Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil Ill Wissenschaft und Kunst:
Schulwesen
A Hatebihlicchat
Zerlin
Nr. 13
es
Zerlin, den 23. November 1978
BERLIN
[Inhalt
24. 10. 1978 Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Ausbildung und
Prüfung in der kaufmännischen Berufsfachschule .. Ri
19. 09. 1978 Rundschreiben über Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung .....
19. 09. 1978 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften über stundenweise beschäf-
tigte Lehrer der Berliner Schule (Stundenlehrer) ............0.0.000000000010E EEK HEEE
28. 09. 1978 Rundschreiben über die von der Kultusministerkonferenz am 8. Juni 1978 beschlossene Empfehlung
„Europa im Unterricht” 1..04004404 #0 0KH06 0000060 676 808 aa SR a
Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften über das Außerkrafttreten der Richtlinien für die Be-
schäftigung von Kinderpflege-Schulpraktikantinnen ........ HE
Hinweis auf die Gemeinsamen Richtlinien für das Praktikum der Schüler der Fachoberschule
— Fachbereich Sozialarbeit und Sozialpädagogik — .........
Hinweis auf die Allgemeine Anweisung über das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern,
Kleinkrafträdern und Fahrrädern auf Dienstgrundstücken (Abstellanweisung) .
Hinweise auf Stellenausschreibungen ....
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Der Senator für Schulwesen
An alle Berufsfachschulen ABI S. 1774
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an alle Oberschulen
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4 — Stundentafeln der Grundstufe
(1) Der Unterricht in der Grundstufe der kauf-
männischen Berufsfachschule richtet sich nach den
durch Schwerpunkt und Bildungsgang bestimmten
Stundentafeln (Anlagen 2a bis 2d). Die Stunden-
tafeln gliedern den Unterricht in einen berufsfeld-
übergreifenden sowie in einen berufsfeldbezogenen
Lernbereich, bei der Grundstufe der Zweijährigen
kaufmännischen Berufsfachschule innerhalb des
derufsfeldbezogenen Lernbereichs in einen schwer-
punktneutralen Bereich und einen schwerpunkt-
bezogenen Bereich.
(2) In der Grundstufe der Zweijährigen kaufmän-
nischen Berufsfachschule ist im Rahmen des fakul-
tativen Unterrichts die Möglichkeit einer Verstär-
kung des Unterrichts im berufsfeldbezogenen
Lernbereich vorzusehen. Das Unterrichtsangebot
richtet sich nach den organisatorischen Möglich-
keiten der Schule.“
ec) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn er in
allen Fächern mindestens ausreichende Lei-
stungen erreicht hat. Eine nicht ausreichende
Leistung kann nur durch eine bessere Leistung
in einem anderen Fach desselben Lernbereichs
ausgeglichen werden. Als Ausgleich für eine
mangelhafte Leistung gilt eine befriedigende
Leistung, als Ausgleich für eine ungenügende
Leistung gilt eine gute Leistung. Nicht aus-
reichende Leistungen in zwei Fächern. des-
selben Lernbereichs oder nicht ausreichende
Leistungen in mehr als zwei Fächern sowie un-
genügende Leistungen in mehr als einem Fach
können nicht ausgeglichen werden.“
Zweite Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über
Ausbildung und Prüfung in der kaufmännischen
Berufsfachschule
Vom 24. Oktober 1978
SchulIIc A 2 — Fernruf:
Durchw.: 30 32 508, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 508
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377), wird be-
stimmt:
Die Ausführungsvorschriften über Ausbildung und
Prüfung in der kaufmännischen Berufsfachschule vom
8. Juli 1977 (ABl. S.1052 — DB. III S. 108), geändert
durch Verwaltungsvorschriften vom 12. Oktober 1977
(ABl. S. 1452 — DBl. III S.155), werden wie folgt ge-
ändert:
a) Nummer 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der erfolgreiche Besuch der Grundstufe ist nach
Maßgabe der Bestimmungen der Berufsgrund-
bildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli
1978 (BGBl. I S. 1061 / GVBl. S. 1571) oder der Be-
rufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli
1972 (BGBl. I S. 1155 / GVBl. S. 1426) auf die Aus-
bildungszeit in einem dem Berufsfeld Wirtschaft
und Verwaltung zugeordneten Ausbildungsberuf
(Anlage 1) anzurechnen.“