Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III
karten zu verwenden. Einzelzeugnisse werden
nicht erteilt.“
97
Hinweise
»b) In Absatz 4 Satz 1 sowie in Absatz 5 werden
die Worte „im. letzten Schuljahr“ durch die
Worte „während der letzten beiden Schulhalb-
jahre“ ersetzt.
Die Richtlinien für die Gewährung von Aufsichtsvergütung
und Vertretungsentschädigung sind mit Verwaltungsvor-
schriften vom 11. März 1977 (DBl.1977 I S. 73) geändert
worden.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Schüler der Berufsschule mit auf meh-
vere Abschnitte verteiltem Vollzeitunterricht
(Blockunterricht) erhalten bei bis zu drei Un-
terrichtsblöcken im Schuljahr die Zeugnisse
für das erste Schulhalbjahr am Ende des
ersten und Zeugnisse für das zweite Schul-
halbjahr am Ende des letzten Unterrichts-
blocks des Schuljahres. Bei mehr als drei Un-
terrichtsblöcken im Schuljahr erhalten die
Schüler die Zeugnisse für das erste Schulhalb-
jahr am Ende des letzten abgeschlossenen Un-
terrichtsblocks des Schulhalbjahres und .die
Zeugnisse für das zweite Schulhalbjahr am
Ende des letzten Unterrichtsblocks des Schul-
jahres.“
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
bb) Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.
cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
[m DBIl. 1977 IV S. 73 sind die
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Ausbildungsbeihilfe nach 8 10 Abs. 3 SchulG ;
vom 5. April 1977 erschienen, nach denen Ausbildungsbei-
hilfe an Auszubildende gewährt wird, die im Lande Berlin
öffentliche oder anerkannte private
a) Hauptschulen, Gesamtschulen oder Sonderschulen in
der 10. Klasse oder im 10. Schulbesuchsjahr oder
b) Lehrgänge im Sinne des 8 22 Abs. 9 SchulG
mit Vollzeitunterricht besuchen.
Hinweise auf Stellenausschreibungen
Im Amtsblatt für Berlin — Teil I — sind folgende Stellen für
Lehrkräfte ausgeschrieben:
ABl. Nr. 22 vom 15. April 1977
Rektor an der Anne-Frank-Grundschule
Studiendirektor an der Georg-Klingenberg-Oberschule
im Bezirk Tiergarten,
\Bl. Nr. 25 vom 29. April 1977
Studiendirektor an der Sophie-Charlotte-Oberschule
Studiendirektor an der Hugo-Preuß-Oberschule
Studiendirektor an der Herder-Oberschule
Gesamtschuldirektor an der Gesamtschule Charlotten-
burg Nord
Studiendirektor an der Erich-Hoepner-Oberschule
im Bezirk Charlottenburg,
Rektor/Studiendirektor an der 5. Oberschule
im Bezirk Neukölln,
Rektor/Studiendirektor an der 2. Oberschule
Oberstudiendirektor an der Bank- und Versicherungs-
Oberschule
im Bezirk Steglitz,
ABl. Nr. 26 vom 6. Mai 1977
Studiendirektor an der Peter-A.-Silbermann-Schule
Studiendirektor an der Hildegard-Wegscheider-Ober-
schule
im Bezirk Wilmersdorf,
ABl. Nr. 30 vom 27. Mai 1977
Rektor/Studiendirektor an der Walter-Gropius-Schule
Rektor/Studiendirektor an der 6. Oberschule im Bildungs-
zentrum
im Bezirk Neukölln,
Studiendirektor an der Schadow-Oberschule
im. Bezirk Zehlendorf,
g) In Nummer 11 Abs. 3 wird Satz 3 ersatzlos ge-
strichen.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Mai 1977
in Kraft.
3:
Walter Rasch
‚5
Der Senator für Schulwesen
An die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
alle Schulen
nachrichtlich I
an den Senator für Finanzen
den Senator für Inneres
den Senator für Arbeit und Soziales
den Präsidenten des Rechnungshofes
a
Verwaltungsvorschriften
zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Ausführungsvorschriften über den Unterricht
und die schulische Förderung für Kinder und Jugendliche
von deutschen Übersiedlern
Vom 24. März 1977
Schul IIc B 1 — Fernruf:
Durchw.: 30 32 469, Vermittl.: 30 32 — 1, intern: (987) 469
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
jer Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S.1377), und des
8 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwal-
tung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) wird bestimmt:
1. Die Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über
den Unterricht und die schulische Förderung für Kin-
der und Jugendliche von! deutschen Übersiedlern vom
7. September 1972. (DBl. I11/1972 Nr. 56) wird bis zum
31. Juli 1978 verlängert.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. März 1977
in Kraft.
Im Auftrag
Bath