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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.10. 8. September 1978
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stichwortartig in Form konkreter inhaltsbezogener Angaben zu beschreiben und den An-
Forderungsbereichen zuzuordnen. Damit ist — insbesondere im Anforderungsbereich „Ur-
teilen“ — keine inhaltliche Festlegung verbunden, jedoch muß erkennbar sein, welche
Lösungsmöglichkeiten vom Lehrer selbst gesehen werden.
Sonstige Angaben
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach 240, in weiteren schrift-
lichen Prüfungsfächern 180 Minuten. Falls vor Beginn der Bearbeitungszeit eine Einlese-
zeit für Materialien erforderlich ist, wird dies in der Aufgabe angegeben.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Grundlage der Bewertung ist der zum Aufgabenvorschlag formulierte Erwartungshorizont
einschließlich der dazu vorgesehenen Gewichtung der Teilleistungen.
Im übrigen richtet sich die Bewertung der Leistungen nach der erreichten Intensität der
Bearbeitung. Im Bereich der Quantität von erbrachten Leistungen ist zu achten auf: Um-
fang der Kenntnisse und Einsichten; Breite der Argumentationsbasis. Im Bereich der
Qualität von erbrachten Leistungen ist zu achten auf: Genauigkeit der Kenntnisse; Ge-
nauigkeit und Differenzierungsfähigkeit im Umgang mit der Fachsprache; Sorgfalt und
Sicherheit bei der Anwendung fachspezifischer Methoden; begriffliche Klarheit und Klar-
heit der Gedankenführung; Differenzierungsfähigkeit zwischen Wesentlichem und weniger
Wichtigem bei der Problemerfassung und -darstellung; sinnvoller aufgabenbezogener Auf-
bau und Stimmigkeit der Gesamtaussage.
Mündliche Prüfung
Die erste der beiden Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, muß die Auswertung von
Material (Text, Statistik, Schaubild, Karte u. a.) zur Grundlage haben. Die zweite Aufgabe
enthält eine Aufforderung zur Darstellung und Erläuterung eines Sachverhalts oder von
Wirkungszusammenhängen als Grundlage des weiteren Prüfungsgesprächs. In der münd-
lichen Prüfung muß gewährleistet sein, daß die Bereiche Soziologie/Recht einerseits und
Wirtschaft andererseits in den Aufgabenstellungen berücksichtigt werden.
Bewertung der mündlichen Prüfung
Bei der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind ebenfalls die Anforderungs-
bereiche als Hilfsmittel zu nutzen und die Ausführungen in Ziffer 2.2 dieser Anlage zur
Intensität zu berücksichtigen. Außerdem sind folgende Kriterien heranzuziehen: Erfassen
der Aufgabe; Fähigkeit zu selbständiger, klar formulierter und gegliederter Darstellung.
2,
2.1
2.2
Anlage ? c — Wirtschaftswissenschaften
Schriftliche Prüfung
Aufgabenart
Jede Aufgabe besteht aus einer Vorfrage, die stärker der Kontrolle von Fachkenntnissen
dient, und aus einem Thema, das in zusammenhängender Form methodengerecht zu be-
handeln ist, oder aus einer untergliederten Gesamtaufgabe. Dem Thema bzw. Teilen der
ıntergliederten Gesamtaufgabe muß die Auswertung eines Textes und/oder statistischer
Angaben zugrunde liegen. Die Aufgabe soll dem Schüler Gelegenheit geben, seine theo-
retischen Kenntnisse zum aktuellen Geschehen in Bezug zu setzen; hierbei sind volks- und
betriebswirtschaftliche Aspekte sowie nach Möglichkeit rechtliche und soziologische Be-
züge zu berücksichtigen. Die Einbeziehung mehrerer Kurshalbjahre ist sicherzustellen
durch inhaltliche und methodische Verknüpfungen, z.B. durch Vergleich verschiedener
Sachgebiete oder Einordnung: in größere Zusammenhänge. Wird die Kombination Vorfrage
und Thema als Aufgabe gestellt, so muß die Vorfrage die Inhalte und Lernziele anderer
Kurshalbjahre umfassen als die des Kurshalbjahres, dem Inhalte und Lernziele des Themas
schwerpunktmäßig zuzuordnen sind. Die Aufgabe muß zum Thema bzw. zur unterglieder-
ten Gesamtaufgabe sachliche oder methodische Arbeitshinweise enthalten. Unzusammen-
hängende Einzelfragen oder unzusammenhängende Teilaufgaben sind nicht zulässig.
Bei der Aufgabenkonstruktion sind die drei ‘Anforderungsbereiche „Kennen“ (Reproduk-
tion), „Verwenden“ (Reorganisation und Transfer) und „Urteilen“ (Problemlösendes Den-
ken) als Hilfsmittel anzuwenden. Die Anforderungsbereiche werden im Anhang erläutert.
Eine Aufgabe gilt als geeignet, wenn die drei Anforderungsbereiche etwa im Verhältnis
3:4:2 vertreten sind.
1.14
1.1.1
1.1.2
1.2
1.2.1
Aufgabenvorschläge
Soweit die in Nummer 1 Abs.2 genannten Ausführungsvorschriften vorsehen, daß dem
Senator für Schulwesen Aufgabenvorschläge eingereicht werden; sind jeweils: zwei Vor-
schläge einzureichen. Der Senator für Schulwesen wählt eine Aufgabe aus, die vom Prüf-
.ing zu bearbeiten ist.
Um den didaktischen Zusammenhang der Aufgabenstellung mit dem vorangegangenen
Unterricht zu klären, ist in Stichwörtern anzugeben, welche Sachgebiete bereits behandelt
worden sind; aus dieser Erläuterung muß hervorgehen, wo die vom Prüfling geforderte
selbständige Leistung beginnt. Daran anknüpfend sind die erwarteten Leistungen ebenfalls
stichwortartig. in Form konkreter inhaltsbezogener Angaben zu beschreiben und den An-
(orderungsbereichen zuzuordnen. Damit ist — insbesondere im Anforderungsbereich „Ur-
veilen“ — keine inhaltliche Festlegung verbunden, jedoch muß erkennbar sein, welche
-Öösungsmöglichkeiten vom Lehrer selbst gesehen werden.
1.2.2