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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil IIlL Wissenschaft und Kunst
Schulwesen
Nr. 2
Berlin, den 16. Februar 1978
BERLIN
Inhalt
21.12.1977 Ausführungsvorschriften über den Religionsunterricht ...
22.12.1977 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Stundentafeln der
Vollzeitlehrgänge an Berufsschulen gemäß $ 22 Abs. 9 des Schulgesetzes für Berlin esse hei
16. 01. 1978 Rundschreiben über Gedenktage und Veranstaltungen sowie Beflaggung von Schulgebäuden im
Jahre 1978 00.004 un Henke en
13.12.1977 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfach-
schule für fremdsprachliche Sekretärinnen ..........- ;
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verfahren bei Schul-
versäumnissen in der Oberstufe der Gymnasien, in den Fachoberschulen und in den Berufsfach-
schulen der Berliner Schule ......
Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über
schriftliche Klassenarbeiten ...... AUT
Hinweise auf Stellenausschreibungen ..
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Der Senator für Schulwesen
Gegebenenfalls sind die Erziehungsberechtigten darauf
hinzuweisen, daß sie oder bei Religionsmündigen der Schü-
ler selbst eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben
und die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
nennen müssen, die diesen Unterricht übernehmen soll. $ 4
der. Fünften Durchführungsverordnung zum Schulgesetz
für Berlin vom 3. November 1952 (GVBl. S.1008) ist z‘ı
beachten.
(3) Eine besondere Unterrichtung der religionsmündig
werdenden Schüler über die Bedeutung der Religionsmün-
digkeit und das Recht des Schülers, über seine Teilnahme
am Religionsunterricht selbst zu entscheiden, bleibt dem
zuständigen Religionslehrer überlassen. Dieser. setzt ge-
gebenenfalls den Schulleiter unverzüglich von einer Abmel-
dung in Kenntnis. Die Lehrkräfte der Schule sollen den zu-
ständigen Religionslehrer darüber informieren, wenn im
Rahmen des sozialkundlichen Unterrichts die allgemeine
Unterrichtung der Schüler über Religionsmündigkeit er-
folgt.
(4) Die Schule kann freiwillige Arbeitsgemeinschaften
über religionswissenschaftliche Themen anbieten. Dabei
empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit den zuständigen
Religionslehrern; in jedem Falle ist ihnen Gelegenheit zur
Teilnahme zu geben.
2 — Klassen- bzw. Gruppenbildung
(1) Sofern der evangelische Religionsunterricht in der
Regel nicht gleichzeitig in den Parallelklassen oder -kern-
gruppen erteilt wird, sollen die katholischen Schüler in den
Eingangsklassen oder -kerngruppen der Grund- und Ober-
schule in einer der vorhandenen Parallelklassen oder -kern-
gruppen zusammengefaßt werden. In den so gebildeten
Klassen oder Kerngruppen sollen keine konfessionellen
Mehrheiten geschaffen werden, die sonst nicht entstanden
wären.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für die Bil-
dung von Vorklassen der Grundschule enstprechend. Num-
mer 1 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Erziehungsberechtigten von in die Vorklasse der Grund-
schule aufzunehmenden Schülern um Auskunft darüber
gebeten werden, ob der Schüler bei Eintritt in die Klasse 1
der Grundschule am Religionsunterricht teilnehmen soll.
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Wissenschaft und Forschung
ABI. S. 95
Ausführungsvorschriften
über den Religionsunterricht
Vom 21. Dezember 1977
SchulIIc A 2 — Fernruf:
Durchw.: 30 32 589, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 589
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
ler Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377), wird zur
Ausführung der 88 1,.13 bis 15 SchulG und der Fünften
Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom
3. November 1952 (GVBl. S.1008) in Übereinstimmung
mit dem Beschluß des Senats von Berlin Nr. 2204/70 vom
12. Januar 1970 über das Ergebnis von Besprechungen mit
der Evangelischen und Katholischen Kirche über die Rege-
lung gemeinsam interessierender Fragen bestimmt:
L — Allgemeines
(1) Nach 8 13 SchulG ist der Religionsunterricht Sache der
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Mei-
nung zu äußern, müssen auch diejenigen Lehrer, die keinen
Religionsunterricht erteilen, gemäß dem der Vorschrift
des 81 des Schulgesetzes immanenten Toleranzgebot ab-
trägliche Äußerungen über religiöse oder weltanschauliche
Auffassungen anderer im Unterricht vermeiden,
(2) Während der Einschulungszeit soll in Grundschulen an
einer für die Erziehungsberechtigten sichtbaren Stelle ein
Hinweis der Kirchen auf den Religionsunterricht an-
gebracht werden. Bei der Anmeldung eines Schülers erkun-
digt sich der Schulleiter bei den Erziehungsberechtigten
ob der Schüler am Religionsunterricht teilnehmen soll