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Volume Nr. 5, 28. Juni 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III 
karten zu verwenden. Einzelzeugnisse werden 
nicht erteilt.“ 
97 
Hinweise 
»b) In Absatz 4 Satz 1 sowie in Absatz 5 werden 
die Worte „im. letzten Schuljahr“ durch die 
Worte „während der letzten beiden Schulhalb- 
jahre“ ersetzt. 
Die Richtlinien für die Gewährung von Aufsichtsvergütung 
und Vertretungsentschädigung sind mit Verwaltungsvor- 
schriften vom 11. März 1977 (DBl.1977 I S. 73) geändert 
worden. 
Absatz 7 erhält folgende Fassung: 
„(7) Schüler der Berufsschule mit auf meh- 
vere Abschnitte verteiltem Vollzeitunterricht 
(Blockunterricht) erhalten bei bis zu drei Un- 
terrichtsblöcken im Schuljahr die Zeugnisse 
für das erste Schulhalbjahr am Ende des 
ersten und Zeugnisse für das zweite Schul- 
halbjahr am Ende des letzten Unterrichts- 
blocks des Schuljahres. Bei mehr als drei Un- 
terrichtsblöcken im Schuljahr erhalten die 
Schüler die Zeugnisse für das erste Schulhalb- 
jahr am Ende des letzten abgeschlossenen Un- 
terrichtsblocks des Schulhalbjahres und .die 
Zeugnisse für das zweite Schulhalbjahr am 
Ende des letzten Unterrichtsblocks des Schul- 
jahres.“ 
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert: 
aa) Absatz 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. 
bb) Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen. 
cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 
[m DBIl. 1977 IV S. 73 sind die 
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Ausbildungsbeihilfe nach 8 10 Abs. 3 SchulG ; 
vom 5. April 1977 erschienen, nach denen Ausbildungsbei- 
hilfe an Auszubildende gewährt wird, die im Lande Berlin 
öffentliche oder anerkannte private 
a) Hauptschulen, Gesamtschulen oder Sonderschulen in 
der 10. Klasse oder im 10. Schulbesuchsjahr oder 
b) Lehrgänge im Sinne des 8 22 Abs. 9 SchulG 
mit Vollzeitunterricht besuchen. 
Hinweise auf Stellenausschreibungen 
Im Amtsblatt für Berlin — Teil I — sind folgende Stellen für 
Lehrkräfte ausgeschrieben: 
ABl. Nr. 22 vom 15. April 1977 
Rektor an der Anne-Frank-Grundschule 
Studiendirektor an der Georg-Klingenberg-Oberschule 
im Bezirk Tiergarten, 
\Bl. Nr. 25 vom 29. April 1977 
Studiendirektor an der Sophie-Charlotte-Oberschule 
Studiendirektor an der Hugo-Preuß-Oberschule 
Studiendirektor an der Herder-Oberschule 
Gesamtschuldirektor an der Gesamtschule Charlotten- 
burg Nord 
Studiendirektor an der Erich-Hoepner-Oberschule 
im Bezirk Charlottenburg, 
Rektor/Studiendirektor an der 5. Oberschule 
im Bezirk Neukölln, 
Rektor/Studiendirektor an der 2. Oberschule 
Oberstudiendirektor an der Bank- und Versicherungs- 
Oberschule 
im Bezirk Steglitz, 
ABl. Nr. 26 vom 6. Mai 1977 
Studiendirektor an der Peter-A.-Silbermann-Schule 
Studiendirektor an der Hildegard-Wegscheider-Ober- 
schule 
im Bezirk Wilmersdorf, 
ABl. Nr. 30 vom 27. Mai 1977 
Rektor/Studiendirektor an der Walter-Gropius-Schule 
Rektor/Studiendirektor an der 6. Oberschule im Bildungs- 
zentrum 
im Bezirk Neukölln, 
Studiendirektor an der Schadow-Oberschule 
im. Bezirk Zehlendorf, 
g) In Nummer 11 Abs. 3 wird Satz 3 ersatzlos ge- 
strichen. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Mai 1977 
in Kraft. 
3: 
Walter Rasch 
‚5 
Der Senator für Schulwesen 
An die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
alle Schulen 
nachrichtlich I 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Inneres 
den Senator für Arbeit und Soziales 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
a 
Verwaltungsvorschriften 
zur Verlängerung der Geltungsdauer 
der Ausführungsvorschriften über den Unterricht 
und die schulische Förderung für Kinder und Jugendliche 
von deutschen Übersiedlern 
Vom 24. März 1977 
Schul IIc B 1 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 469, Vermittl.: 30 32 — 1, intern: (987) 469 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
jer Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert 
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S.1377), und des 
8 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwal- 
tung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) wird bestimmt: 
1. Die Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über 
den Unterricht und die schulische Förderung für Kin- 
der und Jugendliche von! deutschen Übersiedlern vom 
7. September 1972. (DBl. I11/1972 Nr. 56) wird bis zum 
31. Juli 1978 verlängert. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. März 1977 
in Kraft. 
Im Auftrag 
Bath
	        
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