Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.7 25. Juli 1978
auch nicht von der Teilnahme am Unterricht in Eng-
lisch befreit sind
oder
wenn sie vor weniger als einem Jahr während oder am
Ende der Beobachtungszeit auf Grund der Nummer 12
Abs. 1 Satz 3 aus einem Hauptkurs ausgeschieden sind.
L2 — Beobachtungszeit
(1) Die Aufnahme in den Hauptkurs gilt zunächst für eine
Beobachtungszeit von drei Monaten. Rechtzeitig vor Ab-
lauf dieses Zeitraums entscheidet die Klassenkonferenz
unter Vorsitz des Lehrgangsleiters darüber, ob der Lehr-
yangsteilnehmer nach den auf Grund seiner Lernfähigkeit
und seines Lernwillens erbrachten Leistungen — bei einem
Lehrgangsteilnehmer, der gemäß Nummer 6 Abs. 3 und 4
an besonderen Fördermaßnahmen im Fach Deutsch teil-
nimmt, auch unter Berücksichtigung einer möglichen gün-
stigen Leistungsentwicklung auf Grund dieser Fördermaß-
nahmen — geeignet erscheint, weiterhin am Unterricht des
Hauptkurses teilzunehmen. Teilnehmer, .die ungeeignet er-
scheinen, müssen mit Ablauf der Beobachtungszeit den
Lehrgang verlassen.
(2) Ausscheidende Teilnehmer sollen beraten werden, auf
welche Weise sie verbesserte Voraussetzungen für eine
erneute Teilnahme am Hauptkurs schaffen können. Sie sind
dabei grundsätzlich auf die Vorkurse zu verweisen.
(3) Der Lehrgangsleiter teilt jeweils den Leitern der ande-
ren Lehrgänge unverzüglich die Namen der Lehrgangs-
teilnehmer mit, die mit Ablauf der Beobachtungszeit den
Lehrgang verlassen mußten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Lehrgangsteilneh-
mer, die während der Beobachtungszeit freiwillig den
Hauptkurs verlassen, weil sie den Anschluß an das Lern-
angebot nicht finden können.
13 — Leistungsbewertung
(1) Für die Bewertung von Leistungsnachweisen gelten
die Ausführungsvorschriften über Notenstufen in der Ber-
liner Schule vom 29. November 1974 (ABl. S. 1540 —
DBI. 1111/1975 Nr. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Vorkurs werden die Leistungen nicht benotet. Der
für das jeweilige Unterrichtsfach zuständige Lehrer kann
jedoch, um sich und den Lehrgangsteilnehmern ein Bild
über den Leistungsstand zu ermöglichen, Lernzielkontrol-
len — auch in Form schriftlicher Arbeiten — vornehmen.
Am Ende des Vorkurses wird kein Zeugnis, jedoch eine
Teilnahmebescheinigung erteilt.
(3) Im Hauptkurs bewerten die für das jeweilige Unter-
richtsfach zuständigen Lehrer jeweils zum Ende des ersten
Halbjahres und rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung
die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer in ihrem Fach mit
einer Zwischennote, die in einer Notenliste festzulegen und
den Lehrgangsteilnehmern bekanntzugeben ist. Zwischen-
zeugnisse werden nicht erteilt.
(4) Absatz 2 gilt für die besonderen Fördermaßnahmen im
Fach Deutsch für Lehrgangsteilnehmer gemäß Nummer 6
Abs. 3 und 4 entsprechend.
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(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vor-
behaltlich einer Entscheidung über die Zulassung zur Prü-
fung spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstag,
lie der mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vor
dem ersten Prüfungstag vom Lehrgangsleiter unter An-
gabe des Prüfungsortes den Lehrgangsteilnehmern mit-
geteilt. Zu diesem Zeitpunkt legen die Lehrgangsteilneh-
mer, die gemäß Nummer 6 Abs. 3 und 4 von der Teilnahme
an Englisch befreit sind, fest, ob die schriftliche Prüfung
in. Weltkunde oder dem Bereich Physik/Chemie durch-
zeführt werden soll.
16 — Leistungsbewertung
Die Bewertung der Leistungen in der Prüfung (Vornoten,
Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, End-
noten in den einzelnen Fächern) erfolgt nach den Noten-
stufen der Berliner Schule.
L7 — Vornoten
(1) Vom jeweils zuständigen Lehrer werden die Zwischen-
noten in jedem Unterrichtsfach (Nummer 13 Abs. 3) zu
einer Vornote zusammengefaßt; dabei ist neben dem arith-
metischen Mittelwert auch die Leistungsentwicklung des
Lehrgangsteilnehmers zu berücksichtigen.
{2) Kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer nicht
zu vertreten hat, eine Vornote nicht gebildet werden, so
ist zu.dem betreffenden Fach der Vermerk „o.B.‘“ („ohne
Beurteilung“) aufzunehmen.
(3) Der Klassenleiter teilt rechtzeitig vor der schriftlichen
Prüfung den Lehrgangsteilnehmern die Vornoten mit.
18 — Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Abschlußprüfung wird ein Lehrgangsteilnehmer
nicht zugelassen, wenn für ihn in einem Fach aus Gründen,
die er zu vertreten hat, keine Vornote gebildet werden
kann. Die Zulassung ist auch dann ausgeschlossen, wenn in
zwei oder mehr Fächern — bei Lehrgangsteilnehmern ge-
mäß Nummer 6 Abs. 3 und 4 in einem Fach (außer Eng-
lisch) — eine Vornote nicht gebildet werden konnte, ohne
Jaß es auf die Gründe dafür ankommt.
/2) Alle übrigen Lehrgangsteilnehmer werden zur Ab-
schlußprüfung zugelassen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Sena-
tor für Schulwesen. Diese Entscheidung kann dem Lehr-
gangsleiter übertragen werden.
(4) Die Zulassung bedarf keines Antrages.
(5) Spätestens vier Wochen vor Beginn der mündlichen
Prüfung übersendet der Lehrgangsleiter dem Senator für
Schulwesen eine Aufstellung, die die Namen der Lehr-
yangsteilnehmer, deren Vornoten sowie Angaben über den
versäumten Unterricht enthält. Dies gilt nicht, sofern die
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung dem Lehr-
gangsleiter übertragen wurde.
19 — Folgen der Nichtzulassung
Für Lehrgangsteilnehmer, die gemäß Nummer 18 Abs.1
nicht zur Prüfung zugelassen wurden, gilt die Prüfung als
Nicht bestanden.
20 —- Prüfungsgremien
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß ab-
gelegt, dem angehören:
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als Vor-
sitzender (Beauftragter des Senators für Schulwesen
ist in der Regel der Oberschulrat, der die Aufsicht
über die Hauptschulen ausübt, oder an seiner Stelle
entweder ein anderer Schulaufsichtsbeamter oder ein
mit dem Vorsitz beauftragter Schulleiter oder Lehr-
gangsleiter.),
b) der Lehrgangsleiter, ;
c) die Lehrer, die zuletzt in den einzelnen Fächern Unter-
richt erteilt haben.
Der Senator für Schulwesen kann für erkrankte Mitglieder
des Prüfungsausschusses andere Lehrer in den Prüfungs-
ausschuß berufen.
a
A
IX. Prüfungsordnung
A. Allgemeine Bestimmungen
14 — Abschluß des Lehrganges
(1) Jeder Abendlehrgang schließt mit einer Prüfung :ab.
In dieser Abschlußprüfung soll der Lehrgangsteilnehmer
nachweisen, daß er einen Bildungsstand erreicht hat, der
dem Abschluß der Hauptschule entspricht.
(2) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
15 — Bestandteile und Zeitpunkt der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet innerhalb der letzten
drei Wochen, die mündliche Prüfung an den beiden letzten
Unterrichtstagen vor Ende des Lehrganges statt.