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Volume Nr. 1, 31. Januar 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.1 31.Januar 1978 
RL 
Der Senator für Schulwesen 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
geändert durch Gesetz vom 22, Juni 1976 (GVBl. S. 1377 Ye 
in Verbindung mit $ 7 des Gesetzes über das Verfahren der 
Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 27 35, 
2898) wird bestimmt: 
Die Geltungsdauer des Teils B der Ausführungsvor- 
schriften über die Aufnahme von Schülern aus ande- 
ren Ländern der Bundesrepublik Deutschland in die 
Berliner Schule und die Dauer der Schulpflicht vom 
24. November 1972 (ABl. S.92 — DBl. 111/1973 Nr. 9) 
wird bis zum Erlaß der Ausführungsvorschriften über 
Unterrichtszeiten, Befreiung von der Schulpflicht und 
Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts — AV Schul- 
pflicht —, längstens jedoch bis zum 31. Juli 1979, ver- 
längert. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 30. Novem- 
ber 1977 in Kraft, 
In Vertretung 
Schacht 
Anordnung 
über die Übertragung von Zuständigkeiten 
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung 
im Geschäftsbereich des Senators für Schulwesen 
Vom 21. November 1977 
Schul Ib D 3 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 575, Vermittl.: 30 32 — 1, intern: (987) 575 
Als oberste Dienstbehörde nach 8 3 des Landes- 
beamtengesetzes übertrage ich im Einvernehmen mit 
dem Senator für Inneres den Bezirksämtern jeweils 
für ihren Bereich als Dienstbehörde auf Grund des $ 35 
Abs. 3 Satz 2, des 8 45 Abs. 3 Satz 2 und des 8 49 Abs. 1 
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) 
die Befugnis: 
a) amtsärztliche Untersuchungen zur Nachprüfung des 
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzu- 
ordnen ($ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG); 
über die Anerkennung eines Dienstunfalles ($ 31 
BeamtVG) oder eines Kriegsunfalles nach früherem 
Landesrecht und darüber zu entscheiden, ob der 
Verletzte. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat 
(8 44 Abs. 1 BeamtVG); 
beim Tode eines Beamten während des Dienst. 
verhältnisses die noch nicht gezahlten Teile der 
Sterbemonatsbezüge ($ 17 Abs.2 BeamtVG) und 
das Sterbegeld (8 18 BeamtVG), Unfallfürsorge- 
leistungen nach den $8 32 bis 35 BeamtVG (Heil. 
verfahren, Pflege, Unfallausgleich), entsprechende 
Leistungen aus der Kriegsunfallversorgung, soweit 
die Leistungen neben den Dienstbezügen oder den 
Anwärterbezügen oder bei Beendigung des Dienst- 
verhältnisses zu gewähren sind, und Übergangsgeld 
(88 47, 89 BeamtVG) festzusetzen. 
Soweit Befugnisse in Dienstunfallsachen nach Num- 
mer 1 auf die Bezirksämter übertragen worden sind, 
gilt die Anordnung über die Übertragung von Befug- 
nissen gemäß 8 180 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 
und. $ 126 Abs.3 Nr.2 des Beamtenrechtsrahmen- 
gesetzes, soweit diese Dienstunfallsachen betreffen, 
vom 16. Januar 1967 (ABl. S. 149 — DBl. I11/1967 
Nr. 14) weiter. 
Der Senator für Schulwesen 
An alle Schulen ABI. S. 44 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über den Unterricht für ausländische Kinder 
und Jugendliche 
Vom 13. Dezember 1977 
Schul II_cB 1 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 469, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 469 
Inhaltsübersicht 
I. Allgemeines 
1 — Schulpflicht 
2 — Eingliederung in bestehende Klassen 
3 Anteil ausländischer Schüler in Regelklassen 
4 — Förderkurse 
5 — Bildung von besonderen Klassen für Ausländer 
6 — Muttersprachlicher Ergänzungsunterricht 
7 — Zeugnisse 
N. Besonderheiten des Unterrichts 
A. Grundschule 
8 — Aufnahme in die Vorklasse 
9 — Bildung von Vorbereitungsklassen 
10 — Bildung von Intensivkursen 
11 — Bildung von besonderen Klassen in der Grundschule 
12 — Zusätzlicher Förderunterricht 
13 — Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache 
B. Hauptschule 
14 — Zuweisung in Regelklassen 
15 — Bildung von besonderen Klassen in der Hauptschule 
16 — Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache 
17 — Bildung von Anfangsgruppen - 
18 — Bildung von Fortgeschrittenengruppen 
C. Realschule, Gymnasium, Gesamtschule 
' 19 — Aufnahme in andere Oberschulzweige 
20 — Zusätzliche Fördermaßnahmen 
21 — Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache 
22 — Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache 
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent: 
lichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Die Über. 
tragung der Befugnis zur Festsetzung von Versor: 
gungsbezügen durch Bekanntmachung vom 1. August 
1960 (ABl. S. 822) wird hierdurch ersetzt. 
Im Auftrag 
Beyer 
Der Senator für Schulwesen 
An. die Bezirksämter ABI. S. 1629 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
alle Schulen 
Verwaltungsvorschriften 
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungs- 
vorschriften über die Aufnahme von Schülern aus anderer 
Ländern der Bundesrepublik Deutschland in die Berliner 
Schule und die Dauer der Schulpflicht 
Vom 30. November 1977 
Schul II c A 4 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 394, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987 ) 394 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1011) — SchulG —,
	        
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