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Volume Nr. 3, 27. April 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II 
Ss“ 
Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Termin 
nachgeholt., Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prü- 
fung können vom Schulleiter den vom Senator für Schul- 
wesen nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnommen 
werden. Erforderlichenfalls sind neue Aufgaben .zu stellen. 
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteil- 
nehmer durch andere wichtige Gründe hinreichend ent- 
schuldigt ist; jedoch nimmt die Prüfungskommission zu 
den Gründen Stellung und holt die Entscheidung des Sena- 
tors für Schulwesen ein. 
60 — Abschluß des Prüfungsverfahrens 
Nach Abschluß des Abiturs sind dem Senator für Schul- 
wesen folgende Prüfungsunterlagen einzureichen: 
a) die Berechnungsbogen, 
b) die Übersicht über die Zusammenfassungen der Er- 
gebnisse in den Blöcken der Gesamtqualifikation der 
Schüler sowie über die Ergebnisse der Abiturprüfung, 
c) eine tabellarische Aufstellung des Prüfungsergebnisses 
an der Schule. 
61 — Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
(1) Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb 
eines Jahres nach Abschluß ihrer Abiturprüfung Einsicht 
in die von ihnen angefertigten schriftlichen Prüfungsarbei- 
ten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen 
nehmen. Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer selbst 
und gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten oder 
ginem von ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen Ver- 
treter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer 
selbst Einsicht, so kann er sich dabei von einer Person 
begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu ge- 
währen. Der Antrag ist schriftlich an den Schulleiter zu 
richten. 
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsicht- 
nehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsicht- 
nahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Die 
Anfertigung von Fotokopien kann nicht verlangt werden. 
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten vollständig und korrigiert einschließlich des Kor- 
rekturschlüssels sowie aller Gutachten und Beurteilungen 
vorzulegen. 
VI. Sonderbestimmungen 
62 — Latinum 
(1) Schüler, die in Latein als erster Fremdsprache von 
ler Klassenstufe 5 an oder als zweiter Fremdsprache von 
4er Klassenstufe 7 an unterrichtet worden sind, weisen 
a) die für das Kleine Latinum notwendigen Kenntnisse 
nach, wenn ihre Leistungen in Latein auf dem zweiten 
Halbjahreszeugnis der 10. Klasse mit mindestens aus- 
reichend beurteilt worden sind oder, falls das zweite 
Halbjahreszeugnis der 10. Klasse diese Note nicht er- 
reicht, wenn sie in der Einführungsphase entweder am 
Unterricht der ersten Fremdsprache Latein oder an 
einem Basiskurs in Latein erfolgreich teilgenommen 
haben; 
die für das Große Latinum notwendigen Kenntnisse 
nach, wenn sie in der Einführungsphase entweder am 
Unterricht der ersten Fremdsprache Latein oder an 
einem Basiskurs sowie im nachfolgenden Kurssystem 
an zwei aufeinanderfolgenden Grundkursen oder — bei 
Wahl von Latein als Leistungsfach — in der Einfüh- 
rungsphase an einem. Basiskurs und gegebenenfalls an 
einem Profilkurs und im Kurssystem an einem Lei- 
stungskurs in Latein jeweils erfolgreich teilgenommen 
haben. 
(2) Schüler, die von der Klassenstufe 9 an in Latein unter- 
richtet worden sind, weisen 
a) die für das Kleine Latinum notwendigen Kenntnisse 
nach, wenn sie in der Einführungsphase an einem 
Basiskurs sowie im nachfolgenden Kurssystem ent- 
weder an zwei aufeinanderfolgenden Grundkursen 
oder - bei Wahl von Latein als Leistungsfach — in der 
Einführungsphase an einem -Basis-, gegebenenfalls 
Profilkurs sowie im Kurssystem an einem Leistungs- 
kurs jeweils erfolgreich teilgenommen haben; 
die für das Große Latinum notwendigen Kenntnisse 
nach, wenn sie in der Einführungsphase an einem 
Basiskurs sowie im nachfolgenden Kurssystem an min- 
destens vier aufeinanderfolgenden Grundkursen oder — 
bei Wahl von Latein als Leistungsfach — in der Ein- 
führungsphase an einem Basiskurs und gegebenen- 
falls einem Profilkurs und im Kurssystem an minde- 
stens zwei Leistungskursen in Latein jeweils erfolg- 
reich teilgenommen haben. 
59 — Verfahren bei Täuschungen und anderen 
Unregelmäßigkeiten 
(1) Wenn sich ein: Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung 
einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs verdäch- 
tig macht, so wird für ihn die Prüfung unterbrochen. Er 
ist sofort zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Unter- 
suchungen anzustellen. 
(2) Ergibt ‚sich, daß keine Täuschung oder kein Täu- 
schungsversuch vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wo- 
bei bei der schriftlichen Prüfung die Arbeitszeit, bei der 
mündlichen Prüfung die Vorbereitungszeit um‘ den Zeit- 
verlust, der durch die Untersuchung bewirkt wurde; ver- 
j‚ängert wird. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen 
Prüfung der aufsichtführende Lehrer, der sich erforder- 
lichenfalls zum Zweck der Untersuchung von der Aufsicht 
ablösen lassen kann, bei der mündlichen Prüfung der 
Fachausschuß. 
(3) Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Unter- 
suchung nicht fortgesetzt, so entscheidet die Prüfungs- 
kommission — bei der schriftlichen Prüfung unter Vorsitz 
des Schulleiters —, ob eine Täuschung bzw. ein Täuschungs- 
versuch vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten 
der schweren Fall handelt. Liegt kein Verstoß vor oder 
handelt es sich um einen leichten Fall, so hat der Prüfling 
bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit unter beson- 
derer Aufsicht anzufertigen; die Aufgabe ist vom Schul- 
leiter in. der Regel den vom Senator für Schulwesen nicht 
gewählten Vorschlägen zu entnehmen. Bei der mündlichen 
Prüfung entscheidet der Fachausschuß, ob neue Aufgaben 
gestellt werden müssen. Bei einem schweren Verstoß 
schließt die Prüfungskommission den Prüfungsteilnehmer 
von der weiteren Prüfung aus. Die Prüfung gilt dann als 
nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche anzusehen, 
in denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist 
oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist. 
(4) Auf Prüfungsteilnehmer, die anderen bei Täuschun- 
gen oder Täuschungsversuchen bewußt behilflich gewesen 
sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 
(5) Wer im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die Prüfung fort- 
setzt, weil es sich bei seinem Verstoß um einen leichten 
Fall gehandelt hat, und bei der Fortsetzung der Prüfung 
noch einmal durch Täuschung oder Täuschungsversuch 
gegen die Prüfungsordnung verstößt, wird durch die Prü- 
fungskommission von der laufenden Prüfung ausgeschlos- 
sen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Schüler wird 
in den nächsten fünf Jahren zu keiner Prüfung, die zur 
allgemeinen Hochschulreife führt, zugelassen. 
(6) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung 
erst nach Beendigung des Abiturs, so gilt die Prüfung als 
nicht bestanden. 
(7) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prü- 
fung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine 
Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durch- 
zuführen, wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlos- 
sen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. 
Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission. 
(8) Wird in einem Abschnitt der Prüfung die Leistung 
verweigert, so ist dieser Abschnitt mit null Punkten zu 
dewerten. . E 
(9) Ist das Prüfungsverfahren in einem Abschnitt durch 
Täuschung, Täuschungsversuch oder andere Unregelmäßig- 
keiten nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann der Sena- 
tor für Schulwesen während des Prüfungsverfahrens die 
Wiederholung dieses Abschnittes für einzelne oder alle 
Schüler einer Gruppe anordnen. 
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