Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II
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Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Termin
nachgeholt., Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prü-
fung können vom Schulleiter den vom Senator für Schul-
wesen nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnommen
werden. Erforderlichenfalls sind neue Aufgaben .zu stellen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteil-
nehmer durch andere wichtige Gründe hinreichend ent-
schuldigt ist; jedoch nimmt die Prüfungskommission zu
den Gründen Stellung und holt die Entscheidung des Sena-
tors für Schulwesen ein.
60 — Abschluß des Prüfungsverfahrens
Nach Abschluß des Abiturs sind dem Senator für Schul-
wesen folgende Prüfungsunterlagen einzureichen:
a) die Berechnungsbogen,
b) die Übersicht über die Zusammenfassungen der Er-
gebnisse in den Blöcken der Gesamtqualifikation der
Schüler sowie über die Ergebnisse der Abiturprüfung,
c) eine tabellarische Aufstellung des Prüfungsergebnisses
an der Schule.
61 — Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb
eines Jahres nach Abschluß ihrer Abiturprüfung Einsicht
in die von ihnen angefertigten schriftlichen Prüfungsarbei-
ten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen
nehmen. Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer selbst
und gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten oder
ginem von ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen Ver-
treter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer
selbst Einsicht, so kann er sich dabei von einer Person
begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu ge-
währen. Der Antrag ist schriftlich an den Schulleiter zu
richten.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsicht-
nehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsicht-
nahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Die
Anfertigung von Fotokopien kann nicht verlangt werden.
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten vollständig und korrigiert einschließlich des Kor-
rekturschlüssels sowie aller Gutachten und Beurteilungen
vorzulegen.
VI. Sonderbestimmungen
62 — Latinum
(1) Schüler, die in Latein als erster Fremdsprache von
ler Klassenstufe 5 an oder als zweiter Fremdsprache von
4er Klassenstufe 7 an unterrichtet worden sind, weisen
a) die für das Kleine Latinum notwendigen Kenntnisse
nach, wenn ihre Leistungen in Latein auf dem zweiten
Halbjahreszeugnis der 10. Klasse mit mindestens aus-
reichend beurteilt worden sind oder, falls das zweite
Halbjahreszeugnis der 10. Klasse diese Note nicht er-
reicht, wenn sie in der Einführungsphase entweder am
Unterricht der ersten Fremdsprache Latein oder an
einem Basiskurs in Latein erfolgreich teilgenommen
haben;
die für das Große Latinum notwendigen Kenntnisse
nach, wenn sie in der Einführungsphase entweder am
Unterricht der ersten Fremdsprache Latein oder an
einem Basiskurs sowie im nachfolgenden Kurssystem
an zwei aufeinanderfolgenden Grundkursen oder — bei
Wahl von Latein als Leistungsfach — in der Einfüh-
rungsphase an einem. Basiskurs und gegebenenfalls an
einem Profilkurs und im Kurssystem an einem Lei-
stungskurs in Latein jeweils erfolgreich teilgenommen
haben.
(2) Schüler, die von der Klassenstufe 9 an in Latein unter-
richtet worden sind, weisen
a) die für das Kleine Latinum notwendigen Kenntnisse
nach, wenn sie in der Einführungsphase an einem
Basiskurs sowie im nachfolgenden Kurssystem ent-
weder an zwei aufeinanderfolgenden Grundkursen
oder - bei Wahl von Latein als Leistungsfach — in der
Einführungsphase an einem -Basis-, gegebenenfalls
Profilkurs sowie im Kurssystem an einem Leistungs-
kurs jeweils erfolgreich teilgenommen haben;
die für das Große Latinum notwendigen Kenntnisse
nach, wenn sie in der Einführungsphase an einem
Basiskurs sowie im nachfolgenden Kurssystem an min-
destens vier aufeinanderfolgenden Grundkursen oder —
bei Wahl von Latein als Leistungsfach — in der Ein-
führungsphase an einem Basiskurs und gegebenen-
falls einem Profilkurs und im Kurssystem an minde-
stens zwei Leistungskursen in Latein jeweils erfolg-
reich teilgenommen haben.
59 — Verfahren bei Täuschungen und anderen
Unregelmäßigkeiten
(1) Wenn sich ein: Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung
einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs verdäch-
tig macht, so wird für ihn die Prüfung unterbrochen. Er
ist sofort zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Unter-
suchungen anzustellen.
(2) Ergibt ‚sich, daß keine Täuschung oder kein Täu-
schungsversuch vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wo-
bei bei der schriftlichen Prüfung die Arbeitszeit, bei der
mündlichen Prüfung die Vorbereitungszeit um‘ den Zeit-
verlust, der durch die Untersuchung bewirkt wurde; ver-
j‚ängert wird. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen
Prüfung der aufsichtführende Lehrer, der sich erforder-
lichenfalls zum Zweck der Untersuchung von der Aufsicht
ablösen lassen kann, bei der mündlichen Prüfung der
Fachausschuß.
(3) Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Unter-
suchung nicht fortgesetzt, so entscheidet die Prüfungs-
kommission — bei der schriftlichen Prüfung unter Vorsitz
des Schulleiters —, ob eine Täuschung bzw. ein Täuschungs-
versuch vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten
der schweren Fall handelt. Liegt kein Verstoß vor oder
handelt es sich um einen leichten Fall, so hat der Prüfling
bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit unter beson-
derer Aufsicht anzufertigen; die Aufgabe ist vom Schul-
leiter in. der Regel den vom Senator für Schulwesen nicht
gewählten Vorschlägen zu entnehmen. Bei der mündlichen
Prüfung entscheidet der Fachausschuß, ob neue Aufgaben
gestellt werden müssen. Bei einem schweren Verstoß
schließt die Prüfungskommission den Prüfungsteilnehmer
von der weiteren Prüfung aus. Die Prüfung gilt dann als
nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche anzusehen,
in denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist
oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist.
(4) Auf Prüfungsteilnehmer, die anderen bei Täuschun-
gen oder Täuschungsversuchen bewußt behilflich gewesen
sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Wer im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die Prüfung fort-
setzt, weil es sich bei seinem Verstoß um einen leichten
Fall gehandelt hat, und bei der Fortsetzung der Prüfung
noch einmal durch Täuschung oder Täuschungsversuch
gegen die Prüfungsordnung verstößt, wird durch die Prü-
fungskommission von der laufenden Prüfung ausgeschlos-
sen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Schüler wird
in den nächsten fünf Jahren zu keiner Prüfung, die zur
allgemeinen Hochschulreife führt, zugelassen.
(6) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung
erst nach Beendigung des Abiturs, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
(7) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prü-
fung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine
Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durch-
zuführen, wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlos-
sen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(8) Wird in einem Abschnitt der Prüfung die Leistung
verweigert, so ist dieser Abschnitt mit null Punkten zu
dewerten. . E
(9) Ist das Prüfungsverfahren in einem Abschnitt durch
Täuschung, Täuschungsversuch oder andere Unregelmäßig-
keiten nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann der Sena-
tor für Schulwesen während des Prüfungsverfahrens die
Wiederholung dieses Abschnittes für einzelne oder alle
Schüler einer Gruppe anordnen.
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