Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.7 25. Juli 1978
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377), wird be-
stimmt: .
[. Allgemeine Bestimmungen zur Einrichtung und Durch-
führung der Lehrgänge
L — Ziel der Lehrgänge
An Hauptschulen und Volkshochschulen des Landes Berlin
können mit Genehmigung des Senators für Schulwesen als
Schulaufsichtsbehörde Lehrgänge eingerichtet werden, die
einen dem Abschluß der Hauptschule entsprechenden Bil-
dungsstand vermitteln.
2 — Aufbau und Dauer der Lehrgänge
(1) Im Rahmen der Lehrgänge werden Vor- und Haupt-
kurse eingerichtet.
(2) Die Vorkurse werden nur bei Bedarf und im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Mittel eingerichtet. Sie
dauern ein Schulhalbjahr und dienen der Vorbereitung auf
die Unterrichtsinhalte des Hauptkurses.
(3) Der Hauptkurs dauert ein Jahr.
(4) Der Zeitpunkt des Beginns der Vorkurse und Haupt-
kurse wird vom Senator für Schulwesen bestimmt.
3 — Leitung der Lehrgänge und Erteilung von Unterricht
(1) Die Leitung der Lehrgänge wird an Hauptschulen vom
Schulleiter der jeweiligen Schule, an Volkshochschulen von
dem vom zuständigen Bezirksamt dazu vorgeschlagenen
und vom Senator für Schulwesen bestätigten Lehrgangs-
leiter wahrgenommen.
(2) Der Unterricht wird von Lehrern mit der Befähigung
zur Anstellung in einem Lehramt erteilt.
4 — Gebührenfreiheit
Die Teilnahme an den Abendlehrgängen ist unentgeltlich.
Lernmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
5 — Gliederung der Lehrgänge
(1) Jeder Abendlehrgang ist in Klassen zu gliedern. Die
Teilnehmerzahl der Klassen eines Lehrganges soll durch-
Schnittlich 20 Teilnehmer, die Höchstzahl in einer Klasse
25 Teilnehmer betragen. Bei Beginn des Hauptkurses ist
von einer Mindestfrequenz von 22 Teilnehmern je Klasse
auszugehen.
(2) Die Leiter der Lehrgänge unterrichten einander recht-
zeitig über die Zahl der in ihrem Bereich angemeldeten
Bewerber und wirken auf einen Ausgleich zwischen den
Lehrgängen zur Annäherung an die genannten Zahlen hin.
6 — Unterrichtszeit und Umfang des Unterrichts —
Stundentafel
(1) Der Unterricht findet an drei Wochentagen statt. Er
beginnt in der Regel nicht vor 18 Uhr und endet spätestens
um 22 Uhr.
(2) Unterrichtsfächer und Stundenzahl ergeben sich aus
der Stundentafel (Anlage 1).
(3) Für ausländische Lehrgangsteilnehmer,
— die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
in Wort und Schrift verfügen, um dem Unterricht fol-
gen zu können,
die gleichwohl Mängel in der Beherrschung der deut-
schen Sprache aufweisen, so daß sprachlich bedingte
Erschwernisse des Lernens zu erwarten sind,
und die nicht über Vorkenntnisse in der englischen
Sprache verfügen,
entfällt die nach der Stundentafel des Hauptkurses vor-
gesehene Teilnahme am Unterricht in Englisch, sofern sie
es wünschen. In der sonst für den Unterricht im Fach
Englisch vorgesehenen Zeit nehmen sie im gleichen Um-
fange an besonderen Fördermaßnahmen im Fach Deutsch
teil. Diese Lehrgangsteilnehmer können in besonderen
Klassen — gegebenenfalls zentral an einer Einrichtung —
zusammengefaßt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, daß
der Nachweis eines dem Realschulabschluß gleichwertigen
Bildungsstandes ohne die hierfür allgemein vorgesehenen
Kenntnisse in einer Fremdsprache nicht möglich ist.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Aussiedler.
7 — Lehrpläne ;
(1) Der Unterricht wird nach Unterrichtsplänen erteilt,
die die Lehrer unter Berücksichtigung der Didaktik der
Erwachsenenbildung auf der Grundlage der für die Haupt-
schule geltenden Rahmenpläne für Unterricht und Er-
ziehung in der Berliner Schule erarbeiten und die vom
Senator für Schulwesen genehmigt werden müssen. Den
Unterrichtsplänen des Hauptkurses sind die Rahmenpläne
und Lernziele der Klasse 9, den Unterrichtsplänen des Vor-
kurses sind ausgewählte Inhalte aus den Rahmenplänen
der Klassen 7 und 8, deren Beherrschung für den Eintritt
in den Hauptkurs von besonderer Bedeutung ist, zugrunde
zu legen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird Englisch im
Hauptkurs in zwei Leistungsstufen unterrichtet. In der
hiedrigeren Leistungsstufe (Stufe II) wird der im Vorkurs
für Teilnehmer ohne fremdsprachliche Vorkenntnisse (mit
Ausnahme der in Nummer 6 Abs.3 und 4 genannten) be-
gonnene Unterricht fortgesetzt; dem Unterricht der höhe-
ren Leistungsstufe (Stufe I) liegen die Rahmenpläne und
Lernziele der Klasse 9 zugrunde.
8 - Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme’ in einen Lehrgang
ist, daß der Bewerber nicht mehr der Pflicht zum Besuch
einer .allgemeinbildenden Schule (Vollzeitschulpflicht)
unterliegt.
(2) In einen Lehrgang kann nicht aufgenommen werden,
wer vor weniger als fünf Jahren die Abschlußprüfung eines
solchen Abendlehrganges auch bei Wiederholung der Prü-
fung nicht bestanden hat.
(3) Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wer-
den nur aufgenommen, wenn auf Grund des Ergebnisses
einer Überprüfung angenommen werden kann, daß sie die
deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, daß
sie dem Unterricht folgen können.
9 — Entscheidung über die Aufnahme
Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet der Lehr-
gangsleiter auf schriftlichen Antrag. Der Antrag muß
spätestens zwei Monate vor dem möglichen Aufnahme-
termin bei dem Lehrgangsleiter eingegangen sein. Der
Bewerber hat dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
a) einen Lebenslauf, der Angaben über Schulbildung,
gegebenenfalls auch über Weiterbildung einschließlich
beruflicher Fortbildung sowie über erlernte Sprachen
enthalten soll,
die beglaubigte Abschrift oder Kopie des letzten Zeug-
nisses der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann
und wo der Bewerber bereits versucht hat, einen dem
Abschluß der Hauptschule entsprechenden Bildungs-
stand zu erreichen.
10 —- Aufnahme in den Hauptkurs
Die Bewerber werden bei Erfüllung der Aufnahmevoraus-
setzungen gemäß Nummer 8 unmittelbar in den Hauptkurs
aufgenommen, sofern sie. nicht die Aufnahme in den Vor-
kurs wünschen (Nummer 11 Abs.1) oder sie nicht vorher
den Vorkurs besuchen müssen (Nummer 11 Abs.2). Sie
werden vom Lehrgangsleiter entsprechend ihren Vorkennt-
nissen einer der beiden Leistungsstufen im Fach Englisch
zugewiesen, soweit nicht eine Teilnahme am Unterricht in
Englisch gemäß Nummer 6 Abs. 3 und 4 entfällt.
11 —- Aufnahme in den Vorkurs
(1) Abweichend von Nummer 10 können Bewerber auf
ihren Antrag in den Vorkurs aufgenommen werden.
(2) Bewerber sind in den Vorkurs aufzunehmen, wenn
a) sie nicht über Grundkenntnisse in Englisch verfügen
und im Hauptkurs gemäß Nummer 6 Abs. 3 und 4