Dienstblatt des Senats von Berlin TeillIXI Nr.14 29. November 1978
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18 — Verfahren bei Nichtbestehen der Prüfung 22 - Inkrafttreten
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, benach- (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Dezember
richtigt der Prüfungsvorsitzende den Senator für Schul- 1978 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. November 1988
wesen, der unverzüglich die Schulaufsichtsbehörden der ıußer Kraft.
anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und das : w x ar
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister 2) Die Ordnung für die Prüfung „Zur Feststellung der
unterrichtet. Dies gilt auch für eine nicht bestandene Wie- FOCHSCHWTEIE. 22 SINGEN KONGS TUT auslindische „Sit
Aerholungs rüfun . dierende der Freien Universität Berlin und am Studien-
ESP 8. kolleg der Technischen Universität Berlin vom 17. August
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung zum ersten Mal nicht 1970 (ABl. S.999 — DBl.II1/1970 Nr.82) wird hierdurch
bestanden, ist er vom Prüfungsvorsitzenden ausdrücklich ersetzt.
auf die Vorschrift in Nummer 17 Abs. 1 hinzuweisen.
Walter Rasch
Anlage 1
19 — Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb
eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die
von ihnen angefertigten‘ schriftlichen Prüfungsarbeiten
nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer
selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertreter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer
selbst Einsicht, so kann er sich dabei von einer weiteren
Person begleiten lassen; dieser ist. dann auch Einsicht zu
zewähren. Der Antrag ist schriftlich an. den Leiter des
jeweiligen Studienkollegs zu richten.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines von
jem Leiter des Studienkollegs Beauftragten. Sie umfaßt
das Recht, Auszüge anzufertigen; die Anfertigung von
Photokopien kann nicht verlangt werden.
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten vollständig und korrigiert einschließlich aller
Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
20 — Prüfung nach Teilnahme am Lehrgang des Studien-
kollegs
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung bieten die Studien-
kollegs Schwerpunktkurse an, die die gewählte Fachrich-
‚ung möglichst berücksichtigen.
(2) Die Teilnehmer des Lehrganges, die sich im 2. Ausbil-
lungssemester des Studienkollegs befinden, haben dem
Leiter des Studienkollegs rechtzeitig vor Abschluß ihrer
in der Regel einjährigen Ausbildung am Studienkolleg eine
schriftliche Meldung zur Prüfung und einen Lebenslauf
einzureichen. In der Meldung ist anzugeben, in welcher
Fachrichtung ein Studium beabsichtigt ist. Wer sich frist-
gerecht gemeldet hat, ist zur Prüfung zugelassen.
(3) Die den Studienbewerber unterrichtenden Lehrkräfte
des Studienkollegs legen in einer Konferenz — Vorkonferenz —
ain zusammenfassendes Urteil über die Leistungen in den
einzelnen Fächern — die Vornoten — fest.
(4) Die Vornoten sind in die Prüfungsliste (Anlage zum
Hauptprotokoll) einzutragen. Sie sind bei der Festsetzung
der Prüfungsnoten zu berücksichtigen.
(5) Für die Prüfung gelten die Nummern 1 bis 4, 6 bis 15
und 17 bis 19 sinngemäß. Abweichend von Nummer 11
setzt der Vorsitzende nach Anhören der übrigen Mitglieder
des Prüfungsausschusses die Fächer fest, in denen der
Prüfling mündlich geprüft wird. Auf die mündliche Prüfung
in den schriftlich geprüften Fächern wird verzichtet, wenn
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit der Vornote
übereinstimmt.
(6) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeunis ausge-
stellt. Die Feststellung der Hochschulreife erstreckt sich
nur auf die Fachrichtungen, für die der Vorbildungsnach-
weis Geltung hat. Ein Zeugnis nach Anlage 3 erhalten
diejenigen Bewerber, deren bei der Zulassung zur Prüfung
vorgelegte Bildungsnachweise in dem Herkunftsland un-
agingeschränkt zum Hochschulstudium befähigen. Andere
Teilnehmer erhalten ein Zeugnis nach Anlage 4.
Zeugnis
ir
A
geboren aM „ne
besitzt folgenden VorbildungsnaCchWeiS ausser
mit der Studienbefähigung für alle Fachrichtungen
Er / Sie hat sich der Feststellungsprüfung*) nach den Nor-
men des Schwerpunktkurses
T: Technische und mathematisch-naturwissenschaft-
liche Studien
M: Medizinische und biologische Studien
W: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studien
G: Germanistisch-historische Studien
S:. Sprachliche Studien (außer Germanistik)
ınterzogen.
Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind wie folgt be-
urteilt worden:
Deutsch
(schriftliches Prüfungsfach)
(schriftliches Prüfungsfach).
(schriftliches Prüfungsfach).
CE Way
Er/Sie hat die Prüfung‘ mit der GesamtnOte ae
bestanden und damit seine /ihre Eignung zur Aufnahme
eines .Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen in
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin
(West) in der/den sich aus seinem/ihrem Vorbildungsnach-
weis ergebenden Fachrichtung (en) nachgewiesen.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben be-
zeichneten Vorbildungsnachweis.
den
(Siegel)
Der Senator für Schulwesen
Für den Prüfungsausschuß
21 — Übergangsvorschriften
Diejenigen Studienbewerber, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschriften bereits im
Studienkolleg befinden, werden nach der Prüfungsordnung
vom 17. August 1970 geprüft. Gleiches gilt für diejenigen
Studienbewerber, die‘ zu denselben Prüfungsterminen wie
die in Satz 1 genannten Personen die Prüfung ablegen.
Vorsitzender
(Nichtzutreffendes streichen)
*), Der Prüfung lag die Ordnung der Prüfung zur Feststellung der
Eignung ausländischer Studienbewerber zum Hochschulstudium
im Lande Berlin vom .;.......... zugrunde,