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Volume Nr. 7, 25. Juli 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.7 25. Juli 1978 
auch nicht von der Teilnahme am Unterricht in Eng- 
lisch befreit sind 
oder 
wenn sie vor weniger als einem Jahr während oder am 
Ende der Beobachtungszeit auf Grund der Nummer 12 
Abs. 1 Satz 3 aus einem Hauptkurs ausgeschieden sind. 
L2 — Beobachtungszeit 
(1) Die Aufnahme in den Hauptkurs gilt zunächst für eine 
Beobachtungszeit von drei Monaten. Rechtzeitig vor Ab- 
lauf dieses Zeitraums entscheidet die Klassenkonferenz 
unter Vorsitz des Lehrgangsleiters darüber, ob der Lehr- 
yangsteilnehmer nach den auf Grund seiner Lernfähigkeit 
und seines Lernwillens erbrachten Leistungen — bei einem 
Lehrgangsteilnehmer, der gemäß Nummer 6 Abs. 3 und 4 
an besonderen Fördermaßnahmen im Fach Deutsch teil- 
nimmt, auch unter Berücksichtigung einer möglichen gün- 
stigen Leistungsentwicklung auf Grund dieser Fördermaß- 
nahmen — geeignet erscheint, weiterhin am Unterricht des 
Hauptkurses teilzunehmen. Teilnehmer, .die ungeeignet er- 
scheinen, müssen mit Ablauf der Beobachtungszeit den 
Lehrgang verlassen. 
(2) Ausscheidende Teilnehmer sollen beraten werden, auf 
welche Weise sie verbesserte Voraussetzungen für eine 
erneute Teilnahme am Hauptkurs schaffen können. Sie sind 
dabei grundsätzlich auf die Vorkurse zu verweisen. 
(3) Der Lehrgangsleiter teilt jeweils den Leitern der ande- 
ren Lehrgänge unverzüglich die Namen der Lehrgangs- 
teilnehmer mit, die mit Ablauf der Beobachtungszeit den 
Lehrgang verlassen mußten. 
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Lehrgangsteilneh- 
mer, die während der Beobachtungszeit freiwillig den 
Hauptkurs verlassen, weil sie den Anschluß an das Lern- 
angebot nicht finden können. 
13 — Leistungsbewertung 
(1) Für die Bewertung von Leistungsnachweisen gelten 
die Ausführungsvorschriften über Notenstufen in der Ber- 
liner Schule vom 29. November 1974 (ABl. S. 1540 — 
DBI. 1111/1975 Nr. 3) in der jeweils geltenden Fassung. 
(2) Im Vorkurs werden die Leistungen nicht benotet. Der 
für das jeweilige Unterrichtsfach zuständige Lehrer kann 
jedoch, um sich und den Lehrgangsteilnehmern ein Bild 
über den Leistungsstand zu ermöglichen, Lernzielkontrol- 
len — auch in Form schriftlicher Arbeiten — vornehmen. 
Am Ende des Vorkurses wird kein Zeugnis, jedoch eine 
Teilnahmebescheinigung erteilt. 
(3) Im Hauptkurs bewerten die für das jeweilige Unter- 
richtsfach zuständigen Lehrer jeweils zum Ende des ersten 
Halbjahres und rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung 
die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer in ihrem Fach mit 
einer Zwischennote, die in einer Notenliste festzulegen und 
den Lehrgangsteilnehmern bekanntzugeben ist. Zwischen- 
zeugnisse werden nicht erteilt. 
(4) Absatz 2 gilt für die besonderen Fördermaßnahmen im 
Fach Deutsch für Lehrgangsteilnehmer gemäß Nummer 6 
Abs. 3 und 4 entsprechend. 
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(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vor- 
behaltlich einer Entscheidung über die Zulassung zur Prü- 
fung spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstag, 
lie der mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vor 
dem ersten Prüfungstag vom Lehrgangsleiter unter An- 
gabe des Prüfungsortes den Lehrgangsteilnehmern mit- 
geteilt. Zu diesem Zeitpunkt legen die Lehrgangsteilneh- 
mer, die gemäß Nummer 6 Abs. 3 und 4 von der Teilnahme 
an Englisch befreit sind, fest, ob die schriftliche Prüfung 
in. Weltkunde oder dem Bereich Physik/Chemie durch- 
zeführt werden soll. 
16 — Leistungsbewertung 
Die Bewertung der Leistungen in der Prüfung (Vornoten, 
Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, End- 
noten in den einzelnen Fächern) erfolgt nach den Noten- 
stufen der Berliner Schule. 
L7 — Vornoten 
(1) Vom jeweils zuständigen Lehrer werden die Zwischen- 
noten in jedem Unterrichtsfach (Nummer 13 Abs. 3) zu 
einer Vornote zusammengefaßt; dabei ist neben dem arith- 
metischen Mittelwert auch die Leistungsentwicklung des 
Lehrgangsteilnehmers zu berücksichtigen. 
{2) Kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer nicht 
zu vertreten hat, eine Vornote nicht gebildet werden, so 
ist zu.dem betreffenden Fach der Vermerk „o.B.‘“ („ohne 
Beurteilung“) aufzunehmen. 
(3) Der Klassenleiter teilt rechtzeitig vor der schriftlichen 
Prüfung den Lehrgangsteilnehmern die Vornoten mit. 
18 — Zulassung zur Prüfung 
(1) Zur Abschlußprüfung wird ein Lehrgangsteilnehmer 
nicht zugelassen, wenn für ihn in einem Fach aus Gründen, 
die er zu vertreten hat, keine Vornote gebildet werden 
kann. Die Zulassung ist auch dann ausgeschlossen, wenn in 
zwei oder mehr Fächern — bei Lehrgangsteilnehmern ge- 
mäß Nummer 6 Abs. 3 und 4 in einem Fach (außer Eng- 
lisch) — eine Vornote nicht gebildet werden konnte, ohne 
Jaß es auf die Gründe dafür ankommt. 
/2) Alle übrigen Lehrgangsteilnehmer werden zur Ab- 
schlußprüfung zugelassen. 
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Sena- 
tor für Schulwesen. Diese Entscheidung kann dem Lehr- 
gangsleiter übertragen werden. 
(4) Die Zulassung bedarf keines Antrages. 
(5) Spätestens vier Wochen vor Beginn der mündlichen 
Prüfung übersendet der Lehrgangsleiter dem Senator für 
Schulwesen eine Aufstellung, die die Namen der Lehr- 
yangsteilnehmer, deren Vornoten sowie Angaben über den 
versäumten Unterricht enthält. Dies gilt nicht, sofern die 
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung dem Lehr- 
gangsleiter übertragen wurde. 
19 — Folgen der Nichtzulassung 
Für Lehrgangsteilnehmer, die gemäß Nummer 18 Abs.1 
nicht zur Prüfung zugelassen wurden, gilt die Prüfung als 
Nicht bestanden. 
20 —- Prüfungsgremien 
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß ab- 
gelegt, dem angehören: 
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als Vor- 
sitzender (Beauftragter des Senators für Schulwesen 
ist in der Regel der Oberschulrat, der die Aufsicht 
über die Hauptschulen ausübt, oder an seiner Stelle 
entweder ein anderer Schulaufsichtsbeamter oder ein 
mit dem Vorsitz beauftragter Schulleiter oder Lehr- 
gangsleiter.), 
b) der Lehrgangsleiter, ; 
c) die Lehrer, die zuletzt in den einzelnen Fächern Unter- 
richt erteilt haben. 
Der Senator für Schulwesen kann für erkrankte Mitglieder 
des Prüfungsausschusses andere Lehrer in den Prüfungs- 
ausschuß berufen. 
a 
A 
IX. Prüfungsordnung 
A. Allgemeine Bestimmungen 
14 — Abschluß des Lehrganges 
(1) Jeder Abendlehrgang schließt mit einer Prüfung :ab. 
In dieser Abschlußprüfung soll der Lehrgangsteilnehmer 
nachweisen, daß er einen Bildungsstand erreicht hat, der 
dem Abschluß der Hauptschule entspricht. 
(2) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. 
15 — Bestandteile und Zeitpunkt der Abschlußprüfung 
(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen 
und einem mündlichen Teil. 
(2) Die schriftliche Prüfung findet innerhalb der letzten 
drei Wochen, die mündliche Prüfung an den beiden letzten 
Unterrichtstagen vor Ende des Lehrganges statt.
	        
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