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Volume Nr. 1, 22. Januar 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.1 22. Januar 1979 
ändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1978 (GVBl. S. 2257), 
in Verbindung mit 8 7 des Gesetzes über das Verfahren der 
Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 
2898) wird bestimmt: 
| Es gelten folgende Sätze: 
KGr. I KGr.1I  KGr. III 
DM/h DM/h DM/h 
Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Ordnung der Aus- 
bildung und Prüfung für Angestellte in der Tätigkeit 
von Erziehern und der staatlichen Anerkennung als 
Erzieher vom 11. März 1974 (ABl. S.607 — DBIl. III/ 
1974 Nr.25, IV/1974 Nr. 31), geändert durch Verwal- 
tungsvorschriften vom 13. Oktober 1976 (ABl. S. 1520 — 
DBl. I11/1976 Nr.37, IV/1976 Nr.57), wird bis zum 
31. Dezember 1981 verlängert. 
a) TR 440 
Zentraleinheit 
(CPU-Zeit) 20,— 
TR 440 
Kernspeicher 
(pro 1 K Wort) 0,10 
Siemens 7.748 
S 7.748 
Zentraleinheit 
CPU-AZeit je Std. 10,— 500,— 
S 7.748 
I/O Leistung 
je 1000 Transp. 0,02 1,— 
2 000,—- 
10. 
An 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 
1979 in Kraft. 
1 000,— 
Walter Rasch 
Reichel 
2 
4 —- Zuordnung der Kostengruppen 
Kostengruppen werden den Kostenpflichtigen wie folgt zu- 
geordnet: 
a) Kostengruppe I 
für wissenschaftliche Arbeiten von Angehörigen der 
Berliner Universitäten und anderen wissenschaftlichen 
Hochschulen sowie allen übrigen von der öffentlichen 
Hand ganz oder überwiegend finanzierten -wissen- 
schaftlichen Einrichtungen in Berlin, durch die dem 
Benutzer kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil 
zufällt, 
b) Kostengruppe II 
für sonstige wissenschaftliche Arbeiten des in Buch- 
staben a genannten Benutzerkreises, die ganz oder 
überwiegend von der Öffentlichen Hand finanziert 
werden, sofern dem einzelnen Benutzer ein unmittel- 
barer wirtschaftlicher Vorteil entsteht (z. B. Gut- 
achten für öffentliche Einrichtungen), 
Kostengruppe III 
für andere Arbeiten, die nicht ganz oder überwiegend 
von der öffentlichen Hand finanziert werden, durch die 
dem Benutzer ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nut- 
zen entsteht (z. B. Auftragsforschung, Gutachtertätig- 
keit auf Veranlassung von privater Seite). 
Der Senator 
für Wissenschaft und Forschung 
An das Großrechenzentrum für die Wissenschaft in Berlin (GRZ) 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Richtlinien 
über die Entrichtung von Entgelten 
für die Benutzung der Rechenanlagen 
des Großrechenzentrums für die Wissenschaft 
in Berlin (GRZ) 
Vom 30. November 1978 
WissForsch III a B 2 
Fernruf: 30 32 — 248 oder 40 32 — 1, intern: 987 — 248 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: 
1 — Grundsatz 
Für die Inanspruchnahme der Rechenanlagen des GRZ sind 
Entgelte zu entrichten. 
2 — Kostengruppen 
Bei der Berechnung der Entgelte für die Leistungen des 
GRZ werden folgende Kostengruppen (KGr) unterschieden: 
a) Kostengruppe I 
Ermäßigte Betriebskosten, 
Kostengruppe II 
Betriebskosten 
(tatsächliche Personal- und Sachkosten), 
Kostengruppe III 
Selbstkosten (Betriebskosten und Verwaltungsgemein- 
kosten), höchstens jedoch die an kommerziellen Re- 
chenzentren üblichen Sätze. 
5 — Sonderleistungen 
(1) Für Leistungen, die über diejenigen eines üblichen 
Rechenzentrumsbetriebes hinausgehen (z. B. Übernahme 
von Programmierungsaufträgen oder Ablocharbeiten, Be- 
reitstellung spezieller Materialien, Aufbewahrung von Ma- 
gnetbandbeständen), sowie für Leistungen außerhalb der 
vom GRZ angesetzten Betriebszeit können zusätzliche Ent- 
gelte auf der Grundlage der Selbstkostenerhoben werden. 
(2) Die Kostengruppen gemäß Nummer 2 gelten ent- 
sprechend. 
(3) Datenendgeräte (Terminals) können vom GRZ grund- 
sätzlich nur gegen Erstattung der Selbstkosten zur Ver- 
fügung gestellt werden. 
6 — Kostenfestsetzung 
(1) Die Kosten werden vom GRZ festgestellt. Grundlage 
für die Feststellung in Anspruch genommener Leistungen 
sind. die Betriebsunterlagen des GRZ. 
(2) Die Kostenfestsetzung (Rechnung) wird dem Benutzer 
bzw. dem für den jeweiligen Benutzer zuständigen Kosten- 
träger vom GRZ zugestellt. 
3 — Höhe der Entgelte 
Die Höhe der Entgelte richtet sich nach Inanspruchnahme 
der Zentraleinheit (CPU-Zeit) und wesentlicher Betriebs- 
mittel. 
(3) Sofern der monatliche Rechnungsbetrag für ein Pro- 
jekt bei Inanspruchnahme von Rechenkapazität weniger 
als 5,— DM beträgt, wird ein Pauschalbetrag von 5.— DM 
erhoben.
	        
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