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Volume Nr. 11, 26. September 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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X. 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr. 11 26. September 1978 
WET | 
Der Senator für Schulwesen 
realistisch einzuschätzen und so zu einer verständi- 
geren Berufswahlentscheidung zu kommen. 
Der Vorbereitung der Jugendlichen auf die Berufs- 
wahl durch Schule und Berufsberatung kommt daher 
eine besondere Bedeutung zu. Eine abgestimmte Zu- 
sammenarbeit der Schule mit der Berufsberatung 
dient dem Interesse der Schüler. 
Zuständigkeit 
Die Berufsberatung ist gemäß Arbeitsförderungs- 
gesetz zuständig für die Beratung in allen berufs- 
wahlbezogenen Fragen. . 
Hierzu gehören auch — unbeschadet der Beratungs- 
zuständigkeit der Schule — die Berufsfeldentschei- 
dung und die Entscheidung für ein Berufsgrundbil- 
dungsjahr, der in der Regel die Wahl für einen 
Einzelberuf folgt. 
Die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen 
obliegt ausschließlich der Berufsberatung. 
Bei der Vorbereitung der Berufswahl arbeiten Schule 
und Berufsberatung in enger inhaltlicher und organi- 
satorischer Abstimmung zusammen. Insbesondere bei 
der Entwicklung und Durchführung des Berufswahl- 
unterrichts als Teil der Arbeitslehre — in Gymnasien 
als Teil des Sozialkundeunterrichts — unterstützt die 
Berufsberatung die Schule. Fragen der Zusammen- 
arbeit von Schule und Berufsberatung werden auch 
im Beirat für Arbeitslehre besprochen, dem ein Ver- 
treter des Landesarbeitsamtes als Mitglied angehört, 
An die öffentlichen Oberschulen 
die Sonderschulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die genehmigten Ersatzschulen 
die anerkannten Privatschulen 
1:2 
Rundschreiben 
zur Bekanntmachung der Vereinbarung 
über die Zusammenarbeit von Schule und Arbeitsamt 
(Berufsberatung) 
Vom 9. August 1978 
Schul II c E5 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 364, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 364 
Nachstehend gebe ich die Vereinbarung über die Zusam- 
menarbeit Schule und Arbeitsamt (Berufsberatung) vom 
20. Juli 1978 bekannt. Die genannte Vereinbarung ist am 
1. August 1978 in Kraft getreten. Die Grundsätze über die 
Zusammenarbeit von Schule und Arbeitsamt (Berufsbera- 
ung) vom 1. August 1967 (ABl. S.1140 — DBlL. 1111/1967 
Nr. 66) sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzu- 
wenden. 
Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Schule und 
Arbeitsamt (Berufsberatung) vom 20. Juli 1978 ist für die 
öffentlichen Oberschulen und Sonderschulen verbindlich. 
Den genehmigten Ersatzschulen und.anerkannten Privat- 
schulen empfehle ich, nach dieser Vereinbarung zu ver- 
fahren. 
In Vertretung 
Schacht 
1.3 
Institutionelle Abstimmung über die Zusammenarbeit 
Diese gemeinsam erarbeiteten Regelungen werden 
den jeweiligen Dienststellen des eigenen Zuständig- 
keitsbereiches bekanntgegeben und für verbindlich 
erklärt. 
Der Senator für Schulwesen und der Präsident des 
Landesarbeitsamtes Berlin informieren sich gegen- 
seitig über Angelegenheiten von gemeinsamem Inter- 
esse. Sie streben eine rechtzeitige fachliche Abstim- 
mung an und verständigen sich über die praktische 
Durchführung. Zu diesem Zwecke finden nach Bedarf 
Besprechungen der jeweils verantwortlichen Mit- 
arbeiter des Senators für Schulwesen und des Lan- 
desarbeitsamtes statt. 
Verwaltungsvorschriften und Veröffentlichungen des 
Senators für Schulwesen und des Landesarbeitsamtes 
werden, soweit sie von gemeinsamem Interesse sind, 
gegenseitig ausgetauscht. 
Der Senator für Schulwesen und das Landesarbeits- 
amt stellen sich gegenseitig die für die jeweilige 
Arbeit notwendigen statistischen Unterlagen zur 
Verfügung. 
Geltungsbereich 
Diese Vereinbarung gilt für die öffentlichen Ober- 
schulen und Sonderschulen im Land Berlin. Geneh- 
migte Ersatzschulen und anerkannte Privatschulen 
können nach dieser Vereinbarung verfahren; der 
Senator für Schulwesen wird dies den genannten 
Schulen empfehlen. 
Vereinbarung 
über die Zusammenarbeit von Schule und Arbeitsamt 
(Berufsberatung) 
Auf der Grundlage 
der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der 
Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) am 
5. Februar 1971 beschlossenen Rahmenvereinbarung über 
die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung; 
des Übereinkommens zwischen der Bundesanstalt für 
Arbeit (BA) und der KMK vom 12, Februar 1971 — KM 
Bl. S. 520 —; 
des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25, Juni 1969 
— BGBl. I S. 582 — in der Fassung des Vierten Gesetzes 
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 12. De- 
zember 1977 — BGBl. I S. 2557 —; 
des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 19. März 
1975 (GVBl S. 1041), geändert durch Gesetz vom 22. Juni 
1976 (GVBl. S. 1377), 
werden zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den 
Senator für Schulwesen, und der Bundesanstalt für Arbeit, 
vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes 
Berlin, folgende Regelungen über die Zusammenarbeit von 
Schule und Arbeitsamt (Berufsberatung) — im folgenden 
durchgängig. „Berufsberatung“ genannt — vereinbart: 
4 
2. 
2.1 
Zusammenarbeit bei der Berufsorientierung 
Allgemeines 
Im Rahmen der Berufsorientierung der Berufsbera- 
tung wird über Kriterien der Berufswahl, über Be- 
rufe bzw. Berufsfelder, schulische und betriebliche 
Ausbildungswege, Aufstiegs- und Beschäftigungs- 
chancen informiert. 
Die Berufswahlvorbereitung der Schule und die 
Orientierungsmaßnahmen der Berufsberatung müs- 
sen sich dabei inhaltlich ergänzen. Schule und Be- 
rufsberatung stimmen deshalb ihre Maßnahmen in- 
haltlich und organisatorisch ab. Im Rahmenplan für 
Arbeitslehre (Berufswahlunterricht) — in Gymna- 
sien für Sozialkunde — werden die Orientierungs- 
maßnahmen der Berufsberatung berücksichtigt. 
Allgemeines 
Grundsätze 
Vor der Berufswahl stehende junge Menschen haben 
Anspruch darauf, befähigt zu werden, die sich aus 
dem Recht auf Berufswahlfreiheit (Art.12 GG) er- 
gebenden Möglichkeiten zu nutzen. > 
Dazu bedürfen sie einer systematischen Vorbereitung 
und entsprechender Hilfe, um einerseits die eigene 
Person hinsichtlich der Fähigkeiten, Fertigkeiten 
und Interessen, andererseits die beruflichen Bildungs- 
wege hinsichtlich der Anforderungen und Aussichten 
1:1;
	        
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