Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II
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entziehen. In allen anderen Fällen beträgt die Frist
für die Mitteilung der Zahlungseinstellung vierzehn
Tage zum nächsten Monatsersten. Die Mitteilung hat
schriftlich zu erfolgen.
VII — Sonstiges
L7. Berlin haftet nicht für durch Fremdverschulden wäh-
rend des Unterrichts sowie auf dem Wege vom und
zum Unterrichtsort entstehende Personen- oder Sach-
schäden.
VII — Schlußvorschriften
18. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1977 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 30. September 1982 außer
Kraft.
Die Ausführungsvorschriften über die Musikschulen
an den Volkshochschulen Berlins vom 30. Oktober 1973
(ABl. S. 1428 —- DBl. 1111/1973 Nr. 67) werden aufge-
hoben.
Anlage 1
a) an Konferenzen, Fachbesprechungen und Fortbil-
dungsseminaren der Musikschule teilzunehmen;
b‘ sich mit seinen Schülern an Vorspielstunden, öffent-
lichen Musizierstunden und ähnlichen Veranstal-
tungen der. Musikschule zu beteiligen;
den Musikschülern zu empfehlen, sich an Sing-
und Spielkreisen, musikkundlichen Vorträgen und
Lehrgängen sowie Kursen für musikalische Grund-
bildung der Musikschule zu beteiligen. .
Die Musikschule verpflichtet sich, den Unterricht in
den Arbeitsplänen anzukündigen und in den Grenzen
ihrer Möglichkeiten Räume ‚und gegebenenfalls auch
Lehr- und Lernmaterial leihweise zur Verfügung zu
stellen.
Im übrigen gelten die in der Allgemeinen Anweisung
über die Musikschulen Berlins enthaltenen Grundsätze
und Regelungen.
Dieser Vertrag wird für ein Jahr geschlossen. Er ver-
längert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er
nicht zwei Monate vorher schriftlich gekündigt wird.
1000 Berlin ................, den
Vertrag
über Vermittlung von Musikunterricht
instrumentaler oder vokaler Art
Zwischen
dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt
(Unterschrift des Musiklehrers)
U (Bezirksamt)
(Anschrift)
im folgenden Musikschule genannt.
und
Herr / Frau / Fräulein as, Müusiklehrer(in),
(Anschrift) _
im folgenden Musiklehrer genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen:
(1) Die Musikschule erklärt sich bereit, dem Musik-
lehrer Musikschüler zu vermitteln, die sich bei ihr
zum Musikunterricht angemeldet haben.
(2) In der Regel vermittelt die Musikschule nicht
mehr Musikschüler, als der Lehrer in dreißig Monats-
wochenstunden unterrichten kann.
(3) Der Musiklehrer verpflichtet sich, von dem ver-
mittelten Musikschüler für den Einzelunterricht kein
Honorar zu fordern, das 85,— DM je Monatswochen-
stunde übersteigt. Bei Gruppenunterricht darf von den
einzelnen Musikschülern. nur ein anteiliges Honorar
in der Höhe gefordert werden, das das Gesamthonorar
für den Gruppenunterricht 85,— DM je Monatswochen-
stunde ebenfalls nicht übersteigt.
Der Musiklehrer verpflichtet sich, auf Verlangen der
Musikschule den Nachweis einer Schirmbildunter-
suchung, die nicht länger als vier Wochen zurück-
liegen darf, zu erbringen. Jährliche Folgeuntersuchun-
gen können von der Musikschule verlangt werden.
Der Musiklehrer verpflichtet sich, auch Musikschüler ‚|
zu unterrichten, denen Förderungsleistungen (Stipen- ;
dien, Freistellen) gewährt werden.
Der Musiklehrer verpflichtet sich, mit den ihm ver-
mittelten Musikschülern Unterrichtsverträge nach dem
Muster der Anlage 3 der Allgemeinen Anweisung über
die Musikschulen Berlins vom 30. August 1977 (ABl.
S. 1360) abzuschließen. Sollte ein’ Unterrichtsvertrag
gekündigt werden, hat er die Musikschule umgehend
in Kenntnis zu setzen.
Anlage 2
An das
BezZirKSaMt ae Ge VON Berlin
Abteilung Volksbildung / Musikschule
1
Antrag auf Gewährung einer Förderungsleistung
nach der Allgemeinen Anweisung
über die Musikschulen Berlins
Vom 30. August 1977 (ABl. S. 1360)
Angaben zur Person des Musikschülers:
Name: srreiire er
Vorname. 4er
Geburtsdatum: ei
Ausgeübter BETÜFT)S GuerrrirreleR
WohnanscHrift: ssresrtiier Er
+
A
DT. AH
Angaben zu den Personen der gesetzlichen Vertreter:
Name(N)! ul. tik
VöÖrname (N): Gesine ET
Ausgeübte(r) Beruf(e):
Wohnanschrift(en)?! 00.000)...
E
5B
Fernruf(e)! ee
Musiklehrer: 00. lH
UnterrichtsfaCh: anne EEE
Ich beantrage, mir eine Freistelle / ein Stipendium zu
gewähren.
Begründung. des. AntraßgeS: rss
Ze
D
5.
Der Musiklehrer verpflichtet sich, der Musikschule
musikalische Aktivitäten, Darbietungen o.ä. seiner
Schüler, die außerhalb des Rahmens der Musikschule
liegen, zur Kenntnis zu bringen.
1000 Berlin eu de irre
(Unterschrift des Musikschülers,
bei Minderjährigen
der gesetzlichen Vertreter)
5.
Der Musiklehrer verpflichtet sich, soweit ein ange-
messener Rahmen nicht überschritten wird,
*) Bei Schülern auch Angabe der Schule