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Volume Nr. 13, 23. November 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

‚68 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.13 2383. November 1978 
AP 
PET U 
ET RE ERNCEE 
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Liegen nicht ausreichende Leistungen So- 
wohl in Rechtskunde als auch in Wirtschafts- 
recht oder Recht vor, bleibt die Leistung in 
einem dieser Fächer bei Anwendung von Ab- 
satz 1 außer Betracht. Liegen nicht aus- 
reichende Leistungen in einem dieser Fächer 
vor, so können sie durch entsprechend bessere 
Leistungen in Fächern des gesamten berufs- 
feldbezogenen Lernbereichs ausgeglichen wer- 
den. Umgekehrt dürfen zum Ausgleich nicht 
ausreichender Leistungen in einem Fach des 
berufsfeldbezogenen Lernbereichs entweder 
nur die Leistungen in Rechtskunde oder nur 
die Leistungen in Wirtschaftsrecht oder Recht 
herangezogen werden, und zwar jeweils die 
bessere Leistung.“ 
c) im Schwerpunkt Organisation/Datenver- 
arbeitung 
zwei Fächer, die vom Senator für Schul- 
wesen auf Vorschlag des Schulleiters spä- 
testens vier Wochen vor Beginn der schrift- 
lichen Prüfung ausgewählt werden, und das 
vom Schüler gewählte Wahlpflichtfach, 
im Schwerpunkt Betriebswirtschaft 
zwei Fächer, die vom Senator für Schul- 
wesen auf Vorschlag des Schulleiters spä- 
testens vier Wochen vor Beginn der schrift- 
lichen Prüfung ausgewählt werden, und 
eines der beiden vom Schüler gewählten 
Wahlpflichtfächer, das vom Schüler späte- 
stens vier Wochen vor Beginn der schrift- 
lichen Prüfung gewählt wird.“ 
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem dem Wort 
„Maschinenbuchhaltung‘“ folgenden Komma 
das Wort „Büromaschinenkunde‘“ sowie ein 
Komma eingefügt. 
ad) Nummer 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Schüler, die in die 12. Klasse der kaufmänni- 
schen Berufsfachschule versetzt worden sind, er- 
halten Zeugnisse mit dem Vermerk: 
‚Die Ausbildung ist nach Maßgabe der Bestimmun- 
gen. der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs- 
Verordnung vom 17.Juli 1978 (BGBl.I S.1061/ 
GVBl. 8. 1571) / Berufsfachschul-Anrechnungs-Ver- 
ordnung vom 4. Juli 1972 (BGBIl.I 5S. 1155 / GVBl. 
S. 1426) auf die Ausbildungszeit in den dem Be- 
rufsfeld Wirtschaft und Verwaltung zugeordneten 
Ausbildungsberufen anzurechnen.‘ ‘“ . 
Nummer 10 wird wie folgt geändert: 
aa) In Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort 
„Datenverarbeitung‘“ durch ein Komma ersetzt 
und folgender Buchstabe e angefügt: 
„e) Betriebswirtschaft.“ 
In Absatz 3 wird der der Ziffer 3 folgende 
Buchstabe d durch den Buchstaben e ersetzt. 
cc) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
„(4) Soweit die Stundentafel für einzelne 
Schwerpunkte Wahlpflichtfächer vorsieht, wer- 
den diese Fächer vom Schüler beim Eintritt in 
die Fachstufe gewählt. Mit Ausnahme der 
Fachstufe Betriebswirtschaft, in der zwei 
Wahlpflichtfächer mit je vier Wochenstunden 
zu wählen sind, darf nur ein Wahlpflichtfach 
gewählt werden. Das Angebot der Wahlpflicht- 
fächer richtet sich nach den organisatorischen 
Gegebenheiten der Schule. Eine einmal ge- 
troffene Wahl kann nicht widerrufen werden.“ 
bb) 
2) 
In Nummer 28 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem dem 
Wort „Maschinenbuchhaltung“ folgenden Komma 
das Wort „Büromaschinenkunde“ sowie ein Komma 
eingefügt. 
h) Die Anlage 1 erhält folgende Fassung: 
„Anlage 1 
Aufstellung der dem 
Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung 
zugeordneten Ausbildungsberufe 
Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kunden- 
beratung 
1. Bankkaufmann 
2. Buchhändler 
3. Einzelhandelskaufmann 
Fachkaufmann im Radiohandel 
Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenver- 
kehr 
Kaufmann im Groß- und Außenhandel 
Kaufmann in der Grundstücks- und Woh- 
nungswirtschaft 
Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriften- 
verlag 
Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gast- 
stättengewerbe 
Luftverkehrskaufmann 
Musikalienhändler 
Reiseverkehrskaufmann 
Schiffahrtskaufmann 
Speditionskaufmann 
Tankwart ; 
Verkäufer(in) 
Versicherungskaufmann 
Werbekaufmann 
Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmän- 
nische Verwaltung 
1. Bürogehilfin 
2. Bürokaufmann 
3. Datenverarbeitungskaufmann 
4. Industriekaufmann 
5. Seegüterkontrolleur 
6. Werkgehilfin (Schmuckwarenindustrie, 
Taschen- und Armbanduhren) 
Zahnlagerist 
A. 
f) Nummer 19 wird wie folgt geändert: 
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Die schriftliche Prüfung findet in den 
Schwerpunkten Rechnungswesen, Verwaltung, 
Organisation/Datenverarbeitung. und Betriebs- 
wirtschaft in fünf Fächern, im Schwerpunkt 
Bürowirtschaft in sechs Fächern statt. Diese 
Fächer sind im berufsfeldübergreifenden Lern- 
bereich Deutsch und Englisch sowie im berufs- 
bezogenen Lernbereich 
a) in den Schwerpunkten Rechnungswesen 
und Verwaltung 
drei Fächer, die vom Senator für Schul- 
wesen auf Vorschlag des Schulleiters spä- 
testens vier Wochen vor Beginn der schrift- 
lichen Prüfung ausgewählt werden, 
im Schwerpunkt Bürowirtschaft 
Maschinenschreiben, Kurzschrift sowie 
zwei weitere Fächer, die vom Senator für 
Schulwesen auf Vorschlag des Schulleiters 
spätestens vier Wochen vor Beginn der 
schriftlichen Prüfung ausgewählt werden, 
B. 
C. 
Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung 
Kein Ausbildungsberuf aus dem Bereich der ge- 
werblichen Wirtschaft zugeordnet.“
	        
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