (z. B. Gut-
achten für öffentliche Einrichtungen),
Kostengruppe III
für andere Arbeiten, die nicht ganz oder überwiegend
von der öffentlichen Hand finanziert werden, durch die
dem Benutzer ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nut-
zen entsteht (z. B. Auftragsforschung, Gutachtertätig-
keit auf Veranlassung von privater Seite).
Der Senator
für Wissenschaft und Forschung
An das Großrechenzentrum für die Wissenschaft in Berlin (GRZ)
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Richtlinien
über die Entrichtung von Entgelten
für die Benutzung der Rechenanlagen
des Großrechenzentrums für die Wissenschaft
in Berlin (GRZ)
Vom 30. November 1978
WissForsch III a B 2
Fernruf: 30 32 — 248 oder 40 32 — 1, intern: 987 — 248
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:
1 — Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der Rechenanlagen des GRZ sind
Entgelte zu entrichten.
2 — Kostengruppen
Bei der Berechnung der Entgelte für die Leistungen des
GRZ werden folgende Kostengruppen (KGr) unterschieden:
a) Kostengruppe I
Ermäßigte Betriebskosten,
Kostengruppe II
Betriebskosten
(tatsächliche Personal- und Sachkosten),
Kostengruppe III
Selbstkosten (Betriebskosten und Verwaltungsgemein-
kosten), höchstens jedoch die an kommerziellen Re-
chenzentren üblichen Sätze.
5 — Sonderleistungen
(1) Für Leistungen, die über diejenigen eines üblichen
Rechenzentrumsbetriebes hinausgehen (z. B. Übernahme
von Programmierungsaufträgen oder Ablocharbeiten, Be-
reitstellung spezieller Materialien, Aufbewahrung von Ma-
gnetbandbeständen), sowie für Leistungen außerhalb der
vom GRZ angesetzten Betriebszeit können zusätzliche Ent-
gelte auf der Grundlage der Selbstkostenerhoben werden.
(2) Die Kostengruppen gemäß Nummer 2 gelten ent-
sprechend.
(3) Datenendgeräte (Terminals) können vom GRZ grund-
sätzlich nur gegen Erstattung der Selbstkosten zur Ver-
fügung gestellt werden.
6 — Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten werden vom GRZ festgestellt. Grundlage
für die Feststellung in Anspruch genommener Leistungen
sind. die Betriebsunterlagen des GRZ.
(2) Die Kostenfestsetzung (Rechnung) wird dem Benutzer
bzw. dem für den jeweiligen Benutzer zuständigen Kosten-
träger vom GRZ zugestellt.
3 — Höhe der Entgelte
Die Höhe der Entgelte richtet sich nach Inanspruchnahme
der Zentraleinheit (CPU-Zeit) und wesentlicher Betriebs-
mittel.
(3) Sofern der monatliche Rechnungsbetrag für ein Pro-
jekt bei Inanspruchnahme von Rechenkapazität weniger
als 5,— DM beträgt, wird ein Pauschalbetrag von 5.— DM
erhoben.