Path:
Volume Nr. 13, 23. November 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil Ill Wissenschaft und Kunst: 
Schulwesen 
A Hatebihlicchat 
Zerlin 
Nr. 13 
es 
Zerlin, den 23. November 1978 
BERLIN 
[Inhalt 
24. 10. 1978 Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Ausbildung und 
Prüfung in der kaufmännischen Berufsfachschule .. Ri 
19. 09. 1978 Rundschreiben über Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung ..... 
19. 09. 1978 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften über stundenweise beschäf- 
tigte Lehrer der Berliner Schule (Stundenlehrer) ............0.0.000000000010E EEK HEEE 
28. 09. 1978 Rundschreiben über die von der Kultusministerkonferenz am 8. Juni 1978 beschlossene Empfehlung 
„Europa im Unterricht” 1..04004404 #0 0KH06 0000060 676 808 aa SR a 
Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften über das Außerkrafttreten der Richtlinien für die Be- 
schäftigung von Kinderpflege-Schulpraktikantinnen ........ HE 
Hinweis auf die Gemeinsamen Richtlinien für das Praktikum der Schüler der Fachoberschule 
— Fachbereich Sozialarbeit und Sozialpädagogik — ......... 
Hinweis auf die Allgemeine Anweisung über das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, 
Kleinkrafträdern und Fahrrädern auf Dienstgrundstücken (Abstellanweisung) . 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .... 
167 
170 
170 
171 
172 
172 
172 
172 
Der Senator für Schulwesen 
An alle Berufsfachschulen ABI S. 1774 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an alle Oberschulen 
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 
„4 — Stundentafeln der Grundstufe 
(1) Der Unterricht in der Grundstufe der kauf- 
männischen Berufsfachschule richtet sich nach den 
durch Schwerpunkt und Bildungsgang bestimmten 
Stundentafeln (Anlagen 2a bis 2d). Die Stunden- 
tafeln gliedern den Unterricht in einen berufsfeld- 
übergreifenden sowie in einen berufsfeldbezogenen 
Lernbereich, bei der Grundstufe der Zweijährigen 
kaufmännischen Berufsfachschule innerhalb des 
derufsfeldbezogenen Lernbereichs in einen schwer- 
punktneutralen Bereich und einen schwerpunkt- 
bezogenen Bereich. 
(2) In der Grundstufe der Zweijährigen kaufmän- 
nischen Berufsfachschule ist im Rahmen des fakul- 
tativen Unterrichts die Möglichkeit einer Verstär- 
kung des Unterrichts im berufsfeldbezogenen 
Lernbereich vorzusehen. Das Unterrichtsangebot 
richtet sich nach den organisatorischen Möglich- 
keiten der Schule.“ 
ec) Nummer 6 wird wie folgt geändert: 
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn er in 
allen Fächern mindestens ausreichende Lei- 
stungen erreicht hat. Eine nicht ausreichende 
Leistung kann nur durch eine bessere Leistung 
in einem anderen Fach desselben Lernbereichs 
ausgeglichen werden. Als Ausgleich für eine 
mangelhafte Leistung gilt eine befriedigende 
Leistung, als Ausgleich für eine ungenügende 
Leistung gilt eine gute Leistung. Nicht aus- 
reichende Leistungen in zwei Fächern. des- 
selben Lernbereichs oder nicht ausreichende 
Leistungen in mehr als zwei Fächern sowie un- 
genügende Leistungen in mehr als einem Fach 
können nicht ausgeglichen werden.“ 
Zweite Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über 
Ausbildung und Prüfung in der kaufmännischen 
Berufsfachschule 
Vom 24. Oktober 1978 
SchulIIc A 2 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 508, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 508 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert 
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377), wird be- 
stimmt: 
Die Ausführungsvorschriften über Ausbildung und 
Prüfung in der kaufmännischen Berufsfachschule vom 
8. Juli 1977 (ABl. S.1052 — DB. III S. 108), geändert 
durch Verwaltungsvorschriften vom 12. Oktober 1977 
(ABl. S. 1452 — DBl. III S.155), werden wie folgt ge- 
ändert: 
a) Nummer 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Der erfolgreiche Besuch der Grundstufe ist nach 
Maßgabe der Bestimmungen der Berufsgrund- 
bildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 
1978 (BGBl. I S. 1061 / GVBl. S. 1571) oder der Be- 
rufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 
1972 (BGBl. I S. 1155 / GVBl. S. 1426) auf die Aus- 
bildungszeit in einem dem Berufsfeld Wirtschaft 
und Verwaltung zugeordneten Ausbildungsberuf 
(Anlage 1) anzurechnen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.