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X.
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr. 11 26. September 1978
WET |
Der Senator für Schulwesen
realistisch einzuschätzen und so zu einer verständi-
geren Berufswahlentscheidung zu kommen.
Der Vorbereitung der Jugendlichen auf die Berufs-
wahl durch Schule und Berufsberatung kommt daher
eine besondere Bedeutung zu. Eine abgestimmte Zu-
sammenarbeit der Schule mit der Berufsberatung
dient dem Interesse der Schüler.
Zuständigkeit
Die Berufsberatung ist gemäß Arbeitsförderungs-
gesetz zuständig für die Beratung in allen berufs-
wahlbezogenen Fragen. .
Hierzu gehören auch — unbeschadet der Beratungs-
zuständigkeit der Schule — die Berufsfeldentschei-
dung und die Entscheidung für ein Berufsgrundbil-
dungsjahr, der in der Regel die Wahl für einen
Einzelberuf folgt.
Die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen
obliegt ausschließlich der Berufsberatung.
Bei der Vorbereitung der Berufswahl arbeiten Schule
und Berufsberatung in enger inhaltlicher und organi-
satorischer Abstimmung zusammen. Insbesondere bei
der Entwicklung und Durchführung des Berufswahl-
unterrichts als Teil der Arbeitslehre — in Gymnasien
als Teil des Sozialkundeunterrichts — unterstützt die
Berufsberatung die Schule. Fragen der Zusammen-
arbeit von Schule und Berufsberatung werden auch
im Beirat für Arbeitslehre besprochen, dem ein Ver-
treter des Landesarbeitsamtes als Mitglied angehört,
An die öffentlichen Oberschulen
die Sonderschulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an die genehmigten Ersatzschulen
die anerkannten Privatschulen
1:2
Rundschreiben
zur Bekanntmachung der Vereinbarung
über die Zusammenarbeit von Schule und Arbeitsamt
(Berufsberatung)
Vom 9. August 1978
Schul II c E5 — Fernruf:
Durchw.: 30 32 364, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 364
Nachstehend gebe ich die Vereinbarung über die Zusam-
menarbeit Schule und Arbeitsamt (Berufsberatung) vom
20. Juli 1978 bekannt. Die genannte Vereinbarung ist am
1. August 1978 in Kraft getreten. Die Grundsätze über die
Zusammenarbeit von Schule und Arbeitsamt (Berufsbera-
ung) vom 1. August 1967 (ABl. S.1140 — DBlL. 1111/1967
Nr. 66) sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzu-
wenden.
Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Schule und
Arbeitsamt (Berufsberatung) vom 20. Juli 1978 ist für die
öffentlichen Oberschulen und Sonderschulen verbindlich.
Den genehmigten Ersatzschulen und.anerkannten Privat-
schulen empfehle ich, nach dieser Vereinbarung zu ver-
fahren.
In Vertretung
Schacht
1.3
Institutionelle Abstimmung über die Zusammenarbeit
Diese gemeinsam erarbeiteten Regelungen werden
den jeweiligen Dienststellen des eigenen Zuständig-
keitsbereiches bekanntgegeben und für verbindlich
erklärt.
Der Senator für Schulwesen und der Präsident des
Landesarbeitsamtes Berlin informieren sich gegen-
seitig über Angelegenheiten von gemeinsamem Inter-
esse. Sie streben eine rechtzeitige fachliche Abstim-
mung an und verständigen sich über die praktische
Durchführung. Zu diesem Zwecke finden nach Bedarf
Besprechungen der jeweils verantwortlichen Mit-
arbeiter des Senators für Schulwesen und des Lan-
desarbeitsamtes statt.
Verwaltungsvorschriften und Veröffentlichungen des
Senators für Schulwesen und des Landesarbeitsamtes
werden, soweit sie von gemeinsamem Interesse sind,
gegenseitig ausgetauscht.
Der Senator für Schulwesen und das Landesarbeits-
amt stellen sich gegenseitig die für die jeweilige
Arbeit notwendigen statistischen Unterlagen zur
Verfügung.
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für die öffentlichen Ober-
schulen und Sonderschulen im Land Berlin. Geneh-
migte Ersatzschulen und anerkannte Privatschulen
können nach dieser Vereinbarung verfahren; der
Senator für Schulwesen wird dies den genannten
Schulen empfehlen.
Vereinbarung
über die Zusammenarbeit von Schule und Arbeitsamt
(Berufsberatung)
Auf der Grundlage
der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) am
5. Februar 1971 beschlossenen Rahmenvereinbarung über
die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung;
des Übereinkommens zwischen der Bundesanstalt für
Arbeit (BA) und der KMK vom 12, Februar 1971 — KM
Bl. S. 520 —;
des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25, Juni 1969
— BGBl. I S. 582 — in der Fassung des Vierten Gesetzes
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 12. De-
zember 1977 — BGBl. I S. 2557 —;
des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 19. März
1975 (GVBl S. 1041), geändert durch Gesetz vom 22. Juni
1976 (GVBl. S. 1377),
werden zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den
Senator für Schulwesen, und der Bundesanstalt für Arbeit,
vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes
Berlin, folgende Regelungen über die Zusammenarbeit von
Schule und Arbeitsamt (Berufsberatung) — im folgenden
durchgängig. „Berufsberatung“ genannt — vereinbart:
4
2.
2.1
Zusammenarbeit bei der Berufsorientierung
Allgemeines
Im Rahmen der Berufsorientierung der Berufsbera-
tung wird über Kriterien der Berufswahl, über Be-
rufe bzw. Berufsfelder, schulische und betriebliche
Ausbildungswege, Aufstiegs- und Beschäftigungs-
chancen informiert.
Die Berufswahlvorbereitung der Schule und die
Orientierungsmaßnahmen der Berufsberatung müs-
sen sich dabei inhaltlich ergänzen. Schule und Be-
rufsberatung stimmen deshalb ihre Maßnahmen in-
haltlich und organisatorisch ab. Im Rahmenplan für
Arbeitslehre (Berufswahlunterricht) — in Gymna-
sien für Sozialkunde — werden die Orientierungs-
maßnahmen der Berufsberatung berücksichtigt.
Allgemeines
Grundsätze
Vor der Berufswahl stehende junge Menschen haben
Anspruch darauf, befähigt zu werden, die sich aus
dem Recht auf Berufswahlfreiheit (Art.12 GG) er-
gebenden Möglichkeiten zu nutzen. >
Dazu bedürfen sie einer systematischen Vorbereitung
und entsprechender Hilfe, um einerseits die eigene
Person hinsichtlich der Fähigkeiten, Fertigkeiten
und Interessen, andererseits die beruflichen Bildungs-
wege hinsichtlich der Anforderungen und Aussichten
1:1;