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Volume Nr. 14, 29. November 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeillIXI Nr.14 29. November 1978 
179 
18 — Verfahren bei Nichtbestehen der Prüfung 22 - Inkrafttreten 
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, benach- (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Dezember 
richtigt der Prüfungsvorsitzende den Senator für Schul- 1978 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. November 1988 
wesen, der unverzüglich die Schulaufsichtsbehörden der ıußer Kraft. 
anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und das : w x ar 
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister 2) Die Ordnung für die Prüfung „Zur Feststellung der 
unterrichtet. Dies gilt auch für eine nicht bestandene Wie- FOCHSCHWTEIE. 22 SINGEN KONGS TUT auslindische „Sit 
Aerholungs rüfun . dierende der Freien Universität Berlin und am Studien- 
ESP 8. kolleg der Technischen Universität Berlin vom 17. August 
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung zum ersten Mal nicht 1970 (ABl. S.999 — DBl.II1/1970 Nr.82) wird hierdurch 
bestanden, ist er vom Prüfungsvorsitzenden ausdrücklich ersetzt. 
auf die Vorschrift in Nummer 17 Abs. 1 hinzuweisen. 
Walter Rasch 
Anlage 1 
19 — Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
(1) Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb 
eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die 
von ihnen angefertigten‘ schriftlichen Prüfungsarbeiten 
nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer 
selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen 
Vertreter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer 
selbst Einsicht, so kann er sich dabei von einer weiteren 
Person begleiten lassen; dieser ist. dann auch Einsicht zu 
zewähren. Der Antrag ist schriftlich an. den Leiter des 
jeweiligen Studienkollegs zu richten. 
(2) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines von 
jem Leiter des Studienkollegs Beauftragten. Sie umfaßt 
das Recht, Auszüge anzufertigen; die Anfertigung von 
Photokopien kann nicht verlangt werden. 
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten vollständig und korrigiert einschließlich aller 
Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. 
20 — Prüfung nach Teilnahme am Lehrgang des Studien- 
kollegs 
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung bieten die Studien- 
kollegs Schwerpunktkurse an, die die gewählte Fachrich- 
‚ung möglichst berücksichtigen. 
(2) Die Teilnehmer des Lehrganges, die sich im 2. Ausbil- 
lungssemester des Studienkollegs befinden, haben dem 
Leiter des Studienkollegs rechtzeitig vor Abschluß ihrer 
in der Regel einjährigen Ausbildung am Studienkolleg eine 
schriftliche Meldung zur Prüfung und einen Lebenslauf 
einzureichen. In der Meldung ist anzugeben, in welcher 
Fachrichtung ein Studium beabsichtigt ist. Wer sich frist- 
gerecht gemeldet hat, ist zur Prüfung zugelassen. 
(3) Die den Studienbewerber unterrichtenden Lehrkräfte 
des Studienkollegs legen in einer Konferenz — Vorkonferenz — 
ain zusammenfassendes Urteil über die Leistungen in den 
einzelnen Fächern — die Vornoten — fest. 
(4) Die Vornoten sind in die Prüfungsliste (Anlage zum 
Hauptprotokoll) einzutragen. Sie sind bei der Festsetzung 
der Prüfungsnoten zu berücksichtigen. 
(5) Für die Prüfung gelten die Nummern 1 bis 4, 6 bis 15 
und 17 bis 19 sinngemäß. Abweichend von Nummer 11 
setzt der Vorsitzende nach Anhören der übrigen Mitglieder 
des Prüfungsausschusses die Fächer fest, in denen der 
Prüfling mündlich geprüft wird. Auf die mündliche Prüfung 
in den schriftlich geprüften Fächern wird verzichtet, wenn 
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit der Vornote 
übereinstimmt. 
(6) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeunis ausge- 
stellt. Die Feststellung der Hochschulreife erstreckt sich 
nur auf die Fachrichtungen, für die der Vorbildungsnach- 
weis Geltung hat. Ein Zeugnis nach Anlage 3 erhalten 
diejenigen Bewerber, deren bei der Zulassung zur Prüfung 
vorgelegte Bildungsnachweise in dem Herkunftsland un- 
agingeschränkt zum Hochschulstudium befähigen. Andere 
Teilnehmer erhalten ein Zeugnis nach Anlage 4. 
Zeugnis 
ir 
A 
geboren aM „ne 
besitzt folgenden VorbildungsnaCchWeiS ausser 
mit der Studienbefähigung für alle Fachrichtungen 
Er / Sie hat sich der Feststellungsprüfung*) nach den Nor- 
men des Schwerpunktkurses 
T: Technische und mathematisch-naturwissenschaft- 
liche Studien 
M: Medizinische und biologische Studien 
W: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studien 
G: Germanistisch-historische Studien 
S:. Sprachliche Studien (außer Germanistik) 
ınterzogen. 
Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind wie folgt be- 
urteilt worden: 
Deutsch 
(schriftliches Prüfungsfach) 
(schriftliches Prüfungsfach). 
(schriftliches Prüfungsfach). 
CE Way 
Er/Sie hat die Prüfung‘ mit der GesamtnOte ae 
bestanden und damit seine /ihre Eignung zur Aufnahme 
eines .Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen in 
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin 
(West) in der/den sich aus seinem/ihrem Vorbildungsnach- 
weis ergebenden Fachrichtung (en) nachgewiesen. 
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben be- 
zeichneten Vorbildungsnachweis. 
den 
(Siegel) 
Der Senator für Schulwesen 
Für den Prüfungsausschuß 
21 — Übergangsvorschriften 
Diejenigen Studienbewerber, die sich zum Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschriften bereits im 
Studienkolleg befinden, werden nach der Prüfungsordnung 
vom 17. August 1970 geprüft. Gleiches gilt für diejenigen 
Studienbewerber, die‘ zu denselben Prüfungsterminen wie 
die in Satz 1 genannten Personen die Prüfung ablegen. 
Vorsitzender 
(Nichtzutreffendes streichen) 
*), Der Prüfung lag die Ordnung der Prüfung zur Feststellung der 
Eignung ausländischer Studienbewerber zum Hochschulstudium 
im Lande Berlin vom .;.......... zugrunde,
	        
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