Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.1 31.Januar 1978
RL
Der Senator für Schulwesen
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
geändert durch Gesetz vom 22, Juni 1976 (GVBl. S. 1377 Ye
in Verbindung mit $ 7 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 27 35,
2898) wird bestimmt:
Die Geltungsdauer des Teils B der Ausführungsvor-
schriften über die Aufnahme von Schülern aus ande-
ren Ländern der Bundesrepublik Deutschland in die
Berliner Schule und die Dauer der Schulpflicht vom
24. November 1972 (ABl. S.92 — DBl. 111/1973 Nr. 9)
wird bis zum Erlaß der Ausführungsvorschriften über
Unterrichtszeiten, Befreiung von der Schulpflicht und
Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts — AV Schul-
pflicht —, längstens jedoch bis zum 31. Juli 1979, ver-
längert.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 30. Novem-
ber 1977 in Kraft,
In Vertretung
Schacht
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsbereich des Senators für Schulwesen
Vom 21. November 1977
Schul Ib D 3 — Fernruf:
Durchw.: 30 32 575, Vermittl.: 30 32 — 1, intern: (987) 575
Als oberste Dienstbehörde nach 8 3 des Landes-
beamtengesetzes übertrage ich im Einvernehmen mit
dem Senator für Inneres den Bezirksämtern jeweils
für ihren Bereich als Dienstbehörde auf Grund des $ 35
Abs. 3 Satz 2, des 8 45 Abs. 3 Satz 2 und des 8 49 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
die Befugnis:
a) amtsärztliche Untersuchungen zur Nachprüfung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzu-
ordnen ($ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG);
über die Anerkennung eines Dienstunfalles ($ 31
BeamtVG) oder eines Kriegsunfalles nach früherem
Landesrecht und darüber zu entscheiden, ob der
Verletzte. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat
(8 44 Abs. 1 BeamtVG);
beim Tode eines Beamten während des Dienst.
verhältnisses die noch nicht gezahlten Teile der
Sterbemonatsbezüge ($ 17 Abs.2 BeamtVG) und
das Sterbegeld (8 18 BeamtVG), Unfallfürsorge-
leistungen nach den $8 32 bis 35 BeamtVG (Heil.
verfahren, Pflege, Unfallausgleich), entsprechende
Leistungen aus der Kriegsunfallversorgung, soweit
die Leistungen neben den Dienstbezügen oder den
Anwärterbezügen oder bei Beendigung des Dienst-
verhältnisses zu gewähren sind, und Übergangsgeld
(88 47, 89 BeamtVG) festzusetzen.
Soweit Befugnisse in Dienstunfallsachen nach Num-
mer 1 auf die Bezirksämter übertragen worden sind,
gilt die Anordnung über die Übertragung von Befug-
nissen gemäß 8 180 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
und. $ 126 Abs.3 Nr.2 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes, soweit diese Dienstunfallsachen betreffen,
vom 16. Januar 1967 (ABl. S. 149 — DBl. I11/1967
Nr. 14) weiter.
Der Senator für Schulwesen
An alle Schulen ABI. S. 44
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über den Unterricht für ausländische Kinder
und Jugendliche
Vom 13. Dezember 1977
Schul II_cB 1 — Fernruf:
Durchw.: 30 32 469, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 469
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
1 — Schulpflicht
2 — Eingliederung in bestehende Klassen
3 Anteil ausländischer Schüler in Regelklassen
4 — Förderkurse
5 — Bildung von besonderen Klassen für Ausländer
6 — Muttersprachlicher Ergänzungsunterricht
7 — Zeugnisse
N. Besonderheiten des Unterrichts
A. Grundschule
8 — Aufnahme in die Vorklasse
9 — Bildung von Vorbereitungsklassen
10 — Bildung von Intensivkursen
11 — Bildung von besonderen Klassen in der Grundschule
12 — Zusätzlicher Förderunterricht
13 — Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache
B. Hauptschule
14 — Zuweisung in Regelklassen
15 — Bildung von besonderen Klassen in der Hauptschule
16 — Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache
17 — Bildung von Anfangsgruppen -
18 — Bildung von Fortgeschrittenengruppen
C. Realschule, Gymnasium, Gesamtschule
' 19 — Aufnahme in andere Oberschulzweige
20 — Zusätzliche Fördermaßnahmen
21 — Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache
22 — Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent:
lichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Die Über.
tragung der Befugnis zur Festsetzung von Versor:
gungsbezügen durch Bekanntmachung vom 1. August
1960 (ABl. S. 822) wird hierdurch ersetzt.
Im Auftrag
Beyer
Der Senator für Schulwesen
An. die Bezirksämter ABI. S. 1629
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
alle Schulen
Verwaltungsvorschriften
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungs-
vorschriften über die Aufnahme von Schülern aus anderer
Ländern der Bundesrepublik Deutschland in die Berliner
Schule und die Dauer der Schulpflicht
Vom 30. November 1977
Schul II c A 4 — Fernruf:
Durchw.: 30 32 394, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987 ) 394
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1011) — SchulG —,