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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.13 2383. November 1978
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ET RE ERNCEE
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Liegen nicht ausreichende Leistungen So-
wohl in Rechtskunde als auch in Wirtschafts-
recht oder Recht vor, bleibt die Leistung in
einem dieser Fächer bei Anwendung von Ab-
satz 1 außer Betracht. Liegen nicht aus-
reichende Leistungen in einem dieser Fächer
vor, so können sie durch entsprechend bessere
Leistungen in Fächern des gesamten berufs-
feldbezogenen Lernbereichs ausgeglichen wer-
den. Umgekehrt dürfen zum Ausgleich nicht
ausreichender Leistungen in einem Fach des
berufsfeldbezogenen Lernbereichs entweder
nur die Leistungen in Rechtskunde oder nur
die Leistungen in Wirtschaftsrecht oder Recht
herangezogen werden, und zwar jeweils die
bessere Leistung.“
c) im Schwerpunkt Organisation/Datenver-
arbeitung
zwei Fächer, die vom Senator für Schul-
wesen auf Vorschlag des Schulleiters spä-
testens vier Wochen vor Beginn der schrift-
lichen Prüfung ausgewählt werden, und das
vom Schüler gewählte Wahlpflichtfach,
im Schwerpunkt Betriebswirtschaft
zwei Fächer, die vom Senator für Schul-
wesen auf Vorschlag des Schulleiters spä-
testens vier Wochen vor Beginn der schrift-
lichen Prüfung ausgewählt werden, und
eines der beiden vom Schüler gewählten
Wahlpflichtfächer, das vom Schüler späte-
stens vier Wochen vor Beginn der schrift-
lichen Prüfung gewählt wird.“
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem dem Wort
„Maschinenbuchhaltung‘“ folgenden Komma
das Wort „Büromaschinenkunde‘“ sowie ein
Komma eingefügt.
ad) Nummer 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Schüler, die in die 12. Klasse der kaufmänni-
schen Berufsfachschule versetzt worden sind, er-
halten Zeugnisse mit dem Vermerk:
‚Die Ausbildung ist nach Maßgabe der Bestimmun-
gen. der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-
Verordnung vom 17.Juli 1978 (BGBl.I S.1061/
GVBl. 8. 1571) / Berufsfachschul-Anrechnungs-Ver-
ordnung vom 4. Juli 1972 (BGBIl.I 5S. 1155 / GVBl.
S. 1426) auf die Ausbildungszeit in den dem Be-
rufsfeld Wirtschaft und Verwaltung zugeordneten
Ausbildungsberufen anzurechnen.‘ ‘“ .
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort
„Datenverarbeitung‘“ durch ein Komma ersetzt
und folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Betriebswirtschaft.“
In Absatz 3 wird der der Ziffer 3 folgende
Buchstabe d durch den Buchstaben e ersetzt.
cc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Soweit die Stundentafel für einzelne
Schwerpunkte Wahlpflichtfächer vorsieht, wer-
den diese Fächer vom Schüler beim Eintritt in
die Fachstufe gewählt. Mit Ausnahme der
Fachstufe Betriebswirtschaft, in der zwei
Wahlpflichtfächer mit je vier Wochenstunden
zu wählen sind, darf nur ein Wahlpflichtfach
gewählt werden. Das Angebot der Wahlpflicht-
fächer richtet sich nach den organisatorischen
Gegebenheiten der Schule. Eine einmal ge-
troffene Wahl kann nicht widerrufen werden.“
bb)
2)
In Nummer 28 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem dem
Wort „Maschinenbuchhaltung“ folgenden Komma
das Wort „Büromaschinenkunde“ sowie ein Komma
eingefügt.
h) Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:
„Anlage 1
Aufstellung der dem
Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung
zugeordneten Ausbildungsberufe
Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kunden-
beratung
1. Bankkaufmann
2. Buchhändler
3. Einzelhandelskaufmann
Fachkaufmann im Radiohandel
Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenver-
kehr
Kaufmann im Groß- und Außenhandel
Kaufmann in der Grundstücks- und Woh-
nungswirtschaft
Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriften-
verlag
Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gast-
stättengewerbe
Luftverkehrskaufmann
Musikalienhändler
Reiseverkehrskaufmann
Schiffahrtskaufmann
Speditionskaufmann
Tankwart ;
Verkäufer(in)
Versicherungskaufmann
Werbekaufmann
Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmän-
nische Verwaltung
1. Bürogehilfin
2. Bürokaufmann
3. Datenverarbeitungskaufmann
4. Industriekaufmann
5. Seegüterkontrolleur
6. Werkgehilfin (Schmuckwarenindustrie,
Taschen- und Armbanduhren)
Zahnlagerist
A.
f) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die schriftliche Prüfung findet in den
Schwerpunkten Rechnungswesen, Verwaltung,
Organisation/Datenverarbeitung. und Betriebs-
wirtschaft in fünf Fächern, im Schwerpunkt
Bürowirtschaft in sechs Fächern statt. Diese
Fächer sind im berufsfeldübergreifenden Lern-
bereich Deutsch und Englisch sowie im berufs-
bezogenen Lernbereich
a) in den Schwerpunkten Rechnungswesen
und Verwaltung
drei Fächer, die vom Senator für Schul-
wesen auf Vorschlag des Schulleiters spä-
testens vier Wochen vor Beginn der schrift-
lichen Prüfung ausgewählt werden,
im Schwerpunkt Bürowirtschaft
Maschinenschreiben, Kurzschrift sowie
zwei weitere Fächer, die vom Senator für
Schulwesen auf Vorschlag des Schulleiters
spätestens vier Wochen vor Beginn der
schriftlichen Prüfung ausgewählt werden,
B.
C.
Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung
Kein Ausbildungsberuf aus dem Bereich der ge-
werblichen Wirtschaft zugeordnet.“