Dienstblatt des Senats von Berlin TeilII=_ Nr.7 25. Juli 1978
B. Schriftliche Prüfung 30 — Korrektur der schriftlichen Arbeiten
nn en S (1) Jede Prüfungsarbeit wird von dem für das jeweilige
25 — Prüfungsfächer, Umfang der Prüfung Unterrichtsfach zuständigen Lehrer beurteilt und bewertet.
eb! Die schriftliche Prüfung umfaßt. je eine Arbeit in (2) Vorzüge, Beanstandungen und Fehler werden am
Deutsch, in Mathematik und in Englisch. Bei Prüfungs- Rande vermerkt. Es genügt, die Fehler mit einem Zeichen
teilnehmern gemäß Nummer 6 Abs. 3 und 4 tritt an die des beizufügenden Verzeichnisses der Korrekturzeichen am
Stelle der Arbeit in Englisch eine Arbeit in Weltkunde, Rande zu kennzeichnen. Aus der Korrektur soll erkennbar
Physik oder Chemie. sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Unter-
(2) An einem Tag darf nur eine schriftliche Prüfungs. Suchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen und
arbeit angefertigt werden. wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sach-
n ea n nn liche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch ge-
(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt ljungene Beiträge gefördert wird. Die Schwere der Be-
in Deutsch 3 Zeitstunden anstandungen und der Fehler muß deutlich gekennzeichnet
in Englisch 2 Zeitstunden werden. Über die Arbeit ist vom Lehrer ein Gutachten zu
in Mathematik 2 Zeitstunden erstatten, das die Vorzüge und Mängel zusammenfaßt und
mit einer Note abschließt.
in Weltkunde, Physik oder Chemie 2 Zeitstunden.
831 — Vorkonferenz
26 — Erarbeitung der Aufgaben (1) Spätestens fünf Kalendertage vor der mündlichen Prü-
(1) Die für das jeweilige Unterrichtsfach zuständigen fung findet eine Konferenz des Prüfungsausschusses unter
Lehrer stellen die Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit Vorsitz des Lehrgangsleiters (Vorkonferenz) statt.
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten recht-
(2) Es ist erlaubt, Hilfen in demselben Umfang zu geben, zeitig vor der Vorkonferenz Gelegenheit, die korrigierten
wie sie bei Klassenarbeiten in der Klasse 9 der Haupt- schriftlichen Arbeiten einschließlich der Anlagen einzu-
schule üblich sind. Auch die Verwendung von Hilfsmitteln Schen.
kann erlaubt werden. (3) In der Vorkonferenz wird über die Befreiung von der
mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden,
in welchen Fächern der Prüfungsteilnehmer, der an der
mündlichen Prüfung teilnimmt, geprüft werden soll.
C.. Mündliche Prüfung
32 —- Umfang der Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unter-
richtsfächer des Hauptkurses sein. Jeder Prüfungsteilneh-
mer wird in mindestens zwei Fächern geprüft. Ist in einem
Fach anstelle einer Vornote der Vermerk „o.B.“ erteilt
worden (Nummer 17 Abs. 2), so muß in diesem Fach eine
mündliche Prüfung stattfinden. Im übrigen sollen vor-
rangig die Fächer ausgewählt werden, in denen nach der
Vornote und der schriftlichen Prüfungsleistung eine münd-
liche Prüfung weitere Erkenntnisse für die Festsetzung
der Endnote vermitteln kann.
(2) In mehr als zwei Fächern soll eine Prüfung nur an-
gesetzt werden, wenn anders eine zuverlässige Beurteilung
des Prüfungsteilnehmers für die Festsetzung der Endnote
nicht gewonnen werden kann.
(3) Eine Befreiung von der gesamten mündlichen Prüfung
ist möglich, wenn alle festgestellten Vornoten und Noten
für die Prüfungsarbeiten mindestens „befriedigend“ lauten
und der Prüfungsteilnehmer einverstanden ist.
(4) Der Klassenleiter teilt rechtzeitig vor der mündlichen
Prüfung den Prüfungsteilnehmern die Noten für die
schriftlichen Arbeiten und die Fächer der mündlichen Prü-
fung oder gegebenenfalls die Befreiung von der münd-
lichen Prüfung mit. Er gibt dabei den Hinweis, daß der
Prüfungsausschuß am Prüfungstag zur Feststellung eines
hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise Einzel-
prüfungen in weiteren als den von der Vorkonferenz fest-
gelegten Fächern ansetzen kann und nennt den Termin, bis
zu dem gegebenenfalls der Prüfungsteilnehmer mitteilen
muß, daß er nicht von der mündlichen Prüfung befreit
werden will.
33 — Ablauf der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem für das je-
weilige Prüfungsfach gebildeten Fachausschuß statt. Die
Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft.
(2) Die mündliche Prüfung führt der Lehrer durch, der
den Prüfungsteilnehmer zuletzt im Prüfungsfach unter-
richtet hat, oder, wenn er verhindert ist, der vom Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Vertreter.
Das Protokoll führt der dem Fachausschuß angehörende
andere Lehrer.
(3) Der prüfende Lehrer bestimmt nach Beratung mit
seinen Kollegen die Note für die mündliche Prüfung.
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