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Volume Nr. 2, 16. Februar 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

"ZA 
m. 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IIlL Wissenschaft und Kunst 
Schulwesen 
Nr. 2 
Berlin, den 16. Februar 1978 
BERLIN 
Inhalt 
21.12.1977 Ausführungsvorschriften über den Religionsunterricht ... 
22.12.1977 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Stundentafeln der 
Vollzeitlehrgänge an Berufsschulen gemäß $ 22 Abs. 9 des Schulgesetzes für Berlin esse hei 
16. 01. 1978 Rundschreiben über Gedenktage und Veranstaltungen sowie Beflaggung von Schulgebäuden im 
Jahre 1978 00.004 un Henke en 
13.12.1977 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfach- 
schule für fremdsprachliche Sekretärinnen ..........- ; 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verfahren bei Schul- 
versäumnissen in der Oberstufe der Gymnasien, in den Fachoberschulen und in den Berufsfach- 
schulen der Berliner Schule ...... 
Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über 
schriftliche Klassenarbeiten ...... AUT 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .. 
11 
Der Senator für Schulwesen 
Gegebenenfalls sind die Erziehungsberechtigten darauf 
hinzuweisen, daß sie oder bei Religionsmündigen der Schü- 
ler selbst eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben 
und die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft 
nennen müssen, die diesen Unterricht übernehmen soll. $ 4 
der. Fünften Durchführungsverordnung zum Schulgesetz 
für Berlin vom 3. November 1952 (GVBl. S.1008) ist z‘ı 
beachten. 
(3) Eine besondere Unterrichtung der religionsmündig 
werdenden Schüler über die Bedeutung der Religionsmün- 
digkeit und das Recht des Schülers, über seine Teilnahme 
am Religionsunterricht selbst zu entscheiden, bleibt dem 
zuständigen Religionslehrer überlassen. Dieser. setzt ge- 
gebenenfalls den Schulleiter unverzüglich von einer Abmel- 
dung in Kenntnis. Die Lehrkräfte der Schule sollen den zu- 
ständigen Religionslehrer darüber informieren, wenn im 
Rahmen des sozialkundlichen Unterrichts die allgemeine 
Unterrichtung der Schüler über Religionsmündigkeit er- 
folgt. 
(4) Die Schule kann freiwillige Arbeitsgemeinschaften 
über religionswissenschaftliche Themen anbieten. Dabei 
empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit den zuständigen 
Religionslehrern; in jedem Falle ist ihnen Gelegenheit zur 
Teilnahme zu geben. 
2 — Klassen- bzw. Gruppenbildung 
(1) Sofern der evangelische Religionsunterricht in der 
Regel nicht gleichzeitig in den Parallelklassen oder -kern- 
gruppen erteilt wird, sollen die katholischen Schüler in den 
Eingangsklassen oder -kerngruppen der Grund- und Ober- 
schule in einer der vorhandenen Parallelklassen oder -kern- 
gruppen zusammengefaßt werden. In den so gebildeten 
Klassen oder Kerngruppen sollen keine konfessionellen 
Mehrheiten geschaffen werden, die sonst nicht entstanden 
wären. 
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für die Bil- 
dung von Vorklassen der Grundschule enstprechend. Num- 
mer 1 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
Erziehungsberechtigten von in die Vorklasse der Grund- 
schule aufzunehmenden Schülern um Auskunft darüber 
gebeten werden, ob der Schüler bei Eintritt in die Klasse 1 
der Grundschule am Religionsunterricht teilnehmen soll. 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Wissenschaft und Forschung 
ABI. S. 95 
Ausführungsvorschriften 
über den Religionsunterricht 
Vom 21. Dezember 1977 
SchulIIc A 2 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 589, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 589 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
ler Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert 
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377), wird zur 
Ausführung der 88 1,.13 bis 15 SchulG und der Fünften 
Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom 
3. November 1952 (GVBl. S.1008) in Übereinstimmung 
mit dem Beschluß des Senats von Berlin Nr. 2204/70 vom 
12. Januar 1970 über das Ergebnis von Besprechungen mit 
der Evangelischen und Katholischen Kirche über die Rege- 
lung gemeinsam interessierender Fragen bestimmt: 
L — Allgemeines 
(1) Nach 8 13 SchulG ist der Religionsunterricht Sache der 
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. 
Unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Mei- 
nung zu äußern, müssen auch diejenigen Lehrer, die keinen 
Religionsunterricht erteilen, gemäß dem der Vorschrift 
des 81 des Schulgesetzes immanenten Toleranzgebot ab- 
trägliche Äußerungen über religiöse oder weltanschauliche 
Auffassungen anderer im Unterricht vermeiden, 
(2) Während der Einschulungszeit soll in Grundschulen an 
einer für die Erziehungsberechtigten sichtbaren Stelle ein 
Hinweis der Kirchen auf den Religionsunterricht an- 
gebracht werden. Bei der Anmeldung eines Schülers erkun- 
digt sich der Schulleiter bei den Erziehungsberechtigten 
ob der Schüler am Religionsunterricht teilnehmen soll
	        
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