Dienstblatt des Senats von Berlin TeillII Nr. 1 31. Januar 1978
SE vun
D. Berufsbildende Oberschulen
23 — Aufnahme in die zuständige Berufsschule
24 — Bildung von speziellen Klassen für ausländische Schü:
ler der Berufsschule
Unterricht in den speziellen Klassen
Aufnahme in die Berufsfachschule und die Fachober-
schule
27 — Zusätzliche Fördermaßnahmen in Deutsch
E. Sonderschulen
28 — Aufnahme in Sonderschulen .
29 — Feststellungsverfahren für die Zuweisung in die
Schule für Lernbehinderte
Ill. Lehrer
30 — Unterricht durch deutsche Lehrer
31 — Unterricht durch ausländische Lehrer
IV. Lehr- und Unterrichtsmaterial sowie Lernmittel
32 — Deckung des erhöhten Bedarfs an Lehrmitteln
33 — Deckung des erhöhten Bedarfs an Lernmitteln
34 — Mittelnachweisung
V. Schlußbestimmungen
35 — Inkrafttreten
In Übereinstimmung mit dem Beschluß der Ständigen Kon-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland vom 8. April 1976 wird auf Grund des $ 26
Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom
19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert durch Gesetz vom
22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377), bestimmt:
[. Allgemeines
i — Schulpflicht
Kinder und Jugendliche ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
die im Land Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben,
unterliegen grundsätzlich der Pflicht zum Besuch der Ber-
Jliner Schule. Sie erhalten den gleichen Unterricht wie deut-
sche Schüler und haben dieselben Rechte und Pflichten.
Möglichkeiten zur Befreiung von der Pflicht zum Besuch
der Berliner Schule sind in den Ausführungsvorschriften
über Unterrichtszeiten, Befreiung von der Schulpflicht und
Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts in der jeweils
geltenden Fassung geregelt. Diese Vorschriften sind auch
bei der Verteilung von Förderunterricht auf die Unter-
richtstage nach den folgenden Vorschriften zu beachten.
2 — Eingliederung in bestehende Klassen
(1) Ausländische Schüler, die ohne erhebliche sprachliche
Schwierigkeiten dem Unterricht an der Berliner Schule fol-
gen können, sind einer ihrem Bildungsstand entsprechen-
den Regelklasse bzw. Lerngruppe zuzuweisen. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, stellt die jeweils aufnehmende
Schule fest. Es kann auch eine auf den jeweiligen Bildungs-
gang der Schule bezogene Überprüfung vorgenommen wer-
den.
(2) Das gleiche gilt für einzelne ausländische Schüler mit
keinen oder nur geringen deutschen Sprachkenntnissen, Kür
die wegen ihrer geringen Zahl in der zuständigen Schule
keine gesonderte Klasse oder Gruppe gebildet werden kann
und für die daher Unterricht in Förderkursen nach Num-
mer 4 erforderlich ist. Über die Dauer der täglichen An-
wesenheit dieser Schüler entscheidet der Schulleiter auf
Vorschlag des Klassenlehrers bzw. des Kerngruppenleiters.
3 — Anteil ausländischer Schüler in Regelklassen
Der Anteil der sprachlich noch nicht voll integrierten aus-
ländischen Schüler in deutschen Regelklassen soll ein Fünf-
tel nicht übersteigen. Der Anteil kann überschritten wer-
den, wenn diese Schüler sich ohne sprachliche Schwierig-
keiten am Unterricht beteiligen können; er soll. die Hälfte
der Klassenschülerzahl nicht übersteigen.
4 — Förderkurse
Für jeweils etwa zehn der unter Nummer 2 Abs.2 genann-
ten Schüler einer Schule oder benachbarter Schulen sind
Förderkurse, die überwiegend dem Erlernen der deutschen
Sprache dienen sollen, durchzuführen. Der Unterricht in
diesen Gruppen, die möglichst nach dem Grad der Sprach-
kenntnisse zusammenzufassen sind, findet an fünf Tagen
der Woche mit je zwei Stunden täglich statt. Er ist so lange
fortzuführen, bis die Schüler nach dem Urteil des die
Gruppe unterrichtenden Lehrers über ausreichende Sprach-
kenntnisse verfügen, um dem Unterricht in ihrer Klasse
folgen zu können, ohne die Mitschüler wesentlich zu be-
hindern.
5 — Bildung von besonderen Klassen für Ausländer
Wenn örtlich die Quote der in deutschen Regelklassen auf-
zunehmenden ausländischen Schüler nicht nur vorüber-
gehend. wesentlich überschritten wird und organisatorische
Maßnahmen zur Verteilung der ausländischen Schüler auf
andere Klassen nicht möglich sind, können besondere Klas-
sen für ausländische Schüler gebildet werden. Der Unter-
richt in diesen besonderen Klassen ist nach den Rahmen-
plänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule
in deutscher Sprache durchzuführen.
6 — Muttersprachlicher Ergänzungsunterricht
(1) Mit den‘ ausländischen Vertretungen ist vereinbart
worden, daß ausländische Schüler zusätzlich zu dem in der
Berliner Schule erteilten Unterricht muttersprachlichen Er-
gänzungsunterricht erhalten können. Dieser erstreckt sich
vor allem ‚auf die Pflege der Muttersprache und auf die
für die Landeskunde und Landesgeschichte wichtigen In-
halte. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist freiwillig.
Er soll, um die ausländischen Schüler nicht zu überlasten,
ın der Regel fünf Wochenstunden nicht überschreiten; für
Kinder, deren Sprache ein anderes als das lateinische
Alphabet zugrunde liegt, darf der Ergänzungsunterricht
bis zu acht Wochenstunden umfassen. Der Ergänzungs-
unterricht wird mit dem Stundenplan der Schüler im Regel-
unterricht koordiniert und findet am Nachmittag statt, So-
weit sich andere organisatorische Möglichkeiten nicht er-
geben.
(2) Der Unterricht wird von den Vertretungen der Hei-
matländer (den hiesigen Generalkonsulaten, Konsulaten
oder Militärmissionen) in eigener Verantwortung durch-
geführt. Er unterliegt nicht der Schulaufsicht des Senators
für Schulwesen. Die Vertretungen der Heimatländer stel-
len und bezahlen die hierfür benötigten Lehrer.
(8) Die Vertretungen der Heimatländer können für den
Ergänzungsunterricht auf Antrag einen Zuschuß des Lan-
des Berlin erhalten. Soweit für den Unterricht Räume in
öffentlichen‘ Schulen in Anspruch genommen werden, sind
diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7 — Zeugnisse
(1) Die ausländischen Schüler erhalten die gleichen Zeug-
nisse wie die deutschen Schüler.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen die Zeugnisse in den
Vorbereitungsklassen der Grundschule. (Nummer 9), den
Anfangsgruppen bzw. den Fortgeschrittenengruppen der
Hauptschule (Nummern 17 und 18) nur den dort erteilten
Unterricht fächermäßig ausweisen und, soweit möglich,
eine Leistungsbeurteilung enthalten. Diese Zeugnisse er-
halten folgenden Vermerk:
„Der Schüler u... hat wegen seiner geringen
Deutschkenntnisse noch nicht am Unterricht in der Regel-
xlasse der Berliner Schule teilgenommen, sondern Unter-
richt in einer Vorbereitungsklasse/Anfangsgruppe/Fort-
geschrittenengruppe erhalten.“
(3) Bei ausländischen Schülern mit sprachlich bedingten
Erschwernissen des Lernens ist bei der Leistungsbeurtei-
lung auf diese Erschwernisse Rücksicht zu nehmen. Im
Fach Deutsch kann in diesem Fall die Leistungsbeurtei-
lung durch eine Bemerkung über die mündliche und
schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit er-
setzt oder erläutert werden. Findet eine Beurteilung statt,
so sind nichtausreichende Leistungen im Fach Deutsch. in
den ersten beiden Jahren nach Eintritt in die Berliner